9 . 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 347/39
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3484/83 DER KOMMISSION
vom 8 . Dezember 1983
zur Festsetzung der ab 12 . Dezember 1983 geltenden Erstattungssätze bei der
Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages
fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771 /75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Eier ('), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3643/81 (2), insbesondere
auf Artikel 9 Absatz 2 fünfter Unterabsatz erster Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2771 /75 kann der Unterschied zwischen den Preisen
auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser
Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen
in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der
Ausfuhr ausgeglichen werden . In der Verordnung
(EWG) Nr. 3035/80 des Rates vom 11 . November
1980 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien
zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte
landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht
unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausge
führt werden (3), zuletzt geändert durch die Verord
nung (EWG) Nr. 1028 /83 (4), sind die Erzeugnisse
bezeichnet, für die ein Erstattungssatz bei der Ausfuhr
in Form von im Anhang der Verordnung (EWG) Nr.
2771 /75 aufgeführten Waren festgesetzt werden muß .
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 zweiter Unterabsatz der
Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 muß der Erstattungs
satz für je 100 kg der erwähnten Grunderzeugnisse für
einen Zeitraum festgesetzt werden, der gleich dem
Zeitraum für die Festsetzung der Erstattung für die
gleichen Erzeugnisse ist, die im unverarbeiteten
Zustand ausgeführt werden .
Gemäß Artikel 2 dieses Artikels muß bei der Festset
zung des Erstattungssatzes folgendes berücksichtigt
werden :
a) die durchschnittlichen Kosten der Versorgung der
Verarbeitungsindustrien mit den erwähnten Grund
erzeugnissen auf dem Markt der Gemeinschaft
sowie die Weltmarktpreise ;
b) die Höhe der Erstattungen bei der Ausfuhr der
unter Anhang II des Vertrages fallenden landwirt
schaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, deren
Produktionsbedingungen vergleichbar sind ;
c) die Notwendigkeit, den Industrien, die Gemein
schaftserzeugnisse verwenden , und solchen , die
Erzeugnisse aus dritten Ländern im Rahmen des
aktiven Veredelungsverkehrs verwenden , gleiche
Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten .
Der Verwaltungsausschuß für Geflügelfleisch und Eier
hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden
gesetzten Frist Stellung genommen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die ab 12. Dezember 1983 geltenden Erstattungssätze
für die Grunderzeugnisse im Sinne des Anhangs A der
Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 und des Artikels 1
Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771 /75, die in
Form von im Anhang der Verordnung (EWG) Nr.
2771 /75 genannten Waren ausgeführt werden , werden
entsprechend dem Anhang festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 1983 in
Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 8 . Dezember 1983
Für die Kommission
Karl-Heinz NARJES
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 282 vom 1 . 11 . 1975, S. 49 .
(2) ABl . Nr. L 364 vom 19 . 12 . 1981 , S. 1 .
( 3) ABl . Nr. L 323 vom 29 . 11 . 1980 , S. 27.
4 ABl . Nr . L 116 vom 30 . 4 . 1983, S. 9 .
Nr. L 347/40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 9 . 12. 83
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 8 . Dezember 1983 zur Festsetzung der ab 12.
Dezember 1983 geltenden Erstattungssätze bei der Ausfuhr von Eiern und Eigelb in Form
von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren
(ECU/ 100 kg)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Erstattungssätze
04.05 Vogeleier und Eigelb, frisch , getrocknet oder in anderer Weise
haltbar gemacht, auch gezuckert :
A. Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht :
I. Eier von Hausgeflügel :
b) andere (als Bruteier) 15,00
B. Eier ohne Schale und Eigelb :
I. genießbar :
a) Eier ohne Schale :
ex 1 . getrocknet, ungezuckert 68,00
ex 2. andere, ungezuckert 17,00
I b) Eigelb :
ex 1 . flüssig, ungezuckert 31,00
ex 2. gefroren, ungezuckert 33,00
ex 3 . getrocknet, ungezuckert 69,00
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