23 . 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 362/13
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3444/82 DER KOMMISSION
vom 22. Dezember 1982
zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Einfuhrabschöpfungen für
Reis und Bruchreis
geltenden Prämien , die den Abschöpfungen hinzuge
fügt werden, wie im Anhang dieser Verordnung ange
geben abgeändert —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des
Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Markt
organisation für Reis ('), zuletzt geändert durch die
Akte über den Beitritt Griechenlands (2), insbesondere
auf Artikel 13 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Prämien , die den Abschöpfungen für Reis und
Bruchreis hinzugefügt werden , sind durch die Verord
nung (EWG) Nr. 2372/82 (3), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3366/82 (4), festgesetzt
worden .
Aufgrund der heutigen cif-Preise und der heutigen
cif-Preise für Terminkäufe werden die zur Zeit
Artikel 1
Die Prämiensätze als Zuschlag zu den im voraus fest
gesetzten Abschöpfungen für die Einfuhren von Reis
und Bruchreis sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23 . Dezember 1982 in
Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 22. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(■) ABl . Nr. L 166 vom 25. 6 . 1976, S. 1 .
2) ABl . Nr . L 291 vom 19 . 11 . 1979, S. 17 .
0 ABl . Nr. L 255 vom 1 . 9 . 1982, S. 8 .
(") ABl . Nr . L 354 vom 16, 12 . 1982, S. 7 .
Nr. L 362/ 14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23 . 12. 82
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 22 . Dezember 1982 zur Festsetzung der Prämien als
Zuschlag zu den Einfuhrabschöpfungen für Reis und Bruchreis
(ECU/ Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
laufender
Monat
12
1 . Term.
1
2. Term.
2
3 . Term.
3
ex 10.06 Reis :
B. anderer :
I. Rohreis (Paddy-Reis) oder
geschälter Reis :
a) Rohreis (Paddy-Reis) :
1 , rundkörniger 0 0 0 —
2, langkörniger 0 0 0 —
b) geschälter Reis :
1 , rundkörniger 0 0 0 —
2, langkörniger 0 0 0 —
II . halbgeschliffener oder voll
ständig geschliffener Reis :
a) halbgeschliffener Reis :
1 , rundkörniger 0 0 0 —
2, langkörniger 0 0 0 —
b) vollständig geschliffener
Reis :
1 , rundkörniger 0 0 0 —
2, langkörniger 0 0 0 —
III . Bruchreis 0 0 0 0
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