24. 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 365/ 19
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3468/82 DER KOMMISSION
vom 23 . Dezember 1982
zur Festsetzung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsensamen und
Sonnenblumenkerne
1982 zur Festsetzung des Betrages der Beihilfe für
Ölsaaten (*), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 3467/82 (8), zusammengestellten Regeln
und Kriterien festgesetzt .
Um ein normales Funktionieren der Regelung zu
ermöglichen , ist bei der Berechnung des Weltmarkt
preises zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden , ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorstehendem Gedankenstrich festgestellt wird .
Aus der Anwendung aller dieser Bestimmungen ergibt
sich , daß der Weltmarktpreis für Raps- und Rübsen
samen und Sonnenblumenkerne wie im Anhang zu
dieser Verordnung angegeben festzusetzen ist —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des
Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung
einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette ('),
zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
1413/82 (2),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1569/72 des
Rates vom 20 . Juli 1972 zur Einführung von Sonder
maßnahmen für Raps- und Rübsensamen und
Sonnenblumenkerne (3), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1986/82 (4),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2300/73 der
Kommission vom 23 . August 1973 zur Festlegung von
Durchführungsbestimmungen für die Differenzbeträge
für Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne
unter Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1464/
73 (*), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 2136/82 (6), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.
2300/73 muß die Kommission den Weltmarktpreis für
Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne
festsetzen .
Der Weltmarktpreis wird nach den in der Verordnung
(EWG) Nr. 2120/82 der Kommission vom 30 . Juli
Artikel 1
Der in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.
2300/73 genannte Weltmarktpreis ist im Anhang fest
gesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 24. Dezember 1982 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 23 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. 172 vom 30 . 9 . 1966, S. 3025/66 .
f1) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6 . 1982, S. 6 .
(3) ABl . Nr. L 167 vom 25. 7 . 1972, S. 9 .
(4) ABl . Nr. L 215 vom 23 . 7 . 1982, S. 10 .
O ABl . Nr. L 236 vom 24. 8 . 1973 , S. 28 .
(«) ABl . Nr. L 223 vom 31 . 7 . 1982, S. 88 .
O ABl . Nr. L 223 vom 31 . 7 . 1982, S. 50 .
(8) Siehe Seite 17 dieses Amtsblatts .
Nr. L 365/20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 24. 12. 82
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 23 . Dezember 1982 zur Festsetzung des Weltmarkt
preises für Raps- und Rübsensamen und Sonnenblumenkerne
(in ECU/ 100 kg) (')
Nummer
des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Weltmarktpreis
ex 12.01
ex 12.01
Raps- und Rübsensamen
Sonnenblumenkerne
24,230
23,776
(in ECU/ 100 kg)(')
Nummer
des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
Weltmarktpreis im Falle der Festsetzung der Beihilfe im voraus
für die Monate
Dezember
1982
Januar
1983
Februar
1983
März
1983
April
1983
Mai
1983
ex 12 .01
ex 12.01
Raps- und Rübsensamen
Sonnenblumenkerne
24,230
23,776
24,020
23,566
24,037
23,972
24,194
24,458
24,756
24,576
24,547
(') Die in Artikel 9 Absatz 5 unter a) der Verordnung (EWG) Nr. 2300/73 genannten Umrechnungskurse der ECU in nationaler
Währung sind folgende :
1 ECU = 2,33379 DM
1 ECU - 2,57971 hfl
1 ECU = 44,9704 bfrs/lfrs
1 ECU = 6,61387 ffrs
1 ECU = 8,23400 dkr
1 ECU = 0,691011 Ir£
1 ECU = 0,580902 £Stg.
1 ECU = 1 337,69 Lit
1 ECU = 66,5070 Dr
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