Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3451/85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe
Amtsblatt Nr. L 328 vom 07/12/1985 S. 0023 - 0024
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0114
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 39 S. 0114
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VERORDNVERORDNUNG (EWG) Nr. 3451/85 DER KOMMISSION kvom 6. Dezember 1985 kzur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 mit Durchführungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe
kDIEDIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN kGEMEINSCHAFTEN - kgestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, kgestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1312/85 (2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4, kin Erwägung nachstehender Gründe: kArtikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 (3) legt fest, welche Schafe für die variable Schlachtprämie in Betracht kommen. Nach Absatz 2 des vorgenannten Artikels legt das Vereinigte Königreich die Kategorien, Qualitäten und Gewichtsbegrenzungen der Tiere fest, für die Anspruch auf die Prämie besteht. Es ist zweckmässig, unter Berücksichtigung der gemachten Erfahrungen auch die Kategorien, Qualitäten und Gewichtsbegrenzungen für die Tiere auf Gemeinschaftsebene festzusetzen, die für die variable Prämie in Betracht kommen. kDer Schafmarkt ist durch die Erzeugung und Vermarktung von Lämmern gekennzeichnet und beherrscht, so daß sich eine für die Schlachtung dieser Tiere gewährte Prämie automatisch auf die Preise für die anderen Schafe auswirkt. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, daß eine zusätzliche Senkung der Preise für diese anderen Tiere im Gebiet 5 zu schweren Störungen im Handel mit den anderen Gebieten der Gemeinschaft zu führen drohte, und zwar insbesondere im traditionellen Handelsverkehr mit dem Gebiet 2. Es ist daher zweckmässig, die Prämie Tieren mit einem Schlachtkörpergewicht von bis zu etwa 24,5 kg vorzubehalten, ausgenommen Widder und Schlachtkörper von Widdern oder andere vergleichbare, für die das Vereinigte Königreich jedoch die Prämie bei der Ausfuhr gewährt, männliche Schafe und Mutterschafe oder Schlachtkörper von Mutterschafen. kGemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 erlässt die Kommission im Falle der Zahlung der variablen Prämie die erforderlichen Maßnahmen, damit auf alle in Artikel 1 Buchstaben a) und c) der vorgenannten Verordnung genannten Erzeugnisse ein Betrag in Höhe der Prämie erhoben werden kann, wenn sie das Gebiet 5 verlassen. Aus den oben genannten Gründen ist dieser Betrag auch bei der Ausfuhr von Erzeugnissen zu erheben, für welche die variable Prämie nicht unmittelbar gewährt wird. Es ist jedoch zweckmässig, einen Koeffizienten für Mutterschafe und ihr Fleisch vorzusehen, der die Bedeutung der indirekten Begünstigung durch die Gewährung der variablen Prämie für Lämmer bei diesen Erzeugnissen berücksichtigt. kUm Störungen durch einen künstlichen Handelsverkehr zwischen dem Gebiet 5 und den übrigen Gebieten der Gemeinschaft zu verhüten, scheint ein Koeffizient von 0,5 angemessen. Es ist jedoch eine regelmässige Überprüfung dieses Koeffizienten vorzusehen, um der Entwicklung des Handelsverkehrs Rechnung zu tragen. kBis für den Handel mit Erzeugnissen ausser Mutterschaften, für die die Prämie für Lämmer nicht gewährt wird, eine geeignete Lösung gefunden ist, was nach einer eingehenden Prüfung bis zum Beginn der Kampagne 1986 der Fall sein müsste, sollte das Vereinigte Königreich ermächtigt werden, die geltende Ausfuhrregelung beizuhalten. kDer Verwaltungsausschuß für Schafe und Ziegen hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - kHAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: kArtikel 1 kDie Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 wird wie folgt geändert: k1. Artikel 1 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: k»(1) Für die in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 genannte Prämie kommen nur Schafe in Betracht, ka) die den Qualitätsnormen im Anhang entsprechen; kb) die ein Schlachtkörpergewicht erreichen, das auf mindestens 8 kg geschätzt wird; ausserdem wird die Prämie nur bis zu 24,5 kg Schlachtkörpergewicht gewährt; kc) die im Gebiet 5, in dem die Prämie gewährt wird, geboren sind, oder in diesem Gebiet mindestens zwei Monate lang aufgezogen worden sind. k(2) Für die Prämie kommen nicht in Betracht: ka) Widder oder Schlachtkörper von Widdern oder andere männliche Schafe oder deren Schlachtkörper, welche die Merkmale von Widdern aufweisen, kb) Mutterschafe oder deren Schlachtkörper. k(2a) Das Vereinigte Königreich kann jedoch die Gewährung der Prämie bei der Ausfuhr für andere Tiere als die in Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b) genannten Tiere vorsehen, welche die Bedingung S. 27. k
Absatz 1 Buchstabe c) erfuellen und für die der Nachweis erbracht wird, daß sie oder ihr Fleisch aus dem Gebiet 5 verbracht worden sind. Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission über die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit sowie die diesbezueglich getroffenen verwaltungstechnischen Kontrollmaßnahmen." k2. An Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: k»(4) Für die Schlachtkörper, die von den in Artikel 1 Buchstabe b) genannten Tieren stammen, werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge unter Anwendung eines Koeffizienten von 0,5 berechnet. Dieser Koeffizient gilt unbeschadet der in Absatz 3 genannten Koeffizienten. kDie Kommission überprüft unverzueglich diesen Koeffizienten, falls im innergemeinschaftlichen Handel Störungen auftreten. kFerner wird dieser Koeffizient alle sechs Monate unter Berücksichtigung der Entwicklung des Handelsverkehrs zwischen dem Gebiet 5 und den übrigen Gebieten der Gemeinschaft sowie der Entwicklung der Preise überprüft. Nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 wird über eine etwaige Anpassung dieses Koeffizienten beschlossen." k3. Artikel 5 Absatz 3 zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung: k»Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs treffen insbesondere folgende Maßnahmen: k- sie sehen für die betreffenden Handelsbeteiligten die Verpflichtung vor, den von ihnen zu diesem Zweck beauftragten Dienststellen die Mengen und die Beziehung der Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Buchstaben a) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 mitzuteilen, die aus dem Gebiet 5, in dem die Prämie gewährt wird, direkt oder nach Durchquerung eines anderen Gebiets oder eines Drittlandes nach einem anderen Gebiet verbracht werden müssen; k- sie führen ein Verwaltungsverfahren ein, das eine systematische Kontrolle vorsieht, die insbesondere die Einzelkennzeichnung der Schlachtkörper und gegebenenfalls ihrer Teilstücke umfasst, um zu verhüten, daß die in Artikel 4 Absatz 4 genannten Beträge für Erzeugnisse gewährt werden, die von Tieren stammen, für welche die Prämie gezahlt worden ist, oder für Mischungen von Erzeugnissen erhoben werden, die von Tieren stammen, für welche die Prämie teilweise gezahlt worden ist, sowie für jegliches andere Erzeugnis gewährt werden, das nicht diesem verringerten Betrag unterliegt." k4. An Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: k»Die in Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 zweiter Unterabsatz zweiter Gedankenstrich getroffenen Maßnahmen werden der Kommission unverzueglich mitgeteilt." kArtikel 2 kDiese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. kSie gilt ab 9. Dezember 1985. kDiese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. kBrüssel, den 6. Dezember 1985 kFür die Kommission kFrans ANDRIESSEN kVizepräsident k von
k((1) ABl. Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1. k(2) ABl. Nr. L 137 vom 27. 5. 1985, S. 22. k(3) ABl. Nr. L 154 vom 9. 6. 1984,
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