Nr. L 365/32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 24. 12. 82
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3474/82 DER KOMMISSION
vom 23 . Dezember 1982
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Wein
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 345/79
müssen die Preise auf dem Markt der Gemeinschaft
unter Berücksichtigung der für die Ausfuhr günstig
sten tatsächlichen Preise ermittelt werden . Die Preise
im internationalen Handel müssen anhand der in
Absatz 2 dieses Artikels genannten Notierungen und
Preise ermittelt werden .
Die Lage des internationalen Handels oder die beson
deren Erfordernisse bestimmter Märkte können die
Differenzierung der Erstattung für ein bestimmtes
Erzeugnis je nach Bestimmung erforderlich machen .
Konzentrierter Traubenmost und andere Weine als
Tafelweine der Art R III und Rose-Tafelweine von
Rebsorten der Art „Portugieser" können gegenwärtig
Gegenstand wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren
sein .
Nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3389/81
der Kommission vom 27. November 1981 über die
Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrerstat
tungen im Weinsektor (*) geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 3473/82 (6), muß die Erstattung
mindestens einmal halbjährlich festgesetzt werden .
Aus der Anwendung der obengenannten Vorschriften
und Modalitäten auf die gegenwärtige Marktlage und
insbesondere auf die Notierungen und Preise für Wein
in der Gemeinschaft und im internationalen Handel
ergibt sich , daß die Erstattungen wie im Anhang zu
dieser Verordnung angegeben festzusetzen sind.
Der Verwaltungsausschuß für Wein hat nicht inner
halb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist
Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des
Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame
Marktorganisation für Wein ('), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3082/82 (2), insbesondere
auf Artikel 20 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79
kann, soweit es für eine wirtschaftlich bedeutende
Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung
genannten Erzeugnisse auf der Grundlage der Preise
für diese Erzeugnisse im internationalen Handel erfor
derlich ist, der Unterschied zwischen diesen Preisen
und den Preisen in der Gemeinschaft durch eine
Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden .
Erstattungen dürfen jedoch nur für Erzeugnisse gemäß
Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 345/79
des Rates vom 5. Februar 1979 über die Grundregeln
für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr
von Erzeugnissen des Weinsektors und die Kriterien
für die Festsetzung des Erstattungsbetrags (3), geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 2009/81 (4), gewährt
werden .
Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 345/79
müssen bei der Festsetzung der Erstattungen die Lage
und die voraussichtliche Entwicklung sowohl der
Preise der Erzeugnisse und der Angebotsmengen auf
dem Markt der Gemeinschaft als auch der Preise für
diese Erzeugnisse im internationalen Handel berück
sichtigt werden . Ferner muß den in diesem Artikel
genannten Kosten sowie dem wirtschaftlichen Aspekt
der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung getragen
werden . Auch sind die dort genannten Ziele und das
Erfordernis, Störungen auf dem Markt der Gemein
schaft zu vermeiden, zu berücksichtigen .
Bei der Festsetzung der Erstattungsbeträge für Likör
weine ist es jedoch zweckmäßig, dem Unterschied
zwischen den Gemeinschaftspreisen und den auf dem
Weltmarkt üblichen Preisen zu berücksichtigen, soweit
es sich um Wein und Most handelt, die zur Likörher
stellung verwendet werden ; ein solcher Unterschied
wurde bei den anderen zur Bereitung dieser Weine
verwendeten Erzeugnissen nicht festgestellt.
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr der in Artikel 1
Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 345/79
genannten Erzeugnisse sind im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Die Verordnung (EWG) Nr. 3635/81 wird aufgehoben .
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft .
Sie gilt ab 16 . Dezember 1982.
(■) ABl . Nr . L 54 vom 5 . 3 . 1979, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 326 vom 23 . 11 . 1982, S. 1
(3) ABl . Nr. L 54 vom 5. 3 . 1 979 , S. 69 .
(4) ABl . Nr. L 195 vom 18 . 7 . 1981 , S. 6 .
(5) ABl . Nr. L 341 vom 28 . 11 . 1981 , S. 24 .
(6) Siehe Seite 30 dieses Amtsblatts .
24. 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 365/33
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 23 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
Nr. L 365/34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 24. 12. 82
ANHANG
Tarifnummer Warenbezeichnung
Erstattungsbetrag
ECU je
% vol/hl
ex 20.07 A I
Bla) 1
Bib) 1
Konzentrierter Traubenmost gemäß der Definition unter
Ziffer 5 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr.
337/79 :
— für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen mit
Ausnahme der Drittländer des amerikanischen Konti
nents einschließlich der ihm politisch zugeordneten
Inseln sowie der Drittländer, die in Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2223/70 aufgeführt sind, außer
Rumänien, Bulgarien und Ungarn 1,05
ex 22.05 C I
CII
Weißer Tafelwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt
von mindestens 9,5 % vol und höchstens 1 5 % vol , ausge
nommen :
— Weißer Tafelwein der Arten A II und A III und
— Wein gemäß Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr.
337/79 , der die normalerweise zu Wein verarbeiteten
Mengen, die in den Durchführungsbestimmungen zu
diesem Artikel festgelegt sind, übersteigt :
für die Ausfuhr :
1 . in die Länder Afrikas mit Ausnahme der in Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2223/70 genannten
2, aller sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme der Dritt
länder des amerikanischen Kontinents einschließlich der
ihm politisch zugeordneten Inseln sowie der Drittländer,
die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2223/70
aufgeführt sind, außer Rumänien, Bulgarien und Ungarn
1,15
1,45
ex 22.05 C I
CII
Weißer Tafelwein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt
von mindestens 9,5 % vol und höchstens 1 5 % vol gemäß
Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79, der die
normalerweise zu Wein verarbeiteten Mengen, die in den
Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel festgelegt
sind, übersteigt :
für die Ausfuhr :
1 . in die Länder Afrikas mit Ausnahme der in Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2223/70 genannten
2, aller sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme der Dritt
länder des amerikanischen Kontinents einschließlich der
ihm politisch zugeordneten Inseln sowie der Drittländer,
die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2223/70
aufgeführt sind, außer Rumänien, Bulgarien und Ungarn
0,40
0,70
ex 22.05 C I
CII
Roter oder Rosé-Tafelwein mit einem vorhandenen Alko
holgehalt von mindestens 9,5 % vol und höchstens 1 5 %
vol, ausgenommen :
— Tafelwein der Art R III und Rosé-Tafelwein von Reb
sorten der Art „Portugieser" und
— Wein gemäß Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr.
337/79, der die normalerweise zu Wein verarbeiteten
Mengen, die in den Durchführungsbestimmungen zu
diesem Artikel festgelegt sind, übersteigt :
für die Ausfuhr :
1 . in die Länder Afrikas mit Ausnahme der in Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2223/70 genannten
2, aller sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme der Dritt
länder des amerikanischen Kontinents einschließlich der
ihm politisch zugeordneten Insejn sowie der Drittländer,
die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2223/70
aufgeführt sind, außer Rumänien, Bulgarien und Ungarn
1,15
1,45
24. 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 365/35
Tarifnummer Warenbezeichnung
Erstattungsbetrag
ECU je
% vol/hl
ex 22.05 C I
CII
Roter oder Rosé-Tafelwein mit einem vorhandenen Alko
holgehalt von mindestens 9,5 % vol und höchstens 1 5 %
vol gemäß Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79,
der die normalerweise zu Wein verarbeiteten Mengen, die
in den Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel
festgelegt sind, übersteigt :
für die Ausfuhr :
1 . in die Länder Afrikas mit Ausnahme der in Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2223/70 genannten 0,40
2, aller sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme der Dritt
länder des amerikanischen Kontinents einschließlich der
ihm politisch zugeordneten Inseln sowie der Drittländer,
die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2223/70
aufgeführt sind, außer Rumänien, Bulgarien und Ungarn 0,70
Erstattungs
betrag
ECU/hl
ex 22.05 C I
CII
Weißer Tafelwein der Arten A II und A III (weißer Tafel
wein ausschließlich von Rebsorten der Arten „Sylvaner",
„Müller-Thurgau" oder „Riesling") :
— für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen mit
Ausnahme der Drittländer des amerikanischen Konti
nents einschließlich der ihm politisch zugeordneten
Inseln sowie der Drittländer, die in Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2223/70 aufgeführt sind, außer
Rumänien, Bulgarien und Ungarn 5,50
ex 22.05 C III a) 2 Likörweine, die nicht Qualitätsweine bA. sind :
C III b) 3
C IV a) 2
C IV b) 3
— für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen mit
Ausnahme der Drittländer des amerikanischen Konti
nents einschließlich der ihm politisch zugeordneten
Inseln sowie der Drittländer, die in Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2223/70 aufgeführt sind, außer
Rumänien, Bulgarien und Ungarn 17,25
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