8 . 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 345/9
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3460/83 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 1983
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in
unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des
Rates vom 30 . Juni 1981 über die gemeinsame Markt
organisation für Zucker ('), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 606/82 (2), insbesondere auf
Artikel 19 Absatz 4 erster Unterabsatz Buchstabe a),
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81
kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder
Preisen auf dem Weltmarkt der in Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe a) der angeführten Verordnung genannten
Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der
Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr
ausgeglichen werden .
Gemäß Verordnung (EWG) Nr. 766/68 des Rates vom
18 . Juni 1968 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für
die Erstattungen bei der Ausfuhr auf dem Zucker
sektor (3), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1489/76 (4), sind die Erstattungen für den
nicht denaturierten und in unverändertem Zustand
ausgeführten Weißzucker und Rohzucker unter
Berücksichtigung der Lage auf dem Markt der
Gemeinschaft und auf dem Weltzuckermarkt und
insbesondere der in Artikel 3 der angeführten Verord
nung genannten Preise und Kostenelemente festzu
setzen . Nach demselben Artikel sind zugleich die wirt
schaftlichen Aspekte der beabsichtigten Ausfuhr zu
berücksichtigen .
Für Rohzucker ist die Erstattung für die Standardqua
lität festzusetzen . Diese ist in Artikel 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 431 /68 des Rates vom 9 . April 1968 über
die Bestimmung der Standardqualität für Rohzucker
und des Grenzübergangsorts der Gemeinschaft für die
Berechnung der cif-Preise für Zucker (*), festgelegt
worden .
Diese Erstattung ist im übrigen gemäß Artikel 5
Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 766/68 festzu
setzen . Kandiszucker wurde in der Verordnung (EWG)
Nr . 394/70 der Kommission vom 2. März 1970 über
die Durchführungsbestimmungen für die Erstattungen
bei der Ausfuhr für Zucker (6), geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1 467/77 Q, definiert. Die so
berechnete Erstattung muß bei aromatisiertem oder
gefärbtem Zucker für dessen Saccharosegehalt gelten
und somit für 1 v . H. dieses Gehalts festgesetzt werden .
Die Lage auf dem Weltmarkt oder die besonderen
Erfordernisse bestimmter Märkte können es notwendig
machen, die Erstattung für Zucker je nach der Bestim
mung oder dem Bestimmungsgebiet in unterschied
licher Höhe festzusetzen .
In besonderen Fällen kann der Erstattungsbetrag
durch Rechtsakte anderer Art festgesetzt werden .
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsrege
lung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der
Erstattung zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden , ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorstehendem Gedankenstrich festgestellt wird .
Die Erstattung wird alle zwei Wochen festgesetzt. Sie
kann zwischenzeitlich geändert werden .
Die Anwendung dieser Regeln auf die gegenwärtige
Marktlage im Zuckersektor und insbesondere die
Notierungen und Preise für Zucker in der Gemein
schaft und auf dem Weltmarkt führt dazu, die im
Anhang angegebenen Erstattungsbeträge festzusetzen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Zucker —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EWG) Nr. 1785/ 81 genannten und nicht
denaturierten Erzeugnisse werden auf die im Anhang
genannten Beträge festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 8 . Dezember 1983 in Kraft.
( l ) ABl . Nr . L 177 vom 1 . 7 . 1981 , S. 4 .
O ABl . Nr. L 74 vom 18 . 3 . 1982, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 143 vom 25. 6 . 1968 , S. 6 .
O ABl . Nr. L 167 vom 26. 6 . 1976 , S. 13 .
O ABl . Nr. L 89 vom 10 . 4 . 1968 , S. 3 .
(') ABl . Nr. L 50 vom 4. 3 . 1970, S. 1 . O ABl . Nr. L 162 vom 1 . 7 . 1977, S. 6.
Nr. L 345/ 10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 8 . 12. 83
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 7. Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 7 . Dezember 1983 zur Festsetzung der Ausfuhrer
stattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
(in ECU)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Bezeichnung der Erzeugnisse
Betrag der Erstattung
je 100 kg
je 1 v. H. Saccharosegehalt
je 100 kg des
betreffenden Erzeugnisses
17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest :
A. Weißzucker ; Zucker, aromatisiert oder gefärbt :
( I) Weißzucker :
(a) Kandiszucker 31,73
(b) andere 30,34
(II) Zucker, aromatisiert oder gefärbt \ 0,3173
B. Rohzucker :
II . andere :
(a) Kandiszucker 29,19 (')
(b) andere Rohzucker 27,05 (')
(') Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 v. H. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuk
kers von 92 v. H. abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 766/68 errechnet.
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