Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3475/85 der Kommission vom 9. Dezember 1985 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2823/85 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Holzschuhe mit Ursprung in Schweden
Amtsblatt Nr. L 333 vom 11/12/1985 S. 0018 - 0018
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0019
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0019
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3475/85 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 1985
zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2823/85 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Holzschuhe mit Ursprung in Schweden
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2176/84 des Rates vom 23. Juli 1984 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 11,
nach Konsultationen in dem durch die genannte Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Kommission führte mit der Verordnung (EWG) Nr. 2823/85 (2) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Holzschuhe mit Ursprung in Schweden ein.
Nachdem einige interessierte Parteien und die Zollbehörden einiger Mitgliedstaaten vorstellig wurden und eine klarere Beschreibung der betreffenden Ware forderten, hält die Kommission es für angebracht, die Warenbeschreibung in der Verordnung (EWG) Nr. 2823/85 wie folgt zu ändern:
»Holzschuhe mit Laufsohle aus Leder, Kunstleder, Kautschuk oder Kunststoff und mit Oberteil aus Leder oder Leder mit PVC-Überzug" -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 2823/85 der Kommission wird wie folgt geändert:
a) Auf Seite 11 in Punkt A 1 und auf Seite 13 in Artikel 1 Absatz 1 erhält der Satzteil »Holzschuhen mit Laufsohle aus Leder oder lederbezogenem PVC und mit Oberteil aus Leder" folgende Fassung:
»Holzschuhen mit Laufsohle aus Leder, Kunstleder, Kautschuk oder Kunststoff und mit Oberteil aus Leder oder Leder mit PVC-Überzug";
b) Auf Seite 11 in Punkt A 1 und auf Seite 13 in Artikel 1 wird die Angabe »NIMEXE-Kennziffer 64.02-41" durch die Angabe »NIMEXE-Kennziffer ex 64.02-41" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. Dezember 1985
Für die Kommission
Willy DE CLERCQ
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 201 vom 30. 7. 1984, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 268 vom 10. 10. 1985, S. 11.
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