Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3447/85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen
Amtsblatt Nr. L 328 vom 07/12/1985 S. 0017 - 0019
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0111
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0111
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VERORDNVERORDNUNG (EWG) Nr. 3447/85 DER KOMMISSION kvom 6. Dezember 1985 kzur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 zur Festlegung des Verfahrens und der Bedingungen für die Abgabe von Getreide durch die Interventionsstellen
kDIEDIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN kGEMEINSCHAFTEN - kgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, kgestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 4, kgestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2738/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Grundregeln für die Intervention bei Getreide (3), insbesondere auf Artikel 3, kin Erwägung nachstehender Gründe: kDie Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1806/85 (5), sieht vor, daß der Verkaufspreis unter Bezugnahme auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 des Rates (6) definierte Standardqualität festgesetzt wird. Falls die Qualität der zugeschlagenen Partie von der Standardqualität abweicht, ist der zu zahlende Preis der Preis des Angebots, berichtigt durch die die Partie betreffenden Zu- oder Abschläge. kDiese Vorschrift ist den wirtschaftlichen Bedingungen angepasst, die bei einem Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt der Gemeinschaft bestehen. So muß ein Parallelismus zwischen den Bedingungen des Ankaufs zur Intervention und den Bedingungen des Wiederverkaufs eingehalten werden, da der garantierte Preis zum grossen Teil den Stand des Gemeinschaftsmarktes beherrscht. kBei einem Wiederverkauf für die Ausfuhr ist diese Vorschrift dagegen den Regeln nicht angepasst, die den Stand des Weltmarktes bestimmen, mit dem man das von dem Bieter unterbreitete Angebot vergleicht. In dieser Sicht muß der Betrag des Angebots die mit der Partie, auf die es sich bezieht, verbundenen Zu- oder Abschläge einschließen und darf sich nicht mehr auf die Standardqualität beziehen. kEine solche Änderung des Verkaufspreises bei einer Ausfuhr muß, um auf dem Binnenmarkt Verzerrungen zu vermeiden, dazu führen, die Art der Berechnung der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Kaution zu ändern, die die Verpflichtungen gemäß Artikel 17 Absatz 3 garantiert. Folglich muß die Kaution den Unterschied zwischen dem Angebotspreis und dem Interventionspreis oder Referenzpreis, berichtigt nach Maßgabe der die Partie, auf die es sich bezieht, betreffenden Zu- oder Abschläge decken. kAus Gründen einer ordnungsgemässen Marktlenkung ist es angezeigt, eine Abweichung vorzusehen, die den Ausschluß bedingter Angebote zulässt, die im Rahmen des Artikels 43 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission (7) unterbreitet werden. kFolglich ist für die zur Zeit laufenden Ausschreibungen das Modell der Übermittlung der Angebote jeder Teilausschreibung zu ändern. kDie in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide - kHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: kArtikel 1 kIn Artikel 10 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung: k»- unter Bezugnahme auf die tatsächliche Qualität der Partie, auf die sich das Angebot bezieht". kArtikel 2 kArtikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 erhält folgende Fassung: k»Artikel 13 k(1) Bei einem Verkauf auf dem Markt der Gemeinschaft werden die Angebote unter Bezugnahme auf die in der Verordnung (EWG) Nr. 2731/75 definierte Standarqualität festgelegt. kFalls die Qualität der Getreideart von der Standardqualität abweicht, wird der festgelegte Angebotspreis durch Anwendung der gemäß Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 festgelegten Zu- oder Abschläge unter Ausschluß der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung erwähnten besonderen Anpassungen 1975, S. 22. k(7) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1. k
(2) Bei einem Verkauf für die Ausfuhr werden die Angebote unter Bezugnahme auf die Qualität der Partie, auf die sich das Angebot bezieht, unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 festgelegten Zu- oder Abschläge unter Ausschluß der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung erwähnten besonderen Anpassungen festgelegt. k(3) Bei einem Verkauf für die Ausfuhr kann vorgesehen werden, daß die im Rahmen des Artikels 43 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 unterbreiteten Angebote nicht zulässig sind. k(4) Die einmal vorgelegten Angebote können weder geändert noch zurückgezogen werden. Die Angebote sind nur gültig, wenn sie von dem Nachweis begleitet werden, daß der Bieter eine Kaution von 5 ECU je Tonne gestellt hat." kArtikel 3 kAnhang II der Verordnungen (EWG) Nr. 1892//85 (1), (EWG) Nr. 2923/85 (2), (EWG) Nr. 2924/85 (3), (EWG) Nr. 2946/85 (4), (EWG) Nr. 2964/85 (5), (EWG) Nr. 3052/85 (6), (EWG) Nr. 3072/85 (7), (EWG) Nr. 3142/85 (8), (EWG) Nr. 3187/85 (9), und (EWG) Nr. 3217/85 (10) der Kommission betreffend die Durchführung bestimmter Dauerausschreibungen für die Ausfuhr von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen wird wie folgt geändert: k»ANHANG II
k1.2.3.4.5.6.7 // // // // // // // // 1 // 2 // 3 // 4 // 5 // 6 // 7 // // // // // // // // Numerierung kder Bieter // Nummer kder Partie // Menge k(in Tonnen) // Angebots- kpreis k(in ECU/t) k(1) // Zuschläge (+) kAbschläge (-) k(in ECU/t) k(zur Erinnerung) // Handels- kkosten k(in ECU/t) // Bestimmung // // // // // // // // 1 // // // // // // // 2 // // // // // // // 3 // // // // // // // usw. // // // // // // // // // // // // //
(1) Dieser Preis enthält die Zu- oder Abschläge betreffend die Partie, auf die sich das Angebot bezieht." kArtikel 4 kArtikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 erhält folgende Fassung: k»c) Wenn der Angebotspreis unter dem Interventions- oder Referenzpreis liegt, wird den Angeboten eine durch ein Kreditinstitut gegengezeichnete schriftliche Verpflichtung des Bieters beigefügt, spätestens S. 38. k
in Artikel 15 genannten Zuschlagserklärung eine Kaution zu stellen, die den Unterschied zwischen den beiden Preisen zuzueglich des Betrages der Zuschläge oder abzueglich des Betrages der Abschläge gemäß Artikel 7 Absatz 5 und Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 unter Ausschluß der in Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung erwähnten besonderen Anpassungen deckt." kArtikel 5 kDiese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. kDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. kBrüssel, den 6. Dezember 1985 kFür die Kommission kFrans ANDRIESSEN kVizepräsident k berichtigt.
k((1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1. k(2) ABl. Nr. L 107 vom 19. 4. 1984, S. 1. k(3) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 49. k(4) ABl. Nr. L 202 vom 9. 7. 1982, S. 23. k(5) ABl. Nr. L 169 vom 29. 6. 1985, S. 73. k(6) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. zwei Arbeitstage nach Empfang der
k((1) ABl. Nr. L 178 vom 10. 7. 1985, S. 6. k(2) ABl. Nr. L 280 vom 22. 10. 1985, S. 22. k(3) ABl. Nr. L 280 vom 22. 10. 1985, S. 24. k(4) ABl. Nr. L 283 vom 24. 10. 1985, S. 19. k(5) ABl. Nr. L 285 vom 25. 10. 1985, S. 30. k(6) ABl. Nr. L 290 vom 1. 11. 1985, S. 71. k(7) ABl. Nr. L 293 vom 5. 11. 1985, S. 7. k(8) ABl. Nr. L 298 vom 12. 11. 1985, S. 7. k(9) ABl. Nr. L 301 vom 15. 11. 1985, S. 23. k(10) ABl. Nr. L 303 vom 16. 11. 1985,
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