23 . 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 362/29
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3451/82 DER KOMMISSION
vom 21 . Dezember 1982
zur Festsetzung der Menge männlicher Jungrinder, die im ersten Vierteljahr 1983
unter Sonderbedingungen eingeführt werden können
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des
Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Markt
organisation für Rindfleisch ('), zuletzt geändert durch
den Beitrittsvertrag Griechenlands, insbesondere auf
Artikel 13 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 2 und
Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Der Rat hat im Rahmen der Einfuhrregelung für zum
Mästen bestimmte männliche Jungrinder eine
geschätzte Bilanz für die Zeit vom 1 . Januar bis 31 .
Dezember 1983 aufgestellt. Gemäß Artikel 13 Absatz 4
Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 805/68
müssen vierteljährlich die einzuführende Menge und
der Ermäßigungssatz der Abschöpfung bei der Einfuhr
dieser Tiere festgelegt werden .
Die teilweise Ermäßigung der Abschöpfung soll
hauptsächlich zur strukturellen Verbesserung der
italienischen und griechischen Rinderhaltung und
Rindfleischerzeugung beitragen . Zu diesem Zweck
sind geeignete Maßnahmen vorzusehen, damit die
Erzeuger bestmöglich unmittelbar in den Genuß
dieser Regelung kommen können, ohne daß der
herkömmliche Handel ausgeschlossen wird . Dies kann
dadurch erreicht werden, daß die Lizenzen, die einen
Anspruch auf diese Regelung begründen , vorrangig
landwirtschaftlichen Erzeugern oder ihren Berufsorga
nisationen erteilt werden .
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2377/80 verpflichtet sich der Antragsteller, entweder
selbst das Mästen vorzunehmen, oder dies unter seiner
Verantwortung vornehmen zu lassen . Da es sich um
landwirtschaftliche Erzeuger oder deren Berufsorgani
sationen handelt und es sich herausgestellt hat, daß die
dem Antragsteller eingeräumte Möglichkeit, nicht
selbst tätig zu werden , in bestimmten Fällen zu
Mißbräuchen Anlaß geben kann, sollte diese Möglich
keit für das betreffende Vierteljahr gestrichen werden .
Die Höchstmenge, auf die sich jeder Antrag auf Ertei
lung einer Einfuhrlizenz beziehen kann, ist sowohl für
die landwirtschaftlichen Erzeuger oder ihre Berufsor
ganisationen als auch für den herkömmlichen Handel
zu beschränken, um eine gerechtere Verteilung der
verfügbaren Mengen zu ermöglichen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Rindfleisch —
Die praktischen Durchführungsbestimmungen für
diese Sonderregelung wurden mit Verordnung (EWG)
Nr. 612/77 (2), geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 1384/77 (3), und mit Verordnung (EWG) Nr.
2377/80 der Kommission (4), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 1617/82 (*), festgelegt.
Dabei war dem Erfordernis der Versorgung bestimmter
Gebiete der Gemeinschaft Rechnung zu tragen, die
sich durch einen hohen Fehlbedarf an zum Mästen
bestimmten Rindern auszeichnen . Dies gilt für Italien
und Griechenland, deren Bedarf im ersten Vierteljahr
1983 auf 60 000 Stück bzw. 9 500 Stück veranschlagt
werden kann.
Der Bedarf an zum Mästen bestimmten Jungrindern
rechtfertigt im ersten Vierteljahr 1983 für Tiere mit
Ursprung in Jugoslawien und Herkunft daraus und
mit einem Stückgewicht von 220 bis 300 kg eine stär
kere Ermäßigung der Abschöpfung.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Für die Zeit vom 1 . Januar bis zum 31 . März
1983 wird die in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a) der
Verordnung (EWG) Nr. 805/68 genannte Höchst
menge auf 71 500 Stück zum Mästen bestimmte
männliche Jungrinder mit einem Lebendgewicht bis
300 kg festgesetzt, von denen 60 000 Stück nach
Italien und 9 500 Stück nach Griechenland einzu
führen und dort zu mästen sind.
(') ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 24 .
.(2 ABl . Nr . L 77 vom 25. 3 . 1977, S. 18 .
O ABl . Nr. L 157 vom 28 . 6. 1977, S. 16.
(
O ABl . Nr. L 180 vom 24. 6 . 1982, S. 24.
Nr. L 362/30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23 . 12. 82
(2) Bei der Einfuhr der in Absatz 1 genannten
Jungrinder wird eine Abschöpfung in Höhe der am
Einfuhrtag geltenden und zu 60 v. H. ausgesetzten
Abschöpfung erhoben .
Die am Einfuhrtag geltende Abschöpfung wird jedoch
für eine Höchstmenge von 15 300 Jungrindern mit
Ursprung in Jugoslawien und Herkunft daraus und
mit einem Stückgewicht von 220 bis 300 kg um 70
v. H. ermäßigt .
Von dieser Höchstmenge können höchstens
und ihrer Herkunft nach aus Jugoslawien sein
dürfen .
(6) Innerhalb der Griechenland vorbehaltenen
Mengen können Einfuhrlizenzen unmittelbar erteilt
werden :
a) landwirtschaftlichen Erzeugern oder ihren Berufsor
ganisationen bis zu 6 330 Stück, von denen
höchstens 1 260 Stück ihrem Ursprung und ihrer
Herkunft nach aus Jugoslawien sein dürfen . Zu
diesem Zweck und im Rahmen der in Artikel 15
Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.
2377/80 genannten Mitteilung gibt dieser Mitglied
staat die Kategorien der Antragsteller an ;
b) den anderen Antragstellern bis zu 3 170 Stück, von
denen höchstens 640 Stück ihrem Ursprung und
ihrer Herkunft nach aus Jugoslawien sein dürfen.
— 13 000 Stück nach Italien,
— 1 900 Stück nach Griechenland und
— 400 Stück in die anderen Mitgliedstaaten
eingeführt werden .
Artikel 2
(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz betreffen
gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) der Verord
nung (EWG) Nr. 2377/80
— entweder Jungrinder mit einem Stückgewicht bis
300 kg
— oder Jungrinder mit Ursprung in Jugoslawien und
Herkunft daraus und mit einem Stückgewicht von
220 bis 300 kg.
In letzterem Fall enthalten der Lizenzantrag und die
Lizenz in den Feldern 13 und 14 einen der nachste
henden Vermerke :
— Jugoslavien ,
— Jugoslawien,
— Γιουγκοσλαβία,
— Yugoslavia,
— Yougoslavie ,
— Iugoslavia,
— Joegoslavië.
( 1 ) Hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 5 Buch
stabe a) und Absatz 6 Buchstabe a)
a) sind die Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen
abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d)
der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 nur zulässig,
wenn
— die Landwirte, die diese Anträge unmittelbar
oder über ihre Berufsorganisationen stellen, sich
schriftlich dazu verpflichten, die nach dieser
Verordnung eingeführten Jungrinder in ihren
Betrieben zu mästen ;
— die Berufsorganisationen, die diese Anträge
stellen , sich schriftlich dazu verpflichten, die
nach dieser Verordnung eingeführten Jung
rinder in den Betrieben von Mitgliedern, die
zum Zeitpunkt der Erklärung nach Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG)
Nr. 612/77 nachweislich ihre Mitglieder waren,
mästen zu lassen ;
b) kann der Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz
nur eine Menge betreffen, die bei individuellen
Antragstellern nicht höher als 100 Stück und bei
Berufsorganisationen nicht höher als 100 Stück pro
Mitglied liegt, wobei jedoch die gesamte von einer
Berufsorganisation beantragte Menge 2 500 Stück
nicht überschreiten darf.
(2) Hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe
b) und Absatz 6 Buchstabe b) vorgesehene Menge darf
die in dem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz
angegebene Menge die vorgesehene Menge um
höchstens 10 % überschreiten .
(3) Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1
Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 612/77 wird die
in diesem Artikel genannte Kaution erst dann ganz
oder teilweise freigestellt, wenn den zuständigen
Behörden des betreffenden Mitgliedstaats der
Nachweis vorliegt, daß die in Absatz 1 Buchstabe a)
genannte Verpflichtung erfüllt wurde .
Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angege
benen Land.
(4) In der in Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a) der
Verordnung (EWG) Nr. 2377/80 genannten Mitteilung
führen die Mitgliedstaaten die Lebendgewicht-Katego
rien und in dem in Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter
Gedankenstrich genannten Fall den Ursprung des
Erzeugnisses an .
(5) Innerhalb der Italien vorbehaltenen Mengen
können Einfuhrlizenzen unmittelbar erteilt werden :
a) landwirtschaftlichen Erzeugern oder ihren Berufsor
ganisationen bis zu 40 000 Stück, von denen
höchstens 8 660 ihrem Ursprung und ihrer
Herkunft nach aus Jugoslawien sein dürfen . Zu
diesem Zweck und im Rahmen der in Artikel 15
Absatz 4 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.
2377/80 genannten Mitteilung gibt dieser Mitglied
staat die Kategorien der Antragsteller an ;
b) den anderen Antragstellern bis zu 20 000 Stück,
von denen höchstens 4 340 Stück ihrem Ursprung
23 . 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 362/31
Artikel 3 Artikel 4
Nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr.
2377/80 gelten alle Anträge eines einzigen Antragstel
lers, die dieselbe Gewichtskategorie und denselben
Ermäßigungssatz der Abschöpfung betreffen , als ein
einziger Antrag.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1 . Januar 1983 .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 21 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
Full & Egal Universal Law Academy