Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3447/80 des Rates vom 22. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 hinsichtlich der in der Landwirtschaft für die griechische Drachme anzuwendenden Umrechnungskurse
Amtsblatt Nr. L 359 vom 31/12/1980 S. 0017 - 0017
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 32 S. 0092
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3447/80 DES RATES vom 22. Dezember 1980 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 hinsichtlich der in der Landwirtschaft für die griechische Drachme anzuwendenden Umrechnungskurse
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere auf Artikel 146,
gestützt auf die Verordnung Nr. 129 des Rates über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2543/73 (2), insbesondere auf Artikel 3,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse, repräsentative Kurse genannt, sind mit Verordnung (EWG) 878/77 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2512/80 (4) festgesetzt worden. Griechenland wird am 1. Januar 1981 Mitglied der Gemeinschaft. Es ist daher notwendig, in die genannte Verordnung einen für Griechenland geltenden repräsentativen Wechselkurs einzufügen.
Die Einführung von Währungsausgleichsbeträgen beim Beitritt eines neuen Mitgliedstaats ist zweckmässigerweise zu vermeiden. Es empfiehlt sich daher, die Verwendung eines repräsentativen Kurses vorzusehen, der sich möglichst eng an die wirtschaftlichen Gegebenheiten anlehnt, und einen Umrechnungskurs zugrunde zu legen auf der Basis des arithmetischen Mittels der durchschnittlichen Kurse der Drachme, die am 18. und 19. Dezember 1980 auf den Devisenmärkten festgestellt wurden.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In der Verordnung (EWG) Nr. 878/77 wird folgender Anhang IV a) eingefügt:
"ANHANG IVa
GRIECHENLAND
1 ECU = 59,7175 griechische Drachmen.
Dieser Kurs ist ab 1. Januar 1981 anwendbar".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1980.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. SANTER
(1) ABl. Nr. 106 vom 30.10.1962, S. 2553/62. (2) ABl. Nr. L 263 vom 19.9.1973, S. 1. (3) ABl. Nr. L 106 vom 29.4.1977, S. 27. (4) ABl. Nr. L 256 vom 1.10.1980, S. 63.
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