Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3476/82 der Kommission vom 23. Dezember 1982 zur Einführung der Möglichkeit, für das Wirtschaftsjahr 1982/83 langfristige Verträge für die private Lagerhaltung bestimmter Tafelweine abzuschließen
Amtsblatt Nr. L 365 vom 24/12/1982 S. 0038 - 0041
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3476/82 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1982
zur Einführung der Möglichkeit, für das Wirtschaftsjahr 1982/83 langfristige Verträge für die private Lagerhaltung bestimmter Tafelweine abzuschließen
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3082/82 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 6, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 12a Absatz 5 und Artikel 65,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2144/82 des Rates vom 27. Juli 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (3), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 muß vor dem 10. Dezember eines jeden Jahres eine Vorbilanz erstellt werden. Ab dem Wirtschaftsjahr 1982/83 muß diese Bilanz der etwaigen Anwendung der in Artikel 41 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 genannten obligatorischen Destillation nicht nur die Möglichkeiten bieten, die Angebotsmengen und den Bedarf der Gemeinschaft bei Tafelwein und Qualitätswein b. A. zu erkennen, sondern auch innerhalb der Kategorie der Tafelweine die Situation der einzelnen Arten. Die zur Berücksichtigung dieses neuen Erfordernisses nötigen Angaben wurden nicht rechtzeitig erhalten, um die Bilanz vor dem vorgesehenen Zeitpunkt zu stellen. Die verfügbaren Daten erlauben jedoch die Feststellung, daß die Angebotsmengen für Tafelwein zu Beginn des Weinwirtschaftsjahres die üblichen Verwendungen um mehr als einen Viermonatsverbrauch überschreiten. Damit und um zu vermeiden, daß die langfristige Lagerhaltung durch eine Verzögerung in der Eröffnung der Möglichkeit, entsprechende Verträge abzuschließen, ihre Wirksamkeit verliert, ist es angezeigt, diese Möglichkeit für das erste Jahr der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 zu eröffnen und diese Verordnung selbst ohne förmlich erstellte Bilanz zu ändern.
Die verfügbaren Daten lassen das Vorhandensein von Überschüssen erkennen, insbesondere bei allen Tafelweinarten sowie bei Tafelweinen, die mit diesen in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Für diese Tafelweinarten ist die Möglichkeit des Abschlusses langfristiger Verträge vorzusehen.
Nach Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 kann der Beihilfebetrag bei langfristigen Verträgen bis zu 20 % erhöht werden. In Anbetracht der Verhältnisse dieses Wirtschaftsjahres und insbesondere der verfügbaren Mengen, die den Abschluß langfristiger Verträge auslösen, erscheint es angezeigt, eine Erhöhung der in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 der Kommission (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3150/82 (5), vorgesehenen Beihilfe um 10 % vorzusehen. Für Tafelweine, deren Qualitätsniveau die Durchschnittsqualität der Tafelweine, für die langfristige Lagerverträge abgeschlossen werden können, übersteigt und deren Preis infolgedessen höher liegt, erscheint es angezeigt, eine Erhöhung um 20 % vorzusehen.
Um den Markt nachhaltiger zu entlasten und neue Schwierigkeiten nach dem Auslaufen der bereits geschlossenen kurzfristigen Lagerverträge zu vermeiden, ist es angebracht, den Abschluß eines langfristigen Lagervertrags für Wein zu genehmigen, für den vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein kurzfristiger Lagervertrag abgeschlossen worden ist.
Zur Anwendung von Artikel 12a der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 muß die Hoechstmenge des Vertragstafelweins bekannt sein, die für die Destillation gemäß diesem Artikel in Frage kommt. Es ist daher vorzusehen, daß die Erzeuger den Interventionsstellen die notwendigen Auskünfte geben.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für alle Tafelweine sowie für Tafelweine, die in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesen Tafelweinarten stehen, wird die Möglichkeit zum Abschluß langfristiger Lagerverträge eröffnet, sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen:
1.2 // I. Weißweine // // a) vorhandener Mindestalkoholgehalt: // 10 % vol // b) Mindestgesamtsäuregehalt (in Weinsäure ausgedrückt): // 4,5 g je Liter // c) Hoechstgehalt an fluechtiger Säure: // 9 Milliäquivalente je Liter // d) Schwefeldioxidhöchstgehalt: // 155 mg je Liter // e) Restzuckerhöchstgehalt: // 2,5 g je Liter // f) Beständigkeit an der Luft: // mindestens 24 Stunden // g) ohne Geschmacksfehler; // // II. Rotweine // // a) vorhandener Mindestalkoholgehalt: // 10 % vol // b) Mindestgesamtsäuregehalt (in Weinsäure ausgedrückt): // // - bei Weinen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 11 % vol: // 5 g je Liter // - bei Weinen mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mindestens 11 % vol: // 4,5 g je Liter // c) Hoechstgehalt an fluechtiger Säure: // // - bei Weinen mit einem Alkoholgehalt von weniger als 12,5 % vol: // 12 Milliäquivalente je Liter // - bei Weinen mit einem Alkoholgehalt von 12,5 % vol und mehr: // 14 Milliäquivalente je Liter // d) Schwefeldioxidhöchstgehalt: // 120 mg je Liter // e) Restzuckerhöchstgehalt: // 2,5 g je Liter // f) Beständigkeit an der Luft: // mindestens 24 Stunden // g) ohne Geschmacksfehler, // // h) ohne Weinanteile von Hybriden. //
Roséweine müssen den vorgenannten für Rotweine vorgesehenen Bedingungen entsprechen, abgesehen von den Hoechstgrenzen für schweflige Säure; der Hoechstgehalt an schwefliger Säure ist der für Weißweine geltende Hoechstgehalt.
Für Tafelweine der Arten R III, A II und A III gelten jedoch die Bedingungen unter den Buchstaben a), d) und e) nicht.
(2) Zur Anwendung dieser Verordnung gelten:
- als in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Tafelwein der Weinart A I stehend die weissen Tafelweine, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von nicht weniger als 12 % vol haben und die nicht zu den Weinarten A II oder A III gehören;
- als in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Tafelwein der Weinart R I stehend die roten Tafelweine, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von nicht weniger als 12 % vol und nicht mehr als 12,5 % vol haben und nicht der Weinart R III angehören;
- als in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Tafelwein der Weinart R II stehend die roten Tafelweine, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 12,5 % vol haben und nicht der Weinart R III angehören.
Artikel 2
Für die in Artikel 1 genannten Lagerverträge wird die in Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 vorgesehene Beihilfe um 10 % erhöht. Für diejenigen Tafelweine, die den nachstehenden Bedingungen entsprechen, wird dieser Betrag jedoch um 20 % erhöht:
1.2 // I. Weißweine // // a) vorhandener Mindestalkoholgehalt: // 11 % vol // b) Mindestgesamtsäuregehalt (in Weinsäure ausgedrückt): // 4,5 g je Liter // c) Hoechstgehalt an fluechtiger Säure: // 8 Milliäquivalente je Liter // d) Schwefeldioxidhöchstgehalt: // 135 mg je Liter // e) Restzuckerhöchstgehalt: // 2 g je Liter // f) Beständigkeit an der Luft: // mindestens 24 Stunden // g) ohne Geschmacksfehler; // // II. Rotweine // // a) vorhandener Mindestalkoholgehalt: // 11 % vol // b) Mindestgesamtsäuregehalt (in Weinsäure ausgedrückt): // 4,5 g je Liter // c) Hoechstgehalt an fluechtiger Säure: // 11 Milliäquivalente je Liter // d) Schwefeldioxidhöchstgehalt: // 95 mg je Liter // e) Restzuckerhöchstgehalt: // höchstens 2 g je Liter // f) Beständigkeit an der Luft: // mindestens 24 Stunden // g) ohne Geschmacksfehler, // // h) ohne Weinanteile an Hybriden. //
Roséweine müssen den vorgenannten für Rotweine vorgesehenen Bedingungen entsprechen, abgesehen von den Hoechstgrenzen für schweflige Säure; der Hoechstgehalt an schwefliger Säure ist der für Weißweine geltende Hoechstgehalt.
Für Tafelweine der Arten R III, A II und A III gelten jedoch die Bedingungen unter den Buchstaben a), d) und e) nicht.
Artikel 3
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossenen kurzfristigen Lagerverträge werden auf Antrag des Lagerhalters für diejenige Menge gekündigt, für die der Lagerhalter gleichzeitig einen langfristigen Lagervertrag schließt.
In diesem Fall bleibt für die Menge, für die ein langfristiger Lagervertrag geschlossen worden ist, der Anspruch auf Beihilfe für die kurzfristige Lagerhaltung für den Zeitraum bestehen, in dem ein solcher Vertrag bestanden hat.
Artikel 4
(1) Erzeuger, die einen langfristigen Lagervertrag für einen Wein abschließen möchten, teilen der Interventionsstelle bei Vorlage des Antrags auf Abschluß von Verträgen die gesamte Tafelweinmenge mit, die sie im laufenden Wirtschaftsjahr erzeugt haben.
Zu diesem Zweck reicht der Erzeuger folgende Dokumente ein:
- für den aus frischen Trauben bereiteten Wein einen Durchschlag der gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 134 der Kommission ausgestellten Ernteerklärung oder -erklärungen oder eine gleichartige Bescheinigung der zuständigen Behörde;
- für den aus Traubenmost oder teilweise fermentiertem Traubenmost bereiteten Wein einen Durchschlag des oder der zur Beförderung der von ihm gekauften Erzeugnisse bis zur Weinbereitungsanlage ausgestellten Begleitdokuments oder Begleitdokumente. Für Tafelweine der Arten A II, A III und R III können die im vorigen Absatz erster Gedankenstrich vorgesehenen Dokumente durch einen von der zuständigen Behörde abgezeichneten Buchführungsauszug ersetzt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 10. Mai 1983 die für die Destillation gemäß Artikel 12a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 in Frage kommende Hoechstmenge des unter langfristigen Lagervertrag fallenden Tafelweins mit.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 16. Dezember 1982.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 326 vom 23. 11. 1982, S. 1.
(3) ABl. Nr. L 227 vom 3. 8. 1982, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 297 vom 24. 11. 1979, S. 15.
(4) ABl. Nr. L 331 vom 26. 11. 1982, S. 33.
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