10 . 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 348/ 11
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3494/83 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 1983
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Geflügelfleischsektor
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Geflügelfleisch ('), zuletzt geän
dert durch die Akte über den Beitritt Griechenlands (2),
insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 fünfter Unterab
satz erster Satz,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75
kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen
und den Preisen in der Gemeinschaft für die in
Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufge
führten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der
Ausfuhr ausgeglichen werden .
Die Verordnung (EWG) Nr. 2779/75 des Rates vom
29 , Oktober 1975 (3) hat die Grundregeln für die
Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie die
Kriterien für die Festsetzung ihrer Beträge aufgestellt .
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwär
tige Marktsituation bei Geflügelfleisch führt dazu, die
Erstattung auf einen Betrag festzusetzen, der der
Gemeinschaft die Teilnahme am internationalen
Handel ermöglicht und dem Charakter der Ausfuhren
dieser Erzeugnisse sowie ihrer Bedeutung zum gegen
wärtigen Zeitpunkt Rechnung trägt .
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsrege
lung zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der
Erstattungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden, ein
Umrechnungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz,
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
der während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorstehendem Gedankenstrich festgestellt wird .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Geflügelfleisch und Eier —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Das Verzeichnis der Erzeugnisse , bei deren Ausfuhr
die in Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75
genannte Erstattung gewährt wird, und die Höhe
dieser Erstattung werden im Anhang festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 1983 in
Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 9 . Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 282 vom 1 . 11 . 1975, S. 77 .
(2) ABl . Nr. L 291 vom 19 . 11 . 1979, S. 17 .
3) ABl . Nr. L 282 vom 1 . 11 . 1975, S. 90 .
Nr. L 348 / 12 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 10 . 12 . 83
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 9. Dezember 1983 zur Festsetzung der Ausfuhrer
stattungen auf dem Geflügelfleischsektor
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Erstattungen
I ECU/ 100 Stück
01.05 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perl
hühner), lebend :
für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen mit Ausnahme der
Vereinigten Staaten von Amerika :
A. mit einem Stückgewicht von höchstens 185 Gramm, genannt
„Küken" :
I. von Truthühnern oder von Gänsen 3,00
II . andere 1,50
l ECU/ 100 kg
02.02 Hausgeflügel, nicht lebend, und genießbarer Schlachtabfall
hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder gefroren :
für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen , mit Ausnahme der
Vereinigten Staaten von Amerika :
A. Geflügel , unzerteilt :
I. Hühner :
a) gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt
„Hühner 83 v. H." 16,00
b) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit
Herz, Leber und Muskelmagen , genannt „Hühner 70
v. H." 16,00
c) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne
Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65
v. H." 16,00
II . Enten :
a) gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit
Kopf und Paddeln , genannt „Enten 85 v. H." 21,00 '
b) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit
Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70
v. H." 21,00
c) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln und
ohne Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten
63 v. H." 21,00
IV. Truthühner :
a) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit
Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Trut
hühner 80 v. H." 13,00
b) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Hals, ohne
Ständer, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt
„Truthühner 73 v. H." 13,00
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Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Erstattungen
ECU/ 100 kg
02.02
(Fortsetzung)
B. Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer Schlachtab
fall) :
I. entbeint :
b) von Truthühnern 26,00
c) von anderem Geflügel 26,00
II . nicht entbeint :
a) Hälften oder Viertel :
1 . von Hühnern 17,00
2. von Enten 21,00
4. von Truthühnern 14,00
b) ganze Flügel , auch ohne Flügelspitzen 11,00
d) Brüste und Teile davon :
2. von Truthühnern 21,00
3 . von anderem Geflügel 22,00
e) Schenkel und Teile davon :
2. von Truthühnern
aa) Unterschenkel und Teile davon 10,00
| bb) andere 19,00
3 . von anderem Geflügel 21,00
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