Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3472/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1982 S. 0029 - 0029
*****
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3472/82 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1982
zur dritten Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 mit Durchführungsbestimmungen für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
In Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3322/82 (3), ist vorgesehen, daß der Antrag auf Verbringung unter Kontrolle aus Gründen einer ordnungsgemässen Verwaltung dazu verpflichtet, die Erzeugnisse binnen 150 Tagen tatsächlich zu verwenden. Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, daß diese Frist nicht angemessen ist. Infolgedessen ist aus den gleichen Gründen zur Abhilfe dieser Situation die Frist für alle Erzeugnisse zu verlängern, die ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EWG) Nr. 2192/82 unter Kontrolle verbracht wurden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Trockenfutter -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
»Abgesehen von Fällen höherer Gewalt verpflichtet der Antrag auf Verbringung unter Kontrolle dazu, die Erzeugnisse im Sinne von Artikel 16 binnen 270 Tagen unter Einreichung des Antrags auf Verbringung unter Kontrolle tatsächlich zu verwenden."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie findet auf Erzeugnisse Anwendung, die ab 1. August 1982 unter Kontrolle verbracht wurden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 28.
(2) ABl. Nr. L 233 vom 7. 8. 1982, S. 5.
(3) ABl. Nr. L 351 vom 11. 12. 1982, S. 27.
Top