Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3444/85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 über die Einstellung des Sprottenfangs durch Schiffe der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 328 vom 07/12/1985 S. 0012 - 0012
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kVERORDNVERORDNUNG (EWG) Nr. 3444/85 DER KOMMISSION kvom 6. Dezember 1985 küber die Einstellung des Sprottenfangs durch Schiffe der Gemeinschaft
kDIEDIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN kGEMEINSCHAFTEN - kgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, kgestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, kin Erwägung nachstehender Gründe: kDie Verordnung (EWG) Nr. 1/85 des Rates vom 19. Dezember 1984 zur Festlegung der vorläufig zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1985 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2756/85 (4), legt den der Gemeinschaft verfügbaren Anteil der zulässigen Gesamtfangmenge für Sprotten in den Gewässern des ICES-Bereichs III a für 1985 fest, entsprechend den Abschlüssen der trilateralen Beratungen mit Norwegen und Schweden. kZur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, und der Abschlüsse der oben aufgeführten Beratungen ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die der Gemeinschaft zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. kNach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Sprottenfänge in Gewässern des ICES-Bereichs III a durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, die für 1985 zugeteilte Quote erreicht - kHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: kArtikel 1 kAufgrund der Sprottenfänge in den Gewässern des ICES-Bereichs III a durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, gilt die der Gemeinschaft für 1985 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. kDer Sprottenfang in den Gewässern des ICES-Bereichs III a durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Inkrafttretung dieser Verordnung. kArtikel 2 kDiese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. kDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. kBrüssel, den 6. Dezember 1985 kFür die Kommission kFrans S. 1. k(4) ABl. Nr. L 259 vom 1. 10. 1985, S. 68. k ANDRIESSEN kVizepräsident
k((1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1. k(2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14. k(3) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1985,
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