Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3489/81 der Kommission vom 7. Dezember 1981 zur Festsetzung bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1981/82
Amtsblatt Nr. L 352 vom 08/12/1981 S. 0021
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3489/81 DER KOMMISSION
vom 7. Dezember 1981
zur Festsetzung bestimmter Koeffizienten für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide für den Zeitraum 1981/82
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1949/81 (2), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung angepasster Erstattungen für in Form bestimmter alkoholischer Getränke ausgeführtes Getreide und der Kriterien für die Festsetzung ihrer Höhe sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3035/80 betreffend bestimmte nicht unter Anhang II des Vertrages fallende Waren (3), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 gilt die Erstattung für diejenigen Getreidemengen, welche unter Kontrolle gestellt wurden und einem Koeffizienten unterliegen, der jährlich für jeden betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt wird. Dieser Koeffizient drückt das Verhältnis aus zwischen den ausgeführten Gesamtmengen und den vermarkteten Gesamtmengen des betreffenden alkoholischen Getränks. Aufgrund der Angaben der Mitgliedstaaten über den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1980 sind die Koeffizienten für die Zeit vom 1. August 1981 bis 31. Juli 1982 festzusetzen. Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 bestimmt, daß der Koeffizient je nach der verwendeten Getreideart in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden kann.
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3236/81 der Kommission (4) ist für die Zeit vom 1. August 1981 bis 31. Juli 1982 für zu Malz verarbeitete Gerste, die im Vereinigten Königreich zur Herstellung von Malt Whisky verwendet wird, ein Koeffizient festgesetzt worden. Aufgrund der der Kommission kürzlich übermittelten zusätzlichen Angaben können für diese Zeit nur die in Irland geltenden Koeffizienten festgesetzt werden.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 wird der Koeffizient angepasst, wenn die voraussichtliche Entwicklung der Ausfuhren der betreffenden alkoholischer Getränke in einem der betreffenden Mitgliedstaaten auf merkliche Veränderungen hindeutet. Eine entsprechende Beurteilung kann auf der Grundlage eines Referenzzeitraums erfolgen, der lang genug ist, um unbedeutende kurze Schwankungen unberücksichtigt zu lassen. In diesem Sinn erscheint ein Zeitraum von sechs dem betreffenden Jahr vorausgehenden Jahren angemessen. Ausserdem kann ein jährlicher Unterschied von weniger als 1 % zwischen der Entwicklung der Ausfuhren und der Entwicklung der vermarkteten Gesamtmengen keine Tendenz zu einer nennenswerten Änderung aufzeigen.
Es empfiehlt sich, die Koeffizienten auf diese Weise anzupassen, um die steigende Tendenz der irischen Ausfuhren zu berücksichtigen.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Für die Zeit vom 1. August 1981 bis 31. Juli 1982 werden die in Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1188/81 genannten Koeffizienten für Getreide, das in Irland zur Herstellung von Irish Whiskey verwendet wird, im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Dezember 1981
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 198 vom 20. 7. 1981, S. 2.
(3) ABl. Nr. L 121 vom 5. 5. 1981, S. 3.
(4) ABl. Nr. L 325 vom 13. 11. 1981, S. 24.
ANHANG
In Irland anwendbare Koeffizienten
1.2,4 // // // // Anwendbare Koeffizienten 1.2.3.4 // // // // // Anwendungszeitraum // für zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie B, verwendete Gerste (1) // für Gerste, die zu Malz zur Herstellung von Irish Whiskey, Kategorie A, verarbeitet wurde // für zur Herstellung von Irish Whiskey Kategorie A, verwendetes Getreide // // 1 // 2 // 3 // // // // // 1. 8. 1981 - 31. 7. 1982 // 0,325 // 0,368 // n.b. // // // //
(1) Einschließlich der zur Malz verarbeiteten Gerste.
n.b. = nicht bestimmbar; anzuwendender Koeffizient = 0.
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