Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3459/85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für Atlantiksardinen
Amtsblatt Nr. L 332 vom 10/12/1985 S. 0016 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0047
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0035
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0047
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0035
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3459/85 DER KOMMISSION
vom 6. Dezember 1985
mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für Atlantiksardinen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 171 und 358,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 des Rates vom 4. November 1985 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Gewährung von Ausgleichsentschädigungen für Sardinen (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung in bezug auf die Erzeugnisse, die Hoechstmenge von 2 000 Tonnen sowie die Begünstigten der Regelung bestimmt und das Verfahren für die Berechnung der Entschädigung festgelegt worden.
Diese Regelung ist auf diejenigen Sardinenarten anzuwenden, die sich nach ihrer Verarbeitung am ehesten ohne Schwierigkeiten absetzen lassen.
Die von den einzelstaatlichen Behörden erlassenen gesundheitspolizeilichen und technischen Vorschriften bieten die Gewähr dafür, daß die betreffenden Erzeugnisse vollständig und endgültig einer der Verarbeitungsformen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 zugeführt worden sind. Es empfiehlt sich zu kontrollieren, ob die betreffenden Verarbeitungserzeugnisse diesen Vorschriften entsprechen.
Um den Anwendungsbereich dieser Regelung genauer zu umreissen, ist es angebracht, die zugelassenen Verarbeitungsformen festzulegen.
Bei den Mengen, für die ein Anspruch auf Entschädigung besteht, ist es erforderlich, den Betroffenen bestimmte Einzelheiten der Antragstellung auf Auszahlung der Entschädigung vorzuschreiben.
Um eine dauernde Überwachung zu ermöglichen, haben die Begünstigten der Entschädigung die Kontrollbehörde laufend über ihre Verarbeitungstätigkeiten zu unterrichten.
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags können die Gemeinschaftsorgane vor dem Beitritt die in den Artikeln 171 und 358 der Akte genannten Maßnahmen erlassen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung für Atlantiksardinen, im folgenden »Entschädigung" genannt, gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3117/85.
Artikel 2
(1) Die Entschädigung wird Erzeugerorganisationen für Sardinen gewährt, die
- von einem Mitglied gefangen worden sind;
- an einen Verarbeiter zur vollständigen und endgültigen Verarbeitung gemäß den gesundheitspolizeilichen und technischen Vorschriften, die in dem Mitgliedstaat des Sitzes des Verarbeiters für zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gelten, verkauft worden sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verarbeitungsvorgänge sind:
a) Gefrieren;
b) Herstellung von Konserven der Tarifnummer 16.04 des Gemeinsamen Zolltarifs;
c) Filetieren oder Zerteilen, soweit dabei einer der unter Buchstaben a) und b) aufgeführten Verarbeitungsvorgänge stattfindet.
Artikel 3
Die Höhe der Entschädigung wird für jede verkaufte Partie derselben Handelsklasse gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 bestimmt.
Artikel 4
Erfolgt eine der Verarbeitungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der die Erzeugerorganisation, die das Erzeugnis verkauft, anerkannt hat, so wird der Nachweis der Verarbeitung durch das Kontrollexemplar T Nr. 5 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 223/77 der Kommission (2) sowie den Bestimmungen dieser Verordnung erbracht.
Auf dem Kontrollexemplar sind anzugeben:
- im Feld 41 die Bezeichnung der Waren in dem Zustand, in dem sie sich bis zum Zeitpunkt des Versands befinden;
- im Feld 104 eine der folgenden Anmerkungen in Großbuchstaben:
»UDLIGNINGSGODTGÖRELSESBERETTIGET FORARBEJDNING
FORORDNING (EÖF) Nr. 3117/85",
»VERARBEITUNG, FÜR DIE EINE AUSGLEICHSENTSCHÄDIGUNG GEWÄHRT WIRD
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3117/85",
»METAPOIISI POY DIKAIOYTAI ANTISTATHMISTIKI APOZIMIOSI
KANONISMOS (EOK) arith. 3117/85",
»PROCESSING ELIGIBLE FOR A COMPENSATORY ALLOWANCE
REGULATION (EEC) No 3117/85",
»TRANSFORMACIÓN QUE SE BENEFICIA DE UNA INDEMNIZACIÓN COMPENSATORIA
REGLAMENTO (CEE) No 3117/85",
»TRANSFORMATION BÉNÉFICIANT D'UNE INDEMNITÉ COMPENSATOIRE
RÈGLEMENT (CEE) No 3117/85",
»TRASFORMAZIONE CHE BENEFICIA DI UN'INDENNITÀ COMPENSATIVA
REGOLAMENTO (CEE) N. 3117/85",
»VERWERKING DIE IN AANMERKING KOMT VOOR EEN COMPENSERENDE VERGÖDING
VERORDENING (EEG) Nr. 3117/85",
»TRANSFORMAÇO BENEFICIANDO DE UMA INDEMNIZAÇO COMPENSATÓRIA
REGULAMENTO (CEE) N 3117/85".
Artikel 5
(1) Die Entschädigung wird auf Antrag den betreffenden Erzeugerorganisationen durch den Mitgliedstaat des Sitzes der Organisationen ausgezahlt. Hierzu sind
- der Vertrag über den Verkauf des Erzeugnisses auf der ersten Vermarktungsstufe, der mindestens Namen und Anschrift der betreffenden Marktteilnehmer, für jede Warenpartie Menge, Verkaufspreis und Lieferungsdatum sowie die Verpflichtung des Verarbeiters gemäß Absatz 2 enthalten muß, und
- der Nachweis der Bezahlung der Ware
- eventuell eine Kopie des in Artikel 4 genannten Kontrollexemplars T Nr. 5
vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt nur, sofern zum Auszahlungszeitpunkt keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Erzeugnisse nicht vollständig und endgültig verarbeitet worden sind.
(2) Der Verarbeiter verpflichtet sich schriftlich, die Vertragserzeugnisse gemäß Artikel 2 zu verarbeiten. Er muß daher in der Bestandsbuchhaltung seines Unternehmens die im Rahmen dieser Regelung gekauften Mengen kenntlich machen. Der Verarbeiter verpflichtet sich ferner, alle diesbezueglichen Überwachungsmaßnahmen der zuständigen Behörden in seinen Einrichtungen zu gestatten.
(3) Der Antrag auf Entschädigung wird von den betroffenen Erzeugerorganisationen bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats spätestens am Ende des Monats gestellt, der dem Monat des Abschlusses des Vertrages über den Verkauf folgt.
Artikel 6
(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten führen ein Überwachungssystem ein, um zu gewährleisten, daß die Erzeugnisse, für die die Entschädigung beantragt wird, dafür in Betracht kommen und daß die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.
(2) Die Einzelheiten der Überwachung werden von dem Mitgliedstaat festgelegt, wobei mindestens folgendes vorzusehen ist:
- direkte Kontrollen bei der Verarbeitungsindustrie;
- Vorlage von Unterlagen durch den Verarbeiter zum Nachweis seines Entschädigungsanspruchs;
- Bestimmung der Angaben, die in dem Entschädigungsantrag gemäß Artikel 5 enthalten sein müssen;
- Kenntlichmachung der aufgrund der vorliegenden Regelung verkauften Mengen in den Verkaufsregistern der Erzeugerorganisationen.
Artikel 7
(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die von ihnen in Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 getroffenen Überwachungsmaßnahmen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ausserdem monatlich, aufgegliedert nach Erzeugnisklassen und Verarbeitungsformen, die verkauften Mengen, die im Vormonat für die Gewährung der Entschädigung in Betracht kommen, sowie die mit der Gewährung der betreffenden Entschädigung verbundenen Ausgaben mit.
(3) Aufgrund der Befunde der zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung gemäß Artikel 6 muß die Höhe der gewährten Entschädigung gegebenenfalls berichtigt werden.
Artikel 8
Auf die Entschädigung ist als Umrechnungskurs der am Tag des Verkaufs des Erzeugnisses gültige repräsentative Kurs anzuwenden.
Artikel 9
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugals am 1. März 1986 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 297 vom 9. 11. 1985, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 20.
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