Nr. L 347/30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 83
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3477/83 DER KOMMISSION
vom 8 . Dezember 1983
zur Festsetzung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Geflügelfleisch
wandten Preisen liegen, so muß ein zweiter Angebots
preis für Ausfuhren aus diesen anderen Ländern ermit
telt werden .
Die laufende Uberprüfung der Angaben, die der Fest
stellung der durchschnittlichen Angebotspreise für
Erzeugnisse des Sektors Geflügelfleisch mit Ausnahme
von geschlachtetem Geflügel sowie Hälften oder Vier
teln davon zugrunde liegen, hat ergeben , daß für die
im Anhang bezeichneten Einfuhren Zusatzbeträge in
der dort angegebenen Höhe festgesetzt werden
müssen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Geflügelfleisch und Eier —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Geflügelfleisch ('), zuletzt geän
dert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands (2),
insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Fällt der Angebotspreis frei Grenze — im folgenden
Angebotspreis genannt — für ein Erzeugnis unter den
Einschleusungspreis, so muß die Abschöpfung für
dieses Erzeugnis um einen Zusatzbetrag erhöht
werden, der gleich dem Unterschied zwischen dem
Einschleusungspreis und dem Angebotspreis ist ;
dieser wird gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr.
163/67/EWG der Kommission vom 26. Juni 1967
über die Festsetzung des Zusatzsbetrags für Einfuhren
von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft aus dritten
Ländern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1527/73 (4), ermittelt.
Der Angebotspreis muß für sämtliche Einfuhren aus
allen dritten Ländern ermittelt werden . Erfolgen
jedoch die Ausfuhren aus einem oder mehreren
dritten Ländern zu anomal niedrigen Preisen , die
unter den von den anderen dritten Ländern ange
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75
vorgesehenen Zusatzbeträge sind für die im Anhang
genannten Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1
derselben Verordnung im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9 . Dezember 1983 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 8 . Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 282 vom 1 . 11 . 1975, S. 77.
(2) ABl . Nr. L 291 vom 19 . 11 . 1979, S. 17.
(3) ABl . Nr. 129 vom 28 . 6 . 1967, S. 2577/67 .
(«) ABl . Nr. L 154 vom 9 . 6 . 1973 , S. 1 .
9 . 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 347/31
ANHANG
Zusatzbeträge für Erzeugnisse des Sektors Geflügelfleisch mit Ausnahme von lebendem
und geschlachtetem Geflügel sowie Hälften oder Vierteln davon
(ECU/100 kg)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Zusatzbetrag Bezeichnung der Einfuhren
02.02 Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtab
fall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder
gefroren :
B. Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer
Schlachtabfall) :
II . nicht entbeint :
d) Brüste und Teile davon :
I 2 . von Truthühnern 30,00 Ursprung : Ungarn
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