Nr. L 362/28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23 . 12. 82
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3450/82 DER KOMMISSION
vom 21 . Dezember 1982
zur Festsetzung der zur Verarbeitung bestimmten Mengen gefrorenen
Rindfleisches , die für das erste Vierteljahr 1983 unter Sonderbedingungen
eingeführt werden dürfen
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Für das erste Vierteljahr 1983 werden die in Artikel 14
Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.
805/68 genannten Höchstmengen wie folgt festge
setzt :
— bei Fleisch gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe
a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 7 500
Tonnen Fleisch , als Fleisch mit Knochen ange
geben,
— bei Fleisch gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe
b) der genannten Verordnung 7 500 Tonnen
Fleisch, als Fleisch mit Knochen angegeben .
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des
Rates vom 27 . Juni 1968 über die gemeinsame Markt
organisation für Rindfleisch ('), zuletzt geändert durch
die Akte über den Beitritt Griechenlands, insbesondere
auf Artikel 14 Absatz 4 Buchstaben a) und c),
in Erwägung nachstehender Gründe :
Der Rat hat im Rahmen der für zur Verarbeitung
bestimmtes gefrorenes Rindfleisch geltenden beson
deren Einfuhrregelung für den Zeitraum vom 1 .
Januar bis 31 . Dezember 1983 eine geschätzte Bilanz
von 60 000 Tonnen, aufgeteilt in zwei Mengen von je
30 000 Tonnen je nach Art der Erzeugnisse, die erzielt
werden sollen , aufgestellt .
Aufgrund von Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe a) der
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 muß man die je Vier
teljahr einzuführenden Mengen sowie die Senkung der
Einfuhrabschöpfung für das in Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b) dieser Verordnung genannte Fleisch fest
legen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Rindfleisch —
Artikel 2
Bei der Einfuhr des in Artikel 1 zweiter Gedanken
strich genannten Fleisches wird die Abschöpfung
erhoben, die am Tag der Einfuhr gilt, vermindert um
55 % .
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 21 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 24.
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