Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3460/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Einführung mengenmäßiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Juteerzeugnisse mit Ursprung in Bangladesch und Indien nach Griechenland
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1982 S. 0003 - 0004
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3460/82 DES RATES
vom 21. Dezember 1982
zur Einführung mengenmässiger Beschränkungen für die Einfuhren bestimmter Juteerzeugnisse mit Ursprung in Bangladesch und Indien nach Griechenland
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft hat mit Bangladesh und Indien Abkommen über den Handel mit Juteerzeugnissen ausgehandelt, die Selbstbeschränkungsmaßnahmen bei den Ausfuhren einiger dieser Erzeugnisse nach der Gemeinschaft beinhalten.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 541/82 (1) hat der Rat für die Einfuhr bestimmter Juteerzeugnisse mit Ursprung in Bangladesch und Indien nach Griechenland Hoechstmengen festgesetzt, um die für die Einfuhr in diesen Mitgliedstaaten anwendbare Regelung soweit wie möglich an die in den anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltende Regelung anzupassen. Diese Regelung erfolgt für die Zeit bis zum Abschluß der Verhandlungen mit Bangladesch und Indien, aufgrund derer die genannten Abkommen anläßlich des Beitritts der Republik Griechenland zur Gemeinschaft angepasst werden sollen.
Da diese Verhandlungen noch nicht abgeschlossen sind, erweist es sich als erforderlich, bis zu deren Beendigung die Regelung für Griechenland von 1982 unter Erhöhung der Einfuhrmengen vorläufig beizubehalten -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1983 für die Einfuhren nach Griechenland der im Anhang aufgeführten Juteerzeugnisse mit Ursprung in Bangladesch und Indien.
Artikel 2
Die Einfuhr nach Griechenland der im Anhang aufgeführten Juteerzeugnisse unterliegt einer Einfuhrgenehmigung, die von den griechischen Behörden innerhalb der im Anhang genannten Hoechstmengen erteilt wird.
Artikel 3
Die Waren, die in Griechenland im Rahmen des aktiven Veredelungsverkehrs oder unter einem anderen Zollverfahren mit bedingter Abgabebefreiung unter der Voraussetzung zugelassen werden, daß sie im Rahmen eines solchen Verfahrens für die Wiederausfuhr aus diesem Gebiet nach einem Drittland in unverändertem Zustand oder nach Veredelung angemeldet werden, werden nicht auf die in Artikel 2 genannten Hoechstmengen angerechnet.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel, am 21. Dezember 1982.
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. MÖLLER
(1) ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1982, S. 1.
ANHANG
Hoechstmengen bei der Einfuhr bestimmter Juteerzeugnisse mit Ursprung in Bangladesch und Indien
Stand der Hoechstmengen 1983
(in Tonnen)
1.2.3.4.5.6 // // // // // // // Waren- kategorie // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // NIMEXE- Kennziffer // Warenbezeichnung // Bangla- desch // Indien // // // // // // // 4 // 57.10 B // // Gewebe aus Jute und anderen textilen Bastfasern der Tarifnummer 57.03: // // // // // 57.10-62 // ex B. mit einer Breite von mehr als 150 cm und höchstens 310 cm, ausgenommen Gewebe der Kategorie 7 // 200 // 600 // // // // // // // 7 // 57.10 B // // Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Tarifnummer 57.03: // // // // // 57.10-70 // ex B. mit einer Breite von mehr als 150 cm, ganz oder teilweise gebleicht, gefärbt oder bedruckt, ohne erkennbare Borte in der Stoffbreite // 100 // 300 // // // // // //
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