Nr. L 347/38 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9. 12. 83
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3483/83 DER KOMMISSION
vom 8 . Dezember 1983
über die Einstellung des Abschlusses von Verträgen für die kurzfristige private
Lagerhaltung für Tafelwein der Art A III
die private Lagerhaltung für Tafelweine der Weinart A
III (3) wird für die Tafelweinart A III ab 1 . Dezember
1982 die Gewährung einer Beihilfe für die private
Lagerhaltung bestimmt.
Für diese Weinart zeigt die Aufstellung des Repräsen
tativpreises, daß in den beiden letzten Wochen der
Repräsentativpreis höher ist als der Auslösungspreis .
Folglich sind die Bedingungen gemäß Artikel 7
Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG)
Nr. 337/79 erfüllt —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des
Rates vom 5. Februar 1980 über die gemeinsame
Marktorganisation für Wein ('), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 1595/83 (2), insbesondere
auf Artikel 7 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe :
In Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung zur Einfüh
rung einer Beihilferegelung für Tafelwein wird
bestimmt, daß die Gewährung dieser Beihilfe vom
Abschluß eines kurz- oder langfristigen Lagerhaltungs
vertrags abhängig ist. In Absatz 2 erster Unterabsatz
dieses Artikels wird bestimmt, daß die Möglichkeit, für
Tafelweine kurzfristige Lagerhaltungsverträge abzu
schließen , gegeben ist, wenn der Repräsentativpreis für
eine Tafelweinart zwei aufeinanderfolgende Wochen
lang niedriger ist als der Auslösungspreis und diese
Möglichkeit nicht mehr gegeben ist, wenn der Reprä
sentativpreis für diese Weinart zwei aufeinanderfol
gende Wochen lang höher als der Auslösungspreis ist .
In der Verordnung (EWG) Nr. 3220/82 der Kommis
sion vom 30 . November 1982 über die Beihilfen für
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Möglichkeit, für die Tafelweinart A III einen kurz
fristigen Vertrag für die private Lagerhaltung abzu
schließen , ist aufgehoben .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 9 . Dezember 1983 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 8 . Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 54 vom 5. 3 . 1979, S. 1 .
(2 ABl . Nr. L 163 vom 22. 6 . 1983, S. 48 . O ABl . Nr. L 339 vom 1 . 12. 1982, S. 49 .
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