Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3440/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Ausfuhrregelung für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus NE-Metallen
Amtsblatt Nr. L 362 vom 23/12/1982 S. 0005 - 0006
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3440/82 DES RATES
vom 21. Dezember 1982
über die Ausfuhrregelung für bestimmte Bearbeitungsabfälle und bestimmten Schrott aus NE-Metallen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 des Rates vom 20. Dezember 1969 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 7,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 des Rates vom 25. Mai 1970 zur Festlegung eines gemeinsamen Verfahrens für die Verwaltung mengenmässiger Kontingente (2), insbesondere auf Artikel 2,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 3568/81 (3) ist 1982 bei der Ausfuhr von Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Aluminium und Blei eine vorherige Ausfuhrgenehmigung erforderlich, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach bestimmten Modalitäten erteilt wird. Diese Regelung läuft am 31. Dezember 1982 ab.
Um Versorgungsschwierigkeiten bei den Aschen und Rückständen von Kupfer sowie bei den Bearbeitungsabfällen und dem Schrott aus Kupfer zu vermeiden, sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 3568/81 mengemässige Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft festgelegt worden, die bis zum 31. Dezember 1982 gelten.
Es erscheint notwendig, die Ausfuhrregelung für die Aluminium- und Bleierzeugnisse sowie die geltenden Kontingente für die Kupfererzeugnisse auch 1983 beizubehalten.
Der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2603/69 eingesetzte Ausschuß wurde angehört.
Das Kriterium für die Aufteilung der Kontingente ist festzulegen.
Die die Überwachung des innergemeinschaftlichen Verkehrs betreffenden Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission vom 22. Dezember 1976 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (4) finden nur Anwendung, soweit die Maßnahmen, mit denen die Ausfuhrbeschränkungen eingeführt werden, dies vorsehen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1983 ist die Ausfuhr von Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Aluminium der Tarifstelle 76.01 B des Gemeinsamen Zolltarifs sowie von Bearbeitungsabfällen und Schrott aus Blei der Tarifstelle 78.01 B aus der Gemeinschaft von der Vorlage einer von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auszustellenden Ausfuhrgenehmigung abhängig. Diese Genehmigung ist kostenlos für alle beantragten Mengen nach den folgenden Bestimmungen zu erteilen.
(2) Die Ausfuhrgenehmigung ist spätestens fünfzehn Arbeitstage nach Einreichung des Antrags zu erteilen, wenn der Antragsteller einen Verkaufsvertrag für die gesamten beantragten Mengen vorlegt.
Die Genehmigung gilt zwei Monate.
(3) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission in den ersten 15 Tagen jedes Monats folgendes mit:
a) die Mengen (in Tonnen) und die Preise der Erzeugnisse, für die im Vormonat Ausfuhrgenehmigungen erteilt wurden;
b) die Mengen (in Tonnen) der Erzeugnisse, die im Monat vor dem unter Buchstabe a) genannten Monat ausgeführt wurden;
c) die Mengen (in Tonnen), deren Ausfuhr im Rahmen des aktiven bzw. passiven Veredelungsverkehrs genehmigt bzw. durchgeführt wurde;
d) die Drittländer, für die die Ausfuhren bestimmt waren.
Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Artikel 2
Für das Jahr 1983 werden folgende mengenmässige Ausfuhrkontingente der Gemeinschaft eröffnet:
1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Menge (in Tonnen) // // // // ex 26.03 // Aschen und Rückstände von Kupfer und Kupferlegierungen // 22 300 // ex 74.01 D // Bearbeitungsabfälle und Schrott aus Kupfer und S. 7. (4) ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 20.
Artikel 3
Die in Artikel 2 festgesetzten Kontingente werden nach dem geschätzten Bedarf aufgeteilt.
Artikel 4
Die Ausfuhren aus der Gemeinschaft der in Artikel 2 genannten und im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs im Sinne der Richtlinie 69/73/EWG des Rates vom 4. März 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr (1) hergestellten Erzeugnisse werden auf den Anteil des Ausfuhrmitgliedstaats angerechnet. Nach Stellungnahme des mit Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 eingesetzten Verwaltungsausschusses können jedoch fallweise Abweichungen zugelassen werden.
Die vorübergehenden Ausfuhren von Erzeugnissen zum Zweck der Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung in einem Drittland im Sinne der Richtlinie 76/119/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den passiven Veredelungsverkehr (2), die für den Verbrauch im Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden sollen, werden auf den Anteil des Ausfuhrmitgliedstaats angerechnet. Nach Stellungnahme des mit Verordnung (EWG) Nr. 1023/70 eingesetzten Verwaltungsausschusses können jedoch fallweise Abweichungen zugelassen werden.
Artikel 5
Die Verordnung (EWG) Nr. 223/77 findet auf den innergemeinschaftlichen Warenverkehr mit den in Artikel 2 genannten Erzeugnissen Anwendung.
Artikel 6
Der Rat legt rechtzeitig, spätestens aber bis 31. Dezember 1983 die nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung zu treffenden Maßnahmen für die Ausfuhr der in den Artikeln 1 und 2 aufgeführten Erzeugnisse fest.
Artikel 7
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1983 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 1983.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1982.
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. MÖLLER Kupferlegierungen // 32 700 // // //
(1) ABl. Nr. L 324 vom 27. 12. 1969, S. 25. (2) ABl. Nr. L 124 vom 8. 6. 1970, S. 1. (3) ABl. Nr. L 357 vom 12. 12. 1981,
(1) ABl. Nr. L 58 vom 8. 3. 1969, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 24 vom 30. 1. 1976, S. 58.
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