5 . 12. 81 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 349/5
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3470/81 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1981
zur Eröffnung einer Dauerausschreibung zum Verkauf von Olivenöl aus
Beständen der griechischen Interventionsstelle
— ca. 2 500 Tonnen naturreines Olivenöl, exträ,
— ca. 2 500 Tonnen naturreines Olivenöl, fein,
— ca. 5 000 Tonnen naturreines Olivenöl, mittelfein,
— ca. 4 000 Tonnen naturreines Lampantöl .
Artikel 2
Die Ausschreibung wird am 7 . Dezember 1981 veröf
fentlicht.
Die zum Verkauf angebotenen Partien öl sowie der
Einlagerungsort werden von der Ydagep an ihrem
Sitz, Acharnonstraße 5, Athen , Griechenland, bekannt
gegeben .
Eine Durchschrift der genannten Ausschreibung wird
der Kommission unverzüglich übermittelt .
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung Nr . 136/66/EWG des Ra
tes vom 22. September 1966 über die Errichtung einer
gemeinsamen Marktorganisation für Fette (*), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3454/
80 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2754/78 des Rates (3 ) wird das Olivenöl aus Beständen
der Interventionsstellen im Wege der Ausschreibung
verkauft .
Die griechische Interventionsstelle hat in Anwendung
von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung Nr.
136/66/EWG ab Wirtschaftsjahr 1980/81 umfang
reiche Mengen Olivenöl aufgekauft .
Die Bedingungen für den Verkauf durch Ausschrei
bung auf dem Markt der Gemeinschaft und zur Aus
fuhr von Olivenöl sind in der Verordnung (EWG) Nr.
2960/77 der Kommission (4), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3473/80 (5), festgelegt. Für
den Verkauf eines Teils des betreffenden Öls ist die
Lage des griechischen Olivenölmarkts gerade günstig.
Zur Erleichterung der regelmäßigen Marktversorgung
empfiehlt sich der Verkauf im Rahmen einer Dauer
ausschreibung.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Fette —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 3
Für die erste Einzelausschreibung müssen die Ange
bote bei der Ydagep, Acharnonstraße 5, Athen, Grie
chenland, bis spätestens am 18 . Dezember 1981 , 14.00
Uhr (Ortszeit), eingehen .
Für die weiteren Einzelausschreibung müssen die An
gebote bis zum 22. Januar 1982 ebenfalls jeweils bis
14.00 Uhr eingereicht werden .
Artikel 4
Artikel 1
( 1 ) Die Angebote für naturreines Lampant-Olivenöl
erfolgen für ein öl mit einem Säuregehalt von 5 Grad .
(2) Hat das zugeschlagene Öl einen anderen Säure
gehalt als den , für den das Angebot unterbreitet wor
den ist, so ist der zu zahlende Preis gleich dem Ange
botspreis, der wie nachstehend erhöht oder gesenkt
wird :
Naturreines Lampant-Olivenöl :
— Säuregehalt bis 5 Grad :
für jeden Grad Säuregehalt oder Teil eines Säure
grads von weniger als 5 Grad :
Erhöhung um 1 29 dra ;
— Säuregehalt mehr als 5 Grad bis 8 Grad :
für jeden Grad Säuregehalt oder Teil eines Säure
grads von mehr als 5 Grad :
Verringerung um 1 29 dra ;
Die griechische Interventionsstelle Ypiresia Diachin
seos Agoron Georgikon Proionton , nachstehend Yda
gep genannt, eröffnet gemäß dieser Verordnung und
der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77 eine Daueraus
schreibung, um auf dem Markt der Gemeinschaft
nachstehende Mengen Olivenöl zu verkaufen , die aus
den Interventionen des Wirtschaftsjahres 1980/81
stammen .
(!) ABl . Nr. L 172 vom 30 . 9 . 1966, S. 3025/66 .
(2) ABl . Nr. L 360 vom 31 . 12 . 1980, S. 16 .
(3 ) ABI . Nr. L 331 vom 28 . 11 . 1978 , S. 13 .
(«) ABl . Nr. L 348 vom 30 . 12. 1977, S. 46 .
(S ) ABl . Nr. L 363 vom 31 . 12. 1980 , S. 49 .
Nr. L 349/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 5. 12 . 81
Artikel 7— Säuregehalt mehr als 8 Grad :
für jeden Grad Säuregehalt oder Teil eines Säure
grads von mehr als 8 Grad :
zusätzliche Verringerung um 141 dra .
Das Olivenöl wird von der Ydagep spätestens am 5.
jedes Monats nach dem Monat verkauft, in dem die
Angebote eingereicht worden sind .
Die Ydagep übermittelt den Lägern das Verzeichnis
der nicht zugeteilten Partien . Sie gibt das Verzeichnis
der nicht zugeteilten Partien spätestens am 7 . jedes
Monats an ihrem Sitz bekannt.
Artikel 5
Die Ydagep übermittelt der Kommission spätestens
drei Tage nach Ablauf jeder einzelnen Angebotsfrist
eine Liste ohne Namensangaben , in der für jede zum
Verkauf angebotene Partie der höchste Angebotspreis
angegeben ist.
Artikel 8
Die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77
genannte Kaution beträgt 584 dra je 100 kg.
Artikel 6
Artikel 9
Das in Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2960/77
vorgesehene Lagergeld beträgt 100 dra je 100 kg.
Die Festsetzung des Mindestverkaufspreises erfolgt
nach dem Verfahren des Artikels 38 der Verordnung
Nr. 136/66/EWG anhand der eingegangenen Ange
bote spätestens am letzten Arbeitstag des Monats , in
dem die Angebote eingereicht worden sind. Die Ent
scheidung über die Festsetzung des Mindestverkaufs
preises wird dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüg
lich mitgeteilt.
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 4. Dezember 1981
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
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