23 . 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 362/ 1 1
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3443/82 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1982
zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Reis und Bruchreis
preise und die heutigen Notierungen, von denen die
Kommission Kenntnis hat, führt zu einer Änderung
der gegenwärtig gültigen Abschöpfungen, wie im
Anhang zu dieser Verordnung angegeben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des
Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Markt
organisation für Reis ('), zuletzt geändert durch die
Akte über den Beitritt Griechenlands (2), insbesondere
auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die bei der Einfuhr von Reis und Bruchreis anzuwen
denden Abschöpfungen sind durch die Verordnung
(EWG) Nr. 2371 /82 (3), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 3365/82 (4), festgesetzt worden .
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
2371 /82 enthaltenen Bestimmungen auf die Angebots
Die Abschöpfungen, die bei der Einfuhr der in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a) und b) der Verord
nung (EWG) Nr. 1418/76 genannten Erzeugnisse zu
erheben sind, sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23. Dezember 1982 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 22. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 166 vom 25. 6 . 1976, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 291 vom 19. 11 . 1979, S. 17.
(3) ABl . Nr. L 255 vom 1 . 9 . 1982, S. 5 .
(') ABl . Nr. L 354 vom 16. 12. 1982, S. 5 .
Nr. L 362/ 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23 . 12. 82
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 22 . Dezember 1982 zur Festsetzung der Einfuhr
abschöpfungen für Reis und Bruchreis
(ECU/ Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Drittländer (3)
AKP/
OLG
OOP)
ex 10.06 Reis :
B anderer :
I. Rohreis (Paddy-Reis) oder geschälter
Reis :
a) Rohreis (Paddy-Reis) :
1 , rundkörniger 139,44 66,12
2, langkörniger 171,74 82,27
b) geschälter Reis :
1 , rundkörniger 174,30 83,55
2, langkörniger 214,67 103,73
II . halbgeschliffener oder vollständig geschlif
fener Reis :
a) halbgeschliffener Reis :
1 , rundkörniger 271,01 123,58
2, langkörniger 412,75 194,49
b) vollständig geschliffener Reis :
1 , rundkörniger 288,63 131,96
2, langkörniger 442,47 208,88
III . Bruchreis 77,92 35,96
(') Vorbehaltlich der Anwendung der Vorschriften des Artikels 10 der Verordnung (EWG) Nr.
435/80 .
(2) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 435/80 werden keine Abschöpfungen bei der Einfuhr von
Erzeugnissen mit Ursprung in den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen
Ozean oder in den überseeischen Ländern und Gebieten in die französischen überseeischen
Departements erhoben .
(3) Die Abschöpfung bei der Einfuhr von Reis in das überseeische Departement Réunion ist in
Artikel IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 festgesetzt.
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