9 . 12 . 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 347/37
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3482/83 DER KOMMISSION
vom 8 . Dezember 1983
über den möglichen Abschluß von Verträgen für die kurzfristige private
Lagerhaltung für Tafelwein der Art R III
Der gewogene Repräsentativpreis für Tafelwein der Art
R III ist zwei aufeinanderfolgende Wochen lang unter
dem Auslösungspreis geblieben .
Folglich sind die Bedingungen gemäß Artikel 7
Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 erfüllt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des
Rates vom 5. Februar 1979 über die gemeinsame
Marktorganisation für Wein ('), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 1595/83 (2), insbesondere
auf Artikel 7 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe :
In Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung zur Einfüh
rung einer Beihilferegelung für Tafelwein wird
bestimmt, daß die Gewährung dieser Beihilfe vom
Abschluß eines kurz- oder langfristigen Lagerhaltungs
vertrags abhängig ist. In Absatz 2 erster Unterabsatz
dieses Artikels wird bestimmt, daß die Möglichkeit, für
Tafelweine kurzfristige Lagerhaltungsverträge abzu
schließen , gegeben ist, wenn der gewogene Repräsen
tativpreis für eine Tafelweinart zwei aufeinanderfol
gende Wochen lang niedriger als der Auslösungspreis
ist .
Artikel 1
Für die Tafelweinart R III wird die Möglichkeit einge
räumt, kurzfristige Verträge für die private Lagerhal
tung abzuschließen .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9 . Dezember 1983 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 8 . Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 54 vom 5. 3 . 1979, S. 1 .
(2) ABl . Nr. L 163 vom 22. 6 . 1983, S. 48 .
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