Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3448/85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 über die Einstellung des Plattfischfangs durch Schiffe unter französischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 328 vom 07/12/1985 S. 0020 - 0020
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VERORDNVERORDNUNG (EWG) Nr. 3448/85 DER KOMMISSION kvom 6. Dezember 1985 küber die Einstellung des Plattfischfangs durch Schiffe unter französischer Flagge
kDIEDIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN kGEMEINSCHAFTEN - kgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, kgestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3, kin Erwägung nachstehender Gründe: kDie Verordnung (EWG) Nr. 6/85 des Rates vom 19. Dezember 1984 zur Aufteilung der Fangquoten für in den Gewässern der Färöer fischende Fischereifahrzeuge auf die Mitgliedstaaten (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 97/85 (4), sieht für 1985 Quoten vor für Plattfisch. kZur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaates die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt. kNach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Plattfischfänge in Gewässern der Färöer durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, die für 1985 zugeteilte Quote erreicht - kHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: kArtikel 1 kAufgrund der Plattfischfänge in den Gewässern der Färöer durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, gilt die Frankreich für 1985 zugeteilte Quote als ausgeschöpft. kDer Plattfischfang in den Gewässern der Färöer durch Schiffe, die die französische Flagge führen oder in Frankreich registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Inkrafttretung dieser Verordnung. kArtikel 2 kDiese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. kDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. kBrüssel, den 6. Dezember 1985 kFür die S. 62. k(4) ABl. Nr. L 13 vom 16. 1. 1985, S. 5. k Kommission kFrans ANDRIESSEN kVizepräsident
k((1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1. k(2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14. k(3) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1985,
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