Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3460/85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für Mittelmeersardinen
Amtsblatt Nr. L 332 vom 10/12/1985 S. 0019 - 0021
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0050
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0038
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 2 S. 0050
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 04 Band 4 S. 0038
*****
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3460/85 DER KOMMISSION
vom 6. Dezember 1985
mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für Mittelmeersardinen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf die Artikel 171 und 358,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 des Rates vom 4. November 1985 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Gewährung von Ausgleichsentschädigungen für Sardinen (1), insbesondere auf Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung in bezug auf die in Betracht kommenden Erzeugnisse und Verarbeitungsformen, die Hoechstmengen von 43 000 Tonnen sowie die Begünstigten der Regelung bestimmt und das Verfahren für die Berechnung der Entschädigung festgelegt worden.
Diese Regelung ist auf diejenigen Sardinenarten anzuwenden, die sich nach ihrer Verarbeitung am ehesten ohne Schwierigkeiten absetzen lassen.
Die von den einzelstaatlichen Behörden erlassenen gesundheitspolizeilichen und technischen Vorschriften bieten die Gewähr dafür, daß die betreffenden Erzeugnisse vollständig und endgültig einer der Verarbeitungsformen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 zugeführt worden sind. Es empfiehlt sich zu überwachen, daß die betreffenden Verarbeitungserzeugnisse diesen Vorschriften entsprechen.
Es erscheint angebracht, dem jeweiligen Mitgliedstaat die Festlegung der Mengen zu überlassen, die bezueglich jedes auf seinem Hoheitsgebiet ansässigen Erzeugers für die Entschädigung in Betracht kommen.
Damit die in der vorliegenden Regelung vorgesehene gemeinschaftliche Hoechstmenge von 43 000 Tonnen nicht überschritten wird, empfiehlt es sich, daß jeder Mitgliedstaat zu Beginn des Wirtschaftsjahres der Kommission die zugeteilte Gesamtmenge mitteilt. Gegebenenfalls müssen Modalitäten für die Kürzung dieser Gesamtmenge vorgesehen werden, wenn die Hoechstgrenze überschritten worden ist.
Bei den Mengen, für die ein Anspruch auf Entschädigung besteht, erscheint es im Hinblick auf die Auszahlung binnen einer angemessenen Frist angezeigt, die äusserste Frist für die Verarbeitung und die Einreichung des Antrags auf Entschädigung durch den Verarbeiter auf sechs Monate nach Lieferungsdatum des Erzeugnisses festzusetzen.
Um die Auszahlung der Entschädigung zu beschleunigen, empfiehlt es sich, daß der Erzeuger oder die Erzeugerorganisation eine schriftliche Bescheinigung darüber auszustellen hat, daß jede verkaufte Menge zu der für die Gewährung der Entschädigung in Betracht kommenden Menge gehört, die für den Erzeuger oder die Erzeugerorganisation bestimmt worden ist. Zur Kontrolle der ausgestellten Bescheinigungen ist es ferner angezeigt, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Informationen über diese Bescheinigungen untereinander auszutauschen haben.
Um eine ständige Überwachung zu ermöglichen, haben die Begünstigten der Entschädigung die Überwachungsbehörde laufend über ihre Verarbeitungstätigkeiten zu unterrichten.
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags können die Gemeinschaftsorgane vor dem Beitritt die in den Artikeln 171 und 358 der Akte genannten Maßnahmen erlassen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Diese Verordnung enthält die Durchführungsbestimmungen für die Gewährung der Ausgleichsentschädigung für Mittelmeersardinen, im folgenden »Entschädigung" genannt, gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3117/85.
Artikel 2
(1) Die Entschädigung wird nur für Sardinen gewährt, die unter den in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 genannten Bedingungen an einen Verarbeiter zur vollständigen und endgültigen Verarbeitung gemäß den gesundheitspolizeilichen und technischen Vorschriften, die in dem Mitgliedstaat des Sitzes des Verarbeiters für zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse gelten, verkauft worden sind.
(2) Verarbeiter im Sinne des Absatzes 1 ist jede natürliche oder juristische Person, die
- an den Mittelmeersardinen einen der Verarbeitungsvorgänge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 vornimmt;
- für die Durchführung der genannten Verarbeitungsvorgänge die Bedingungen der nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats erfuellt.
Artikel 3
(1) Die für die Entschädigung in Betracht kommende Menge wird jährlich im voraus für jedes Wirtschaftsjahr und jeden Erzeuger oder jede Erzeugerorganisation auf deren Antrag von dem Mitgliedstaat, in dem der Erzeuger oder die Erzeugerorganisation ansässig ist, veranschlagt, und zwar auf der Grundlage der jährlichen Durchschnittsmenge, die der genannte Erzeuger oder die Erzeugerorganisation im Bezugszeitraum 1982 bis 1984 der Verarbeitungsindustrie in der Gemeinschaft für die im Sinne dieser Verordnung in Betracht kommenden Verarbeitungsvorgänge verkauft hat.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission einen Monat vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres, aufgegliedert nach Erzeugnisklassen und Verarbeitungsformen sämtliche für die Entschädigung in Betracht kommenden Mengen, die in Vorausschau auf das neue Wirtschaftsjahr festgesetzt worden sind, mit. Ausserdem unterrichten sie die Kommission unverzueglich über jede Änderung dieser Menge.
Übersteigt die Endsumme der von den einzelnen Mitgliedstaaten zuerkannten vorläufigen Mengen die in Artikel 3 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3117/85 genannte Hoechstmenge, so bestimmt die Kommission nach Anhörung der betroffenen Mitgliedstaaten anhand der im ersten Absatz aufgestellten Kriterien die für die Entschädigung in Betracht kommenden Gesamtmengen für jeden Mitgliedstaat.
Die Kommission äussert sich zur Festsetzung der betreffenden Mengen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung; andernfalls gelten die zuerkannten Mengen als angenommen.
(3) Die endgültige Zuteilung der in Absatz 1 genannten Mengen erfolgt nach Zustimmung der Kommission zu der von jedem Mitgliedstaat zugeteilten Gesamtmenge gemäß Absatz 2.
Artikel 4
(1) Der Erzeuger oder die Erzeugerorganisation nach Artikel 3 Absatz 1 stellt dem Verarbeiter bei jedem Verkauf eine schriftliche Bescheinigung aus, die zumindest die Namen von Verkäufer und Käufer sowie die Menge und den Preis der verkauften Erzeugnisse enthält und die den Vermerk trägt, daß diese Menge zu der in Betracht kommenden Menge gehört, die ihm bzw. ihr gemäß Artikel 3 Absatz 1 zugeteilt worden ist.
Der betreffende Erzeuger oder die betreffende Erzeugerorganisation leitet dem Mitgliedstaat, der die in Betracht kommende Menge bestimmt hat, unverzueglich eine Kopie dieser Bescheinigung zu.
(2) Vor Auszahlung der Entschädigung prüft der Mitgliedstaat des Sitzes des Erzeugers oder der Erzeugerorganisation, der bzw. die das Erzeugnis verkauft, ob bei der Kumulierung der nach jeder Bescheinigung verkauften Menge die für das betreffende Fischwirtschaftsjahr dem betreffenden Erzeuger oder der betreffenden Erzeugerorganisation zugeteilte in Betracht kommende Menge eingehalten wird.
(3) Findet die Verarbeitung des Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen statt, in dem der Verkäufer des Erzeugnisses seinen Sitz hat, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dem die Verarbeitung vorgenommen wird, monatlich dem Mitgliedstaat, in dem der Verkäufer des Erzeugnisses seinen Sitz hat, zur Durchführung der in Absatz 2 genannten Kontrolle das Verzeichnis der ihm im Vormonat gemäß Artikel 5 vorgelegten Bescheinigungen. Die Kontrolle findet unmittelbar nach Erhalt des betreffenden Verzeichnisses statt, und ihre Ergebnisse werden dem Mitgliedstaat, der die Kontrolle veranlasst hat, unverzueglich mitgeteilt.
(4) Kann der Mitgliedstaat, der die in Absatz 2 genannte Kontrolle durchführt, eine gegebene Bescheinigung nicht abschließend beurteilen, so fordert dieser Mitgliedstaat den Erzeuger oder die Erzeugerorganisation, der bzw. die die betreffende Bescheinigung erteilt hat, auf, innerhalb einer Hoechstfrist von einem Monat einen Nachweis zu der genannten Bescheinigung zu führen.
Artikel 5
(1) Ab der Beendigung der Verarbeitungsvorgänge und spätestens sechs Monate nach der tatsächlichen Lieferung der Ware kann der betreffende Verarbeiter einen Antrag auf Auszahlung der Entschädigung einreichen.
(2) Die Entschädigung wird dem Verarbeiter durch den Mitgliedstaat, in dem die Verarbeitung vorgenommen wurde, ausgezahlt. Hierzu sind
- die Rechnung oder die Quittung über den Verkauf des Erzeugnisses, aus denen mindestens Namen und Anschrift der betreffenden Marktteilnehmer sowie für jede Erzeugnisklasse die Menge, der vom Erzeuger oder der Erzeugerorganisation tatsächlich erzielte Preis und das Lieferungsdatum hervorgehen müssen
- der Nachweis der Bezahlung der Ware zu dem vorgenannten Preis
- die Bescheinigung gemäß Artikel 4
vorzulegen. Die Auszahlung erfolgt nur im Rahmen der gemäß Artikel 3 bestimmten Mengen, die für die Entschädigung in Betracht kommen, und nachdem die Kontrolle der Bescheinigungen nach Artikel 4 Absatz 2 stattgefunden hat.
(3) Stellt sich bei der Kontrolle heraus, daß die von einem Erzeuger oder einer Erzeugerorganisation verkauften Mengen die in Betracht kommende Menge überschreiten, die ihm bzw. ihr für das betreffende Fischwirtschaftsjahr zugeteilt worden ist, oder liegt innerhalb der nach Artikel 4 Absatz 4 gesetzten Frist keine befriedigende Antwort des Erzeugers oder der Erzeugerorganisation vor, so wird die Entschädigung nicht ausgezahlt.
Artikel 6
(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten führen ein Überwachungssystem ein, um zu gewährleisten, daß die Erzeugnisse, für die die Entschädigung beantragt wird, dafür in Betracht kommen und daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden. (2) Die Einzelheiten der Überwachung werden durch den Mitgliedstaat festgelegt, wobei mindestens folgendes vorzusehen ist:
- Vorlage der Unterlagen durch den Verarbeiter zum Nachweis seines Anspruchs auf die Auszahlung der Entschädigung;
- eine Buchführung des Erzeugers oder der Erzeugerorganisation über die im Sinne dieser Verordnung getätigten Verkäufe mit Angabe des Datums, des Kunden, der Menge und der Qualität des verkauften Erzeugnisses für jeden Verkauf;
- zur Überwachung der vollständigen und endgültigen Verarbeitung eine Bestandsbuchführung des Verarbeiters auf Tagesbasis unter anderem über
- die erworbene Menge des Erzeugnisses nach Art und Klasse sowie über das Datum der Übernahme und die Nummer der Rechnung oder der Bescheinigung; den Tag des Beginns und den Tag der Beendigung der Verarbeitung,
- die verarbeitete Menge nach Art, Klasse und Verarbeitungsform sowie über den Verarbeitungsort;
- direkte Kontrollen bei der betroffenen Verarbeitungsindustrie;
- Bestimmung der Angaben, die der in Artikel 5 genannte Entschädigungsantrag enthalten muß.
Artikel 7
(1) Hat der Entschädigungsberechtigte einen Verstoß von begrenztem Ausmaß gegen die Entschädigungsregelung begangen und weist er, dem Mitgliedstaat nach, daß er ohne betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit gehandelt hat, so behält der Mitgliedstaat einen Betrag in Höhe von 10 % des gemeinschaftlichen Rücknahmepreises für Atlantiksardinen bezueglich der Mengen ein, die von dem Verstoß betroffen sind und für die die Entschädigung gewährt werden sollte oder gewährt worden ist.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission monatlich über die Fälle, in denen sie Absatz 1 angewandt haben.
Artikel 8
Die gemäß dieser Verordnung verkauften Mengen bedürfen einer besonderen Eintragung in der letzten Spalte des Registers, dessen Muster sich im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3138/82 der Kommission (1) befindet.
Artikel 9
(1) Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die von ihnen gemäß Artikel 6 Absatz 1 getroffenen Überwachungsmaßnahmen.
(2) Sie teilen der Kommission ausserdem, monatlich aufgegliedert nach Erzeugnisklassen und Verarbeitungsformen die Verarbeitungsmengen, für die im Vormonat die Entschädigung gewährt wurde, sowie die mit der Gewährung der betreffenden Entschädigung verbundenen Ausgaben mit.
Artikel 10
Auf die Entschädigung ist als Umrechnungskurs der am Tag der Lieferung des Erzeugnisses gültige repräsentative Kurs anzuwenden.
Artikel 11
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Spaniens und Portugal am 1. März 1986 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 297 vom 9. 11. 1985, S. 1.
(1) ABl. Nr. L 335 vom 29. 11. 1982, S. 9.
Top