Nr. L 347/32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12 . 83
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3478/83 DER KOMMISSION
vom 8 . Dezember 1983
zur Festsetzung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes Geflügel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Geflügelfleisch ('), zuletzt geän
dert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands (2),
insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Fällt der Angebotspreis frei Grenze — im folgenden
Angebotspreis genannt — für ein Erzeugnis unter den
Einschleusungspreis, so muß die Abschöpfung für
dieses Erzeugnis um einen Zusatzbetrag erhöht
werden , der gleich dem Unterschied zwischen dem
Einschleusungspreis und dem Angebotspreis ist ;
dieser wird gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr.
163/67/EWG der Kommission vom 26 . Juni 1967
über die Festsetzung des Zusatzbetrages für Einfuhren
von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft aus dritten
Ländern (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
1 527/73 (4), ermittelt .
Der Angebotspreis muß für sämtliche Einfuhren aus
allen dritten Ländern ermittelt werden . Erfolgen
jedoch die Ausfuhren aus einem oder mehreren
dritten Ländern zu anomal niedrigen Preisen , die
unter den von anderen dritten Ländern angewandten
Preisen liegen , so muß ein zweiter Angebotspreis für
Ausfuhren aus diesen anderen Ländern ermittelt
werden .
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 565/68 (*), werden
die Abschöpfungen für Einfuhren von geschlachteten
Hühnern, Enten und Gänsen mit Ursprung in und
Herkunft aus Polen nicht um einen Zusatzbetrag
erhöht.
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2261 /69 (Ä) werden
die Abschöpfungen für Einfuhren von geschlachteten
Enten und Gänsen mit Ursprung in und Herkunft aus
Rumänien nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2474/70 Q werden
die Abschöpfungen für Einfuhren von geschlachteten
Truthühnern mit Ursprung in und Herkunft aus Polen
nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2164/72 (8) werden
die Abschöpfungen für Einfuhren von geschlachteten
Hühnern und Gänsen mit Ursprung in und Herkunft
aus Bulgarien nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Geflügelfleisch und Eier —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75
vorgesehenen Zusatzbeträge sind für die im Anhang
genannten Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1
derselben Verordnung im Anhang zu dieser Verord
nung festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9 . Dezember 1983 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 8 . Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
O ABl . Nr . L 282 vom 1 . 11 . 1975, S. 77 .
0 ABl . Nr. L 291 vom 19. 11 . 1979, S. 17.
(3) ABl . Nr. 129 vom 28 . 6 . 1967, S. 2577/67 .
O ABl . Nr. L 107 vom 8 . 5 . 1968 , S. 7 .
O ABl . Nr. L 286 vom 14. 11 . 1969, S. 24 .
O ABl . Nr. L 265 vom 8 . 12 . 1970, S. 13 .
(8) ABl . Nr. L 232 vom 12. 10 . 1972, S. 3 .(4) ABl . Nr. L 154 vom 9 . 6 . 1973 , S. 1 .
9 . 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 347/33
ANHANG
Zusatzbeträge für lebendes und geschlachtetes Geflügel sowie für Hälften oder Viertel davon
(ECU/ 100 kg)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Zusatzbetrag Bezeichnung der Einfuhren
02.02 Hausgeflügel , nicht lebend, und genießbar Schlachtabfall
hiervon (ausgenommen Lebern), frisch , gekühlt oder
gefroren :
A. Geflügel , unzerteilt :
I. Hühner : \
a) gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständer,I
genannt „Hühner 83 v. H." 15,00 Ursprung : Jugoslawien
b) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und
Ständer, mit Herz, Leber und Muskelmagen,ll
genannt „Hühner 70 v. H." 15,00 Ursprung : Jugoslawien
c) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und\
Ständer, ohne Herz, Leber und Muskelmagen,
genannt „Hühner 65 v. H." 15,00 Ursprung : Jugoslawien
II . Enten : \
a) gerupft," ausgeblutet, geschlossen oderll
entdarmt, mit Kopf und Paddeln , genanntII
„Enten 85 v. H." 20,00 Ursprung : Ungarn
b) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und
Paddeln, mit Herz , Leber und Muskelmagen,Il
genannt „Enten 70 v. H." 20,00 Ursprung : Ungarn
c) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und||
Paddeln und ohne Herz, Leber und MuskelIl
magen , genannt „Enten 63 v. H." 20,00 Ursprung : Ungarn
IV. Truthühner :
a) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und
Ständer, mit Hals, Herz , Leber und MuskelIl
magen, genannt „Truthühner 80 v. H." 20,00 Ursprung : Ungarn
b) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Hals,
\ ohne Ständer, Herz, Leber und Muskelmagen,\\
genannt „Truthühner 73 v. H." 20,00 Ursprung : Ungarn
B. Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer||
Schlachtabfall ) :
II . nicht entbeint : Il
a) Hälften oder Viertel : ||
1 . von Hühnern 15,00 Ursprung : Jugoslawien
2 . von Enten 20,00 Ursprung : Ungarn
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