Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3453/85 des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für 2' -tert-Pentylanthrachinon der Tarifstelle ex 29.13 F des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 332 vom 10/12/1985 S. 0001 - 0002
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 15 S. 0042
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 15 S. 0042
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3453/85 DES RATES
vom 5. Dezember 1985
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für 2'-tert-Pentylanthrachinon der Tarifstelle ex 29.13 F des Gemeinsamen Zolltarifs
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Produktion von 2'-tert-Pentylanthrachinon der Tarifstelle ex 29.13 F des Gemeinsamen Zolltarifs in der Gemeinschaft reicht gegenwärtig nicht aus, um den Bedarf der verarbeitenden Industrie in der Gemeinschaft zu decken. Die Versorgung der Gemeinschaft mit dieser Ware hängt somit gegenwärtig zu einem nicht unwesentlichen Teil von der Einfuhr aus Drittländern ab. Es ist angezeigt, den dringendsten Bedarf der Gemeinschaft an diesen Waren unverzueglich zu günstigsten Bedingungen zu decken. Es empfiehlt sich deshalb, für einen Zeitraum bis zum 30. Juni 1986 ein zollfreies Gemeinschaftskontingent im Rahmen eines angemessenen Volumens zu eröffnen. Um das Gleichgewicht des Marktes für dieses Erzeugnis nicht zu gefährden, ist das Gemeinschaftszollkontingent auf 70 Tonnen festzusetzen. Ab 1. März 1986 sollte die Beteiligung Spaniens und Portugals vorgesehen werden.
Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesem Kontingent haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Ware in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung des Kontingents angewandt werden. Da es sich jedoch um ein Zollkontingent mit sehr kurzem Anwendungszeitraum zur Deckung eines nicht hinreichend genau bestimmbaren Bedarfs handelt, erscheint es angebracht, keine Aufteilung zwischen Mitgliedstaaten vorzusehen, unbeschadet der Möglichkeit, unter noch festzulegenden Bedingungen und nach einem noch zu bestimmenden Verfahren Ziehungen von ihrem Bedarf entsprechenden Mengen aus dem Kontingent vorzunehmen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausnutzung der Kontingentsmenge zu verfolgen, und die die Mitgliedstaaten davon unterrichten muß.
Da sich das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1986 wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für 2'-tert-Pentylanthrachinon der Tarifstelle ex 29.13 F des Gemeinsamen Zolltarifs im Rahmen eines Gemeinschaftszollkontingents von 70 Tonnen vollständig ausgesetzt.
Im Rahmen dieses Zollkontingents wenden Spanien und Portugal Zollsätze an, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte von 1985 berechnet werden.
(2) Wenn ein Einführer bevorstehende Einfuhren der betreffenden Ware in einen Mitgliedstaat der Zehnergemeinschaft ab 1. Januar 1986 oder nach Spanien oder Portugal ab 1. März 1986 ankündigt und dafür die Teilnahme am Kontingent beantragt, zieht dieser Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission eine seinem Bedarf entsprechende Menge, soweit der Rest des Kontingents ausreicht.
(3) Die in Anwendung von Absatz 2 erfolgten Ziehungen gelten bis zum Ende der Kontingentsperiode.
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die gemäß Artikel 1 Absatz 2 erfolgten Ziehungen fortlaufend auf ihren kumulierten Anteil an dem Gemeinschaftszollkontingent angerechnet werden können. (2) Jeder Mitgliedstaat garantiert den Importeuren der betreffenden Ware den freien Zugang zu dem Kontingent, soweit der Rest der Kontingentsmenge ausreicht.
(3) Die Mitgliedstaaten rechnen die Einfuhren der betreffenden Ware nach Maßgabe der Gestellung der Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr auf ihre Ziehungen an.
(4) Der Stand der Ausschöpfung des Kontingents wird anhand der gemäß Absatz 3 angerechneten Einfuhren festgestellt.
Artikel 3
Auf Ersuchen der Kommission teilen ihr die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf das Kontingent angerechnet worden sind.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 1985.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-C. JUNCKER
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