Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3454/85 des Rates vom 5. Dezember 1985 zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Güteklassen von Ferrochrom der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 332 vom 10/12/1985 S. 0003 - 0005
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 15 S. 0044
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 15 S. 0044
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3454/85 DES RATES
vom 5. Dezember 1985
zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Güteklassen von Ferrochrom der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,
nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Bei bestimmten Güteklassen von Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 4 Gewichtshundertteilen oder mehr, oder von 6 Gewichtshundertteilen oder mehr, ist die Herstellung in der Gemeinschaft unterschiedlich und in jedem Fall unzureichend; die Hersteller können deshalb den Gesamtbedarf der Ferrochrom verbrauchenden Industrien nicht decken. Es liegt daher im Interesse der Gemeinschaft, für dieses Metall die Anwendung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1986 vollständig auszusetzen, und zwar im Rahmen eines Zollkontingents von angemessenem Volumen. Um das Gleichgewicht auf dem Markt für diese Ferrolegierung nicht zu gefährden und eine Ausgewogenheit zwischen dem Absatz der Gemeinschaftsproduktion und der ausreichenden Versorgung der verarbeitenden Industrien zu gewährleisten, sollte die Kontingentsmenge auf vorläufig 217 000 Tonnen festgesetzt werden, womit der sofortige Bedarf an Einfuhren aus Drittländern gedeckt ist. Aus den gleichen Gründen erscheint eine Unterscheidung zwischen bestimmten Güteklassen von Ferrochrom und eine Aufteilung der genannten Kontingentsmenge auf diese Güteklassen gerechtfertigt. Ausserdem müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, Anrechnungen auf diese Kontingentsmengen nur unter bestimmten Bedingungen hinsichtlich der Verwendung zu gestatten. Darüber hinaus ist eine Beteiligung Spaniens und Portugals ab 1. März 1986 vorzusehen.
Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft gleichen, kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß der vorgesehene Kontingentszollsatz fortlaufend auf sämtliche Einfuhren bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewandt wird. Der Gemeinschaftscharakter dieser Kontingente kann unter Beachtung der oben aufgestellten Grundsätze dadurch gewahrt werden, daß bei der Ausschöpfung der Zollkontingente von einer Aufteilung der Mengen auf die Mitgliedstaaten ausgegangen wird. Damit die tatsächliche Marktentwicklung der betreffenden Waren weitestmöglich berücksichtigt wird, sollte diese Aufteilung entsprechend dem Bedarf der Mitgliedstaaten vorgenommen werden, der einerseits anhand der statistischen Angaben über die während eines repräsentativen Bezugszeitraums getätigten Einfuhren aus Drittländern und andererseits nach den Wirtschaftsaussichten für den betreffenden Kontingentszeitraum zu berechnen ist.
Da es sich um autonome Gemeinschaftszollkontingente handelt, die den Einfuhrbedarf in der Gemeinschaft decken sollen, kann die Aufteilung der Kontingentsmengen versuchsweise entsprechend dem für die einzelnen Mitgliedstaaten geschätzten voraussichtlichen Bedarf an Einfuhren aus Drittländern vorgenommen werden. Aufgrund dieses Aufteilungssystems kann ferner eine einheitliche Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gewährleistet werden.
Um der möglichen Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Waren Rechnung tragen zu können, sind die Kontingentsmengen in zwei Raten zu teilen, wobei die erste Rate auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wird und die zweite Rate als Reserve zur späteren Deckung des Bedarfs dieser Mitgliedstaaten im Falle der Ausschöpfung ihrer ersten Quote bestimmt ist. Um den Importeuren der Mitgliedstaaten eine gewisse Sicherheit zu geben, ist es angezeigt, für jedes Gemeinschaftszollkontingent die erste Rate verhältnismässig hoch festzusetzen; sie könnte sich im vorliegenden Fall auf über 90 v. H. der Kontingentsmengen belaufen.
Die ersten Quoten der Mitgliedstaaten können mehr oder weniger rasch ausgeschöpft werden. Um diese Tatsache zu berücksichtigen und um Unterbrechungen zu vermeiden, muß jeder Mitgliedstaat, der seine erste Quote fast ganz ausgeschöpft hat, die Ziehung einer zusätzlichen Quote auf die entsprechende Reserve vornehmen. Diese Ziehung muß jeder Mitgliedstaat vornehmen, wenn seine zusätzlichen Quoten fast ganz ausgeschöpft sind und soweit jeweils noch eine Reservemenge vorhanden ist. Die ersten und die zusätzlichen Quoten müssen bis zum Ende des Kontingentszeitraums gelten. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem die Möglichkeit haben muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmengen zu verfolgen und die Mitgliedstaaten darüber zu unterrichten.
Ist zu einem bestimmten Zeitpunkt des Kontingentszeitraums in einem der Mitgliedstaaten eine grössere Restmenge einer der ersten Quoten vorhanden, so muß dieser Staat einen erheblichen Teil davon auf die entsprechende Reserve übertragen, um zu verhindern, daß ein Teil der Gemeinschaftszollkontingente in einem Mitgliedstaat nicht ausgeschöpft wird, während er in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden könnte.
Da das Königreich Belgien, das Königreich der Niederlande und das Großherzogtum Luxemburg sich zu der Wirtschaftsunion Benelux zusammengeschlossen haben und durch diese vertreten werden, kann jede Maßnahme im Zusammenhang mit der Verwaltung der dieser Wirtschaftsunion zugeteilten Quoten durch eines ihrer Mitglieder vorgenommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1986 wird in der Gemeinschaft ein Zollkontingent von 217 000 Tonnen für bestimmte Güteklassen von Ferrochrom der Tarifstelle ex 73.02 E I des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet.
(2) Die im Absatz 1 genannte Zollkontingentsmenge wird wie folgt aufgeteilt:
a) 7 000 Tonnen für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 4 Gewichtshundertteilen oder mehr;
b) 210 000 Tonnen für Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 6 Gewichtshundertteilen oder mehr.
(3) Die Einfuhren dieser Waren, die bereits im Rahmen einer anderen Zollpräferenzregelung Zollfreiheit genießen, werden nicht auf dieses Zollkontingent angerechnet.
(4) Im Rahmen dieses Zollkontingents wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zollkontingents vollständig ausgesetzt. Im Rahmen dieses Zollkontingents wenden Spanien und Portugal die gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Beitrittsakte von 1985 berechneten Zollsätze an.
Artikel 2
(1) Von den in Artikel 1 Absatz 2 angegebenen Mengen wird eine erste Rate, die sich bei dem unter Buchstabe a) genannten Zollkontingent auf 6 500 Tonnen und bei dem unter Buchstabe b) genannten Zollkontingent auf 195 665 Tonnen beläuft, auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Quoten, die vorbehaltlich des Artikels 5 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1986 für die Mitgliedstaaten der Zehnergemeinschaft und vom 1. März bis zum 31. Dezember 1986 für Spanien und Portugal gelten, belaufen sich auf folgende Mengen:
a) bei Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 4 Gewichtshundertteilen oder mehr:
1.2 // // (in Tonnen) // Benelux // 1 590 // Dänemark // 5 // Deutschland // 1 060 // Griechenland // 5 // Spanien // 5 // Frankreich // 1 060 // Irland // 5 // Italien // 1 185 // Portugal // 5 // Vereinigtes Königreich // 1 580
b) bei Ferrochrom mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 6 Gewichtshundertteilen oder mehr:
1.2 // // (in Tonnen) // Benelux // 10 000 // Dänemark // 5 // Deutschland // 74 500 // Griechenland // 5 // Spanien // 5 000 // Frankreich // 47 600 // Irland // 5 // Italien // 43 500 // Portugal // 50 // Vereinigtes Königreich // 15 000
(2) Die zweiten Raten in Höhe von 500 Tonnen bzw. 14 335 Tonnen bilden die Reserven.
Artikel 3
(1) Hat ein Mitgliedstaat eine der in Artikel 2 Absatz 1 genannten ersten Quoten oder - bei Anwendung des Artikels 5 - die gleiche Quote abzueglich des auf die Reserve übertragenen Teils zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt er unverzueglich durch Mitteilung an die Kommission - soweit die Reservemenge ausreicht - die Ziehung einer zweiten Quote in Höhe von 10 v. H. seiner ersten Quote vor, die gegebenenfalls auf die höhere Einheit aufgerundet wird.
(2) Ist nach Ausschöpfung einer der ersten Quoten die zweite von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat nach Maßgabe des Absatzes 1 unverzueglich die Ziehung einer dritten Quote in Höhe von 5 v. H. seiner ersten Quote vor.
(3) Ist nach Ausschöpfung einer der zweiten Quoten die dritte von einem Mitgliedstaat gezogene Quote zu 90 v. H. oder mehr ausgeschöpft, so nimmt dieser Mitgliedstaat unverzueglich unter den gleichen Bedingungen die Ziehung einer vierten Quote in Höhe der dritten Quote vor.
Dieses Verfahren wird bis zur Ausschöpfung der Reserven angewandt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten niedrigere als die in diesen Absätzen vorgesehenen Quoten ziehen, wenn Grund zu der Annahme besteht, daß diese nicht ausgeschöpft werden können. Sie unterrichten die Kommission über die Gründe, die sie veranlasst haben, diesen Absatz anzuwenden.
Artikel 4
Die in Anwendung von Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten gelten bis zum 31. Dezember 1986.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten übertragen spätestens am 1. November 1986 von ihren nicht ausgenutzten ursprünglichen Quoten den Teil auf die Reserve, der am 15. Oktober 1986 20 v. H. dieser ursprünglichen Quote übersteigt. Sie können eine grössere Menge übertragen, wenn Grund zur Annahme besteht, daß die betreffende Menge nicht ausgeschöpft werden kann.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. November 1986 die Gesamtmenge der Einfuhren der betreffenden Waren mit, die bis zum 15. Oktober 1986 einschließlich getätigt und auf die Gemeinschaftszollkontingente angerechnet wurden, sowie gegebenenfalls den Teil ihrer ersten Quoten, den sie auf die entsprechende Reserve übertragen. Artikel 6
Die Mitgliedstaaten können die Möglichkeit zur Anrechnung ihrer Quoten für die betreffende Ware auf bestimmte Verwendungszwecke beschränken. In diesem Fall wird die Verwendung für den vorgeschriebenen besonderen Verwendungszweck gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen überwacht.
Artikel 7
Die Kommission verbucht die Beträge der von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 2 und 3 eröffneten Quoten und unterrichtet die einzelnen Mitgliedstaaten über den Stand der Ausschöpfung der Reserven, sobald ihr die Mitteilungen zugehen.
Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens am 5. November 1986 über die Reserven, die nach den in Anwendung von Artikel 5 erfolgten Übertragungen verbleiben.
Sie sorgt dafür, daß die Ziehung, mit der eine der Reserven ausgeschöpft wird, auf die verfügbare Restmenge beschränkt bleibt, und gibt zu diesem Zweck dem Mitgliedstaat, der diese letzte Ziehung vornimmt, die Restmenge an.
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um durch die Eröffnung der gemäß Artikel 3 gezogenen zusätzlichen Quoten die fortlaufenden Anrechnungen auf ihre kumulierten Anteile an den Zollkontingenten zu ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten garantieren den Importeuren der betreffenden Waren freien Zugang zu den ihnen zugeteilten Quoten.
(3) Der Stand der Ausschöpfung der Quoten der Mitgliedstaaten wird anhand der Einfuhren der betreffenden Waren, die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden, festgestellt.
Artikel 9
Auf Antrag der Kommission teilen die Mitgliedstaaten mit, welche Einfuhren tatsächlich auf ihre Quoten angerechnet wurden.
Artikel 10
Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten im Hinblick auf die Einhaltung dieser Verordnung eng zusammen.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 1985.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-C. JUNCKER
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