Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3477/85 der Kommission vom 10. Dezember 1985 über die Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge
Amtsblatt Nr. L 333 vom 11/12/1985 S. 0020 - 0020
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3477/85 DER KOMMISSION
vom 10. Dezember 1985
über die Einstellung des Schollenfangs durch Schiffe unter niederländischer Flagge
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 1/85 des Rates vom 19. Dezember 1984 zur Festlegung der vorläufig zulässigen Gesamtfangmengen und bestimmter Fangbedingungen hinsichtlich der zulässigen Gesamtfangmengen für bestimmte Fischbestände oder Bestandsgruppen für 1985 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2756/85 (4), sieht für 1985 Quoten vor für Schollen.
Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.
Nach den an die Kommission mitgeteilten Angaben haben die Schollenfänge in Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niderlanden registriert sind, die für 1985 zugeteilte Quote erreicht; die Niederlande haben die Fischerei dieses Bestandes mit Wirkung vom 30. November 1985 verboten; dieses Datum ist daher zugrunde zu legen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Schollenfänge in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, gilt die den Niederlanden für 1985 zugeteilte Quote als ausgeschöpft.
Der Schollenfang in den Gewässern der ICES-Bereiche II a (EG-Zone) und IV durch Schiffe, die die niederländische Flagge führen oder in den Niederlanden registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anladen solcher Bestände durch diese Schiffe in diesen Gewässern nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 30. November 1985.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14.
(3) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1985, S. 1.
(4) ABl. Nr. L 259 vom 1. 10. 1985, S. 68.
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