Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3495/81 des Rates vom 3. Dezember 1981 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren
Amtsblatt Nr. L 353 vom 09/12/1981 S. 0003
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3495/81 DES RATES
vom 3. Dezember 1981
zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige landwirtschaftliche Waren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,
nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die in dieser Verordnung genannten Waren werden in der Gemeinschaft gegenwärtig nicht oder nur in unzureichender Menge erzeugt; die Hersteller können somit den Bedarf der verarbeitenden Industrien der Gemeinschaft nicht decken.
Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs in bestimmten Fällen, insbesondere weil dort eine Gemeinschaftsproduktion besteht, nur teilweise, in den anderen Fällen dagegen vollständig auszusetzen.
In Anbetracht der Schwierigkeiten, die kurzfristige Entwicklung der wirtschaftlichen Lage auf den betreffenden Gebieten genau zu beurteilen, sollten die Aussetzungen nur zeitweilig erfolgen, wobei ihre Gültigkeitsdauer entsprechend den Interessen der Gemeinschaftsproduktion festzusetzen ist -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die in den Tabellen im Anhang aufgeführten Waren werden bis zu der dort jeweils angegebenen Höhe ausgesetzt.
Diese Aussetzungen gelten:
- vom 1. Januar bis zum 28. Februar 1982 für die Waren in Tabelle I,
- vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1982 für die Waren in Tabelle II.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am am 1. Januar 1982 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1981.
Im Namen des Rates
Der Präsident
T. KING
ANHANG
TABELLE I
1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Autonomer Zollsatz % // // // // ex 03.02 A I f) // Köhler (Pollachius virens oder Gadus virens), gesalzen oder in Salzlake, ganz, ohne Kopf oder zerteilt, zum Räuchern oder Trocknen (a) // 8 // ex 03.02 A II d) // Filets vom Köhler (Pollachius virens oder Gadus virens), gesalzen oder in Salzlake, zum Räuchern oder Trocknen (a) // 9 // // //
TABELLE II
1.2.3 // // // // Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs // Warenbezeichnung // Autonomer Zollsatz % // // // // ex 03.01 B I e) // Dornhaie (Squalus acanthias), frisch, gekühlt oder gefroren, ganz, ohne Kopf oder zerteilt // 6 // ex 03.01 B I e) // Dornhailappen (Squalus acanthias), frisch, gekühlt oder gefroren // 0 // ex 03.03 A I // Köpfe von Langusten für die Verarbeitungsindustrie (a) // 10 // ex 07.05 B I // Getrocknete weisse Bohnen der Phaseolus-vulgaris-Art // 0 // ex 08.01 A // Datteln, frisch oder getrocknet, die für den Einzelverkauf in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 11 kg oder weniger aufgemacht werden sollen (a) // 0 // ex 08.10 D // Datteln, gefroren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 5 kg oder mehr, nicht für die Herstellung von Alkohol bestimmt (a) // 0 // ex 16.05 A // Krabben der Arten »King" (Paralithodes camtchaticus), »Hanasaki" (Paralithodes brevipes), »Kegani" (Erimacrus isenbecki), und »Queen" (Chionöcätes sp. p.), »Geryon quinquedens" und »Neolithodes asperrimus", nur in Wasser gekocht und geschält, auch gefroren, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder mehr // 0 // ex 16.05 B // Hummerfleisch, gekocht, bestimmt für die Verarbeitungsindustrie zur Herstellung von Butter, Pasten und Suppen (a) // 10 // ex 16.05 B // Garnelen der Art »Pandalus borealis", nur in Wasser gekocht und geschält, auch gefroren oder getrocknet, für die Verarbeitungsindustrie zum Herstellen von Waren der Tarifnummer 16.05 (a) // 14 // // //
(a) Die Überwachung der zweckentsprechenden Verwendung erfolgt nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen.
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