Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3489/82 des Rates vom 10. Dezember 1982 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1180/77 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft (1982/1983)
Amtsblatt Nr. L 372 vom 30/12/1982 S. 0014 - 0014
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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3489/82 DES RATES
vom 10 . Dezember 1982
zur Änderung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1180/77 über die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft ( 1982/1983 )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 113 ,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
In Anhang IV des Beschlusses Nr . 1/77 des Assoziationsrats EWG-Türkei über neue Zugeständnisse bei der Einfuhr türkischer Agrarerzeugnisse in die Gemeinschaft ist vorgesehen , daß der Zusatzbetrag , der bei der Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl der Tarifstelle 15.07 A I des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in der Türkei in die Gemeinschaft gegebenenfalls von der Abschöpfung abzuziehen ist , für jedes Anwendungsjahr durch Briefwechsel zwischen der Gemeinschaft und der Türkei festgesetzt wird .
Mit der Verordnung ( EWG ) Nr . 1180/77 ( 3 ) , zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3550/81 ( 4 ) , ist der vorgenannte Beschluß insbesondere für Olivenöl zur Anwendung gebracht worden .
Die Vertragsparteien sind aufgrund eines Briefwechsels übereingekommen , den fraglichen Zusatzbetrag für die Zeit vom 1 . November 1982 bis 31 . Oktober 1983 auf 10,88 ECU je 100 kg festzusetzen .
Artikel 9 der Verordnung ( EWG ) Nr . 1180/77 ist daher entsprechend zu ändern -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ) der Verordnung ( EWG ) Nr . 1180/77 erhält folgende Fassung :
" b ) einen Betrag in Höhe der von der Türkei erhobenen besonderen Abgabe bei der Ausfuhr bis zu 10,88 ECU je 100 Kilogramm , wobei dieser Betrag vom 1 . November 1982 bis zum 31 . Oktober 1983 um 10,88 ECU je 100 Kilogramm erhöht wird . "
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 10 . Dezember 1982 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G . FENGER MÖLLER
( 1 ) ABl . Nr . C 258 vom 2 . 10 . 1982 , S . 6 .
( 2 ) ABl . Nr . C 304 vom 22 . 11 . 1982 , S . 252 .
( 3 ) ABl . Nr . L 142 vom 9 . 6 . 1977 , S . 10 .
( 4 ) ABl . Nr . L 356 vom 11 . 12 . 1981 , S . 14 .
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