5. 12. 81 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 349/15
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3478/81 DER KOMMISSION
vom 4. Dezember 1981
zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Weiß- und Rohzucker
von denen die Kommission Kenntnis hat, führt zu
einer Änderung der gegenwärtig gültigen Abschöp
fungen wie im Anhang zu dieser Verordnung ange
geben —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des
Rates vom 30 . Juni 1981 über die gemeinsame Markt
organisation für Zucker ('), insbesondere auf Artikel 16
Absatz 8 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die bei der Einfuhr von Weißzucker und Rohzucker
zu erhebenden Abschöpfungen wurden mit der
Verordnung (EWG) Nr. 1808/81 (2), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 3455/81 (3), festge
setzt .
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
1808/81 enthaltenen Bestimmungen auf die Angaben ,
Die in Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1785/ 81 genannten Abschöpfungen auf Rohzucker der
Standardqualität und auf Weißzucker sind im Anhang
festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 5. Dezember 1981 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 4 . Dezember 1981
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 177 vom 1 . 7 . 1981 , S. 4.
O ABl . Nr. L 181 vom 2. 7 . 1981 , S. 24 .
(J) ABl . Nr. L 347 vom 3 . 12 . 1981 , S. 24 .
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 4. Dezember 1981 zur Festsetzung der Einfuhrab
schöpfungen für Weiß- und Rohzucker
(ECU/100 kg)
Nummer
des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Abschöpfungs
betrag
17.01 Rüben - und Rohrzucker, fest :
A. Weißzucker ; Zucker, aromatisiert oder gefärbt 28,39
B. Rohzucker 22,32 (')
(') Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 v . H. Wenn der Rendement
wert des eingeführten Rohzuckers von 92 v . H. abweicht, wird der nach den Bestimmungen des
Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 837/68 berechnete Abschöpfungsbetrag angewandt .
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