11 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 333/ 1
I
(VeröffentlichungsbedürftigeRechtsakte)
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3470/85 DER KOMMISSION
vom 10 . Dezember 1985
zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle , Grobgrieß und Feingrieß von Weizen
oder Roggen anwendbaren Einfuhrabschöpfungen
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates
vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorgani
sation für Getreide ('), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1018/84 (2), insbesondere auf Artikel 13
Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung Nr. 129 des Rates über den
Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrech
! nungskurse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 2543/73 (4), insbesondere auf Artikel 3 ,
gestützt auf die Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die bei der Einfuhr von Getreide, Mehlen von Weizen
und Roggen, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen zu
erhebenden Abschöpfungen sind durch die Verordnung
(EWG) Nr. 2956/85 (*) und die später zu ihrer Änderung
erlassenen Verordnungen festgesetzt worden .
Um ein normales Funktionieren der Abschöpfungsrege
lung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der
Abschöpfungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein Umrech
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (*), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 Q,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz, der
sich auf das arithmetische Mittel der Wechselkurse in
Höhe jeder dieser Währungen stützt und während
eines bestimmten Zeitraums für die Währungen der
Gemeinschaft entsprechend vorhergehendem Gedan
kenstrich und nach Maßgabe des vorgenannten Koef
fizienten festgestellt wird.
Diese Wechselkurse sind die am 9 . Dezember 1985 fest
gestellten Kurfce .
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
2956/85 enthaltenen Bestimmungen auf die heutigen
Angebotspreise und Notierungen, von denen die
Kommission Kenntnis hat, führt zu einer Änderung der
gegenwärtig gültigen Abschöpfungen, wie im Anhang zu
dieser Verordnung angegeben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die bei der Einfuhr der in Artikel 1 Buchstaben a), b) und
c) der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 genannten Erzeug
nisse zu erhebenden Abschöpfungen werden im Anhang
festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 11 . Dezember 1985 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 10 . Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 107 vom 19 . 4 . 1984, S. 1 .
(3) ABl . Nr. 106 vom 30 . 10 . 1962, S. 2553/62.
O ABl . Nr. L 263 vom 19 . 9 . 1973, S. 1 .
n ABl . Nr. L 285 vom 25. 10 . 1985, S. 8 .
(«) ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
h ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4. 1984, S. 1 .
Nr. L 333/2 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 11 . 12. 85
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 10. Dezember 1985 zur Festsetzung der auf
Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren
Einfuhrabschöpfungen
(ECU/Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Abschöpfungen
10.01 B I Weichweizen und Mengkorn 129,18
10.01 B II Hartweizen 1 78,75 OO
10.02 Roggen 1 10,13 j6)
10.03 Gerste 131,33
10.04 Hafer 111,81
10.05 B Mais , anderer als Hybridmais zur
Aussaat 106,19 (2)(3)
10.07 A Buchweizen 0
10.07 B Hirse aller Art, ausgenommen
Sorghum 73,98 (4)
10.07 C Sorghum 11 7,30 (4)
10.07 DI Triticale 0
10.07 D II Anderes Getreide o o
11.01 A Mehl von Weizen und Mengkorn 194,98
11.01 B Mehl von Roggen 167,52 '
1 1 .02 A I a) Grobgrieß und Feingrieß
von Hartweizen 290,48
1 1 .02 A I b) Grobgrieß und Feingrieß
von Weichweizen 209,33
(1 ) Für Hartweizen mit Ursprung in Marokko, der unmittelbar von
diesem Land in die Gemeinschaft befördert wird, wird die Abschöp
fung um 0,60 ECU je Tonne verringert.
(2) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 486/85 werden keine Abschöp
fungen bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den
Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean
oder in den überseeischen Ländern und Gebieten in die französi
schen überseeischen Departements erhoben .
(3) Für Mais mit Ursprung in den AKP oder den ULG wird die
Abschöpfung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um 1,81 ECU je
Tonne verringert.
(4) Für Hirse und Sorghum mit Ursprung in den AKP oder den ULG
wird die Abschöpfung bei der Einfuhr in die Gemeinschaft um 50 %
verringert.
Für Hartweizen und Kanariensaat, die in der Türkei erzeugt und
unmittelbar aus diesem Land in die Gemeinschaft befördert worden
sind, wird die Abschöpfung um 0,60 ECU je Tonne verringert.
(*) Die zu erhebende Abschöpfung auf Roggen , der vollständig in der
Türkei erzeugt und unmittelbar aus diesem Land in die Gemein
schaft befördert wurde, wird durch die Verordnungen (EWG) Nr.
1180/77 des Rates und (EWG) Nr. 2622/71 der Kommission
bestimmt.
I7) Bei der Einfuhr von Erzeugnissen der Tarifstelle 10.07 D I (Triticale)
wird die Abschöpfung von Roggen erhoben .
Full & Egal Universal Law Academy