24. 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 365/45
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3479/82 DER KOMMISSION
vom 23. Dezember 1982
zur Festsetzung der bei der Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden
Berichtigung
Der cif-Preis ist der nach Artikel 16 der Verordnung
(EWG) Nr. 1418/76 ermittelte cif-Preis. Als cif-Preis
für Terminkäufe gilt der gemäß Artikel 3 Absatz 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1428/76 Q festgesetzte Preis,
wobei für jeden Monat der Gültigkeitsdauer der
Ausfuhrlizenz der anhand der Angebote für Verla
dungen während des Monats der Ausfuhr berechnete
cif-Preis zugrunde gelegt wird.
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsrege
lung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der
Erstattung zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorstehendem Gedankenstrich festgestellt wird.
Aus den vorgenannten Bestimmungen ergibt sich, daß
die Höhe der ab 1 . Januar 1983 anzuwendenden
Berichtigung wie im Anhang angegeben festzusetzen
ist.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des
Rates vom 21 . Juni 1976 über die gemeinsame Markt
organisation für Reis ('), zuletzt geändert durch die
Akte über den Beitritt Griechenlands (2), insbesondere
auf Artikel 17 Absatz 4 zweiter Unterabsatz,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Aufgrund von Artikel 17 Absatz 4 erster Unterabsatz
der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 wird bei der
Ausfuhr von Reis und Bruchreis aufgrund eines bei
Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellenden Antrags
der Erstattungsbetrag, der vom Tag der Vorlage des
Antrags auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz gilt und
nach Maßgabe des im Monat der Ausfuhr gültigen
Schwellenpreises zu berichtigen ist, auf ein Ausfuhrge
schäft angewandt, das während der Gültigkeitsdauer
dieser Ausfuhrlizenz durchgeführt werden soll . In
diesem Fall wird der Erstattungsbetrag berichtigt .
In der Verordnung Nr. 474/67/EWG (3), geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1397/68 (4), sind die
Durchführungsbestimmungen für die Vorausfestset
zung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis und
Bruchreis festgelegt worden .
Aufgrund dieser Verordnung ist bei der Vorausfestset
zung der Ausfuhrerstattung die am Tag der Vorlage
des Antrags auf Erteilung der Ausfuhrlizenz gültige
Ausfuhrerstattung, vermindert um einen Betrag, der
höchstens dem Unterschied zwischen dem cif-Preis
für Terminkäufe und dem cif-Preis gleich ist, gültig,
wenn ersterer um mehr als 0,30 ECU/Tonne über letz
terem liegt. Die Ausfuhrerstattung ist dagegen um
einen Betrag zu erhöhen, der höchstens dem Unter
schied zwischen dem cif-Preis und dem cif-Preis für
Terminkäufe gleich ist, wenn ersterer um mehr als
0,30 ECU/Tonne über letzterem liegt.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Der in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr.
1418/76 genannte Betrag, um den die im voraus fest
gesetzten Erstattungsbeträge für die Ausfuhr von Reis
und Bruchreis zu berichtigen sind, ist im Anhang fest
gesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft.(') ABl . Nr. L 166 vom 25. 6 . 1976, S. 1 .
O ABl . Nr. L 291 vom 19 . 11 . 1979, S. 17 .
O ABl . Nr. 204 vom 24. 8 . 1967, S. 20 .
(4) ABl . Nr. L 222 vom 10 . 9 . 1968 , S. 6 . O ABl . Nr. L 166 vom 25. 6 . 1976, S. 30 .
Nr. L 365/46 24. 12. 82Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 23 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 23. Dezember 1982 zur Festsetzung der bei der
Erstattung für Reis und Bruchreis anzuwendenden Berichtigung
(ECU/Tonne)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung
laufender
Monat
1
1 . Term.
2
2. Term .
3
3 . Term.
4
ex 10.06 Reis :
B. I. Rohreis (Paddy-Reis) oder
geschälter Reis :
a) Rohreis (Paddy-Reis) :
1 , rundkörniger
2. langkörniger
b) Geschälter Reis :
—
—
1 , rundkörniger
2, langkörniger
II . Halbgeschliffener oder voll
ständig geschliffener Reis :
0 0 0 0
a) Halbgeschliffener Reis :
1 , rundkörniger
2, langkörniger
b) Vollständig geschliffener
Reis :
— — — —
1 , rundkörniger
2, langkörniger 0 0 0 0
III . Bruchreis — — — —
Full & Egal Universal Law Academy