11 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 333/21
VERORDNUNG EWG Nr. 3478/85 DER KOMMISSION
vom 10 . Dezember 1985
zur Festsetzung der Höhe der variablen Schlachtprämie für Schafe in Großbri
tannien und der Beträge, die auf die das Gebiet 5 verlassenden Erzeugnisse zu
erheben sind
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des Rates
vom 27. Juni 1980 über die gemeinsame Marktorganisa
tion für Schaf- und Ziegenfleisch ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1312/85 (2),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 der
Kommission vom 8 . Juni 1984 mit Durchführungsbe
stimmungen für die variable Schlachtprämie für Schafe
und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2661 /
80 (3), insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 1 und 4
Absatz 1 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Das Vereinigte Königreich ist der einzige Mitgliedstaat,
der die variable Schlachtprämie im Gebiet 5 gemäß
Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80
zahlt. Die Kommission muß also für die am 18 .
November 1985 beginnende Woche die Höhe der Prämie
und den Betrag festsetzen, der auf die dieses Gebiet
verlassenden Erzeugnisse zu erheben ist.
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84
bestimmt, daß die Kommission die Höhe der variablen
Schlachtprämie wöchentlich festsetzt.
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1633/84 wird der Betrag, der auf die das Gebiet 5 verlas
senden Erzeugnisse erhoben wird, von der Kommission
wöchentlich festgesetzt .
Bei Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung
(EWG) Nr. 1837/80 und des Artikels 4 Absätze 1 und 3
der Verordnung (EWG) Nr. 1633/84 ergibt sich, daß die
variable Schlachtprämie, die im Vereinigten Königreich
für die als prämienberechtigt ausgewiesenen Schafe gilt,
und die Beträge, die auf die das Gebiet 5 des genannten
Mitgliedstaats verlassenden Erzeugnisse erhoben werden ,
in der am 18 . November 1985 beginnenden Woche wie
in den beigefügten Anhängen angegeben festgesetzt
werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Für Schafe und Schaffleisch, die in Großbritannien im
Gebiet 5 gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung
(EWG) Nr. 1837/80 als für die variable Schlachtprämie
berechtigt ausgewiesen sind, wird für die am 18 .
November 1985 beginnende Woche die Höhe der Prämie
wie in Anhang I angegeben festgesetzt .
Artikel 2
Für die in Artikel 1 Buchstaben a) und c) der Verordnung
(EWG) Nr. 1837/80 genannten Erzeugnisse, die in der am
18 . November 1985 beginnenden Woche das Gebiet 5
verlassen , werden die zu erhebenden Beträge wie in
Anhang II angegeben festgesetzt .
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 18 . November 1985.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 10 . Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 183 vom 16. 7. 1980, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 137 vom 27. 5 . 1985, S. 22 .
(3 ABl . Nr. L 154 vom 9 . 6 . 1984, S. 27 .
Nr. L 333/22 Amtsblatt der " Europäischen Gemeinschaften 11 . 12. 85
ANHANG I
Festsetzung der Höhe der variablen Schlachtprämie für als prämienberechtigt ausgewie
sene Schafe im Vereinigten Königreich (Gebiet 5 ) für die am 18 . November 1985 begin
nende Woche
Bezeichnung Prämie
Schafe oder Schaffleisch als prämienberechtigt
ausgewiesen
98,519 ECU/ 100 kg geschätztes oder
tatsächlich festgestelltes Schlachtgewicht (')
(') Innerhalb der vom Vereinigten Königreich festgelegten Gewichtsgrenzen .
11 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 333/23
ANHANG II
Festsetzung des Betrages, der auf Erzeugnisse, die das Gebiet 5 in der am
18 . November 1985 beginnenden Woche verlassen , erhoben wird
(ECU/100 kg)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Belastung
|| Lebendgewicht
01.04 B Schafe und Ziegen, lebend, andere als reinrassige
Zuchttiere 46,304
II Eigengewicht
02.01 A IV a) Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch oder
gekühlt :
I 1 . ganze oder halbe Tierkörper 98,519
2. Vorderteile oder halbe Vorderteile 68,963
3. Rippenstücke und/oder Keulenenden oder
halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulen
enden 108,371
4. Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke 128,075
5. anderes :
aa) Teilstücke mit Knochen
bb) Teilstücke ohne Knochen
128,075
179,305
02.01 A IV b) Fleisch von Schafen oder Ziegen, gefroren :
1 . ganze oder halbe Tierkörper 73,889
\ 2. Vorderteile oder halbe Vorderteile 51,722
3. Rippenstücke und/oder Keulenenden oder
halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulen
enden 81,278
4. Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke 96,056
5. anderes :
aa) Teilstücke mit Knochen
bb) Teilstücke ohne Knochen
96,056
134,478
02.06 C II a) Fleisch von Schafen oder Ziegen, gesalzen, in Salz
lake, getrocknet oder geräuchert :
l 1 . mit Knochen 128,075
2. ohne Knochen 179,305
ex 16.02 B III b) 2) aa) 11 ) Fleisch und Schlachtabfall, anders zubereitet oder
haltbar gemacht, nicht gegart, von Schafen oder
Ziegen ; Gemische von gegartem Fleisch oder
Schlachtabfall und nicht gegartem Fleisch oder
Schlachtabfall :
— mit Knochen 128,075
— ohne Knochen 179,305
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