Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3475/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 mit Durchführungsbestimmungen zu der 1983 auf dem Schaf- und Ziegenfleischsektor für bestimmte Drittländer geltenden Einfuhrregelung
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1982 S. 0036 - 0037
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3475/82 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1982
mit Durchführungsbestimmungen zu der 1983 auf dem Schaf- und Ziegenfleischsektor für bestimmte Drittländer geltenden Einfuhrregelung
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3459/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 über die 1983 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3459/82 wird die Erhebung der bei der Einfuhr der Erzeugnisse der Tarifstellen 01.04 B und 02.01 A IV des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in anderen als den Drittländern, die mit der Gemeinschaft Selbstbeschränkungsabkommen abgeschlossen haben, geltenden Abschöpfung im Rahmen bestimmter Mengen auf 10 % nach dem Wert begrenzt. Es empfiehlt sich, für jedes Vierteljahr die Mengen festzusetzen, die im Laufe eines der Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen entsprechenden Zeitraums eingeführt werden können.
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3459/82 sind die Einfuhren in die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der herkömmlichen Handelsströme zu gestatten. Es empfiehlt sich daher, die Hoechstmengen festzusetzen, für welche in bestimmten Mitgliedstaaten Einfuhrlizenzen erteilt werden können.
Die betreffenden Einfuhren müssen auf die vorgesehenen Mengen begrenzt werden. Es ist daher notwendig, von der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 der Kommission vom 3. Dezember 1980 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2666/82 (3), bezueglich der Mengen, die über die auf der Lizenz angegebenen Mengen hinaus eingeführt werden dürfen, abzuweichen.
Es ist vorzusehen, daß die Mitgliedstaaten Auskünfte über die betreffenden Einfuhren übermitteln.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) In jedem der ersten drei Vierteljahre 1983 erteilen die Mitgliedstaaten für die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3459/82 genannten Erzeugnisse Einfuhrlizenzen bis zu einem Viertel der im vorgenannten Artikel genannten Mengen, in Tonnen Schlachtkörpergewicht je Drittland und je Kategorie.
(2) Im vierten Vierteljahr 1983 erteilen die Mitgliedstaaten Einfuhrlizenzen bis zu dem verbleibenden Rest der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3459/82 genannten Mengen.
(3) Frankreich und Irland ist es jedoch gestattet, die Erteilung von Einfuhrlizenzen für 1983 auf diejenigen Mengen zu beschränken, die sie herkömmlicherweise aus den betreffenden Drittländern einführen. Die Erteilung geschieht jedes Vierteljahr gemäß den Vorschriften der Absätze 1 und 2.
Artikel 2
(1) Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen findet die Verordnung (EWG) Nr. 20/82 der Kommission (4) Anwendung.
(2) Der oder die Anträge ein und desselben Interessenten betreffen eine Gesamtmenge, die höchstens der Menge entspricht, die gemäß Artikel 1 für das Vierteljahr festgesetzt worden ist, während dessen der oder die Lizenzanträge eingereicht werden.
(3) Die Lizenzanträge müssen in den ersten zehn Tagen jedes Vierteljahres eingereicht werden.
(4) Die nach Erzeugnis und Ursprungsland aufgeschlüsselten Lizenzanträge werden der Kommission von den Mitgliedstaaten spätestens bis 17.00 Uhr des 16. Tages eines jeden Vierteljahres übermittelt.
(5) Vor dem 26. Tag jedes Vierteljahres beschließt die Kommission je Erzeugnis und je Ursprung,
a) die Erteilung von Lizenzen für alle beantragten Mengen zu genehmigen oder
b) alle beantragten Mengen nach einem einheitlichen Vomhundertsatz zu kürzen, mit Ausnahme der in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Mitgliedstaaten beantragten Mengen, für die je Mitgliedstaat ein besonderer Vomhundertsatz festgesetzt werden kann.
(6) Die Lizenzen werden am 30. Tag eines jeden Vierteljahres erteilt.
Artikel 3
(1) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 14 die Angabe des Ursprungsdrittlandes. Für Waren der Tarifstelle 01.04 B sind im Lizenzantrag und in der Lizenz in den Spalten 10 und 11 die Nettomasse und die Stückzahl der einzuführenden Tiere anzugeben.
Die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.
(2) Die Lizenz enthält in Feld 20a eine der folgenden Angaben:
- »Beschränkung der Abschöpfung auf 10 % des Zollwerts (Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3475/82). Lizenz gültig für (Menge in Zahlen und Buchstaben) . . . kg",
- »Importafgiften begränses til 10 % af toldvärdien (jf. forordning (EÖF) nr. 000/82). Licensen er gyldig for (mängde i tal og bogstaver) . . . kg",
- »Eisforá periorisméni sto 10 % tis dasmologitéas axías (efarmogí toy kanonismoý (EOK) arith. 000/82). Pistopoiitikó égkyro gia (posótis arithmitikós kai olográfos) . . . chgr",
- »Levy limited to 10 % of the customs valü (application of Regulation (EEC) No 3475/82). Licence valid for (quantity in figures and words) . . . kg",
- »Prélèvement limité à 10 % de la valeur en douane (application du règlement (CEE) no 3475/82). Certificat valable pour (quantités en chiffres et en lettres) . . . kg",
- »Prelievo limitato al 10 % del valore in dogana (applicazione del regolamento (CEE) n. 3475/82). Titolo valido per (quantità in cifre e lettere) . . . kg",
- »Heffing beperkt tot 10 % van de douanewaarde (töpassing van Verordening (EEG) nr. 3475/82). Certificaat geldig voor (höveelheid in cijfers en in letters) . . . kg".
Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3183/80 darf nur die in Feld 20a der Einfuhrlizenz angegebene Menge in den freien Verkehr überführt werden. Zu diesem Zweck wird in Feld 22 der Lizenz die Zahl »0" eingetragen.
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Tag nach der Erteilung fernschriftlich mit, für welche Mengen je Erzeugnis und Ursprung Einfuhrlizenzen aufgrund dieser Verordnung erteilt worden sind.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1983.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
(2) ABl. Nr. L 338 vom 13. 12. 1980, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 283 vom 6. 10. 1982, S. 7.
(4) ABl. Nr. L 3 vom 7. 1. 1982, S. 26.
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