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Verordnung (EWG) Nr. 3495/82 des Rates vom 10. Dezember 1982 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Malta (1983)
Amtsblatt Nr. L 372 vom 30/12/1982 S. 0030 - 0034
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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3495/82 DES RATES
vom 10 . Dezember 1982
zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Erzeugnisse der Kapitel 1 bis 24 des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ursprung in Malta ( 1983 )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3033/80 des Rates vom 11 . November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte , aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 12 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Anhang I des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta ( 2 ) muß die Gemeinschaft die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Erzeugnisse teilweise aussetzen . Es erscheint darüber hinaus angezeigt , vorläufig einige dieser im vorgenannten Anhang vorgesehenen Zollvorteile anzupassen oder zu ergänzen . Daher sollte die Gemeinschaft für die Zeit vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 für die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Malta entweder den festen Teilbetrag der auf die Waren der Verordnung ( EWG ) Nr . 3033/80 erhobenen Abgabe oder den für die anderen Erzeugnisse geltenden Zollsatz auf dem jeweils angegebenen Niveau aussetzen .
Da ein Protokoll nach Artikel 118 der Beitrittsakte von 1979 nicht besteht , muß die Gemeinschaft die in Artikel 119 der Beitrittsakte vorgesehenen Maßnahmen treffen . Die betreffende Zollmaßnahme gilt demnach für die Neunergemeinschaft -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Vom 1 . Januar bis 31 . Dezember 1983 werden für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in Malta bei der Einfuhr in die Neunergemeinschaft die jeweils angegebenen Zollsätze angewandt .
( 2 ) Zur Anwendung dieser Verordnung sind die für die Anwendung des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Malta jeweils geltenden Ursprungsbestimmungen heranzuziehen .
Artikel 2
Werden die Erzeugnisse , für die Artikel 1 gilt , in solchen Mengen oder zu solchen Preisen in die Gemeinschaft eingeführt , daß sie für die Erzeuger gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse in der Gemeinschaft einen ernstlichen Schaden zu verursachen drohen , so können die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Erzeugnisse ganz oder teilweise wiedereingeführt werden . Diese Maßnahmen können auch dann getroffen werden , wenn der ernstliche Schaden nur in einem Gebiet der Gemeinschaft eintritt oder einzutreten droht .
Artikel 3
( 1 ) Um die Anwendung des Artikels 2 zu gewährleisten , kann die Kommission durch Verordnung die Wiederanwendung der Zollsätze für einen bestimmten Zeitraum beschließen .
( 2 ) Wird die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats tätig , so trifft sie ihre Entscheidung binnen einer Frist von höchstens zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ; sie unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Entscheidung .
( 3 ) Jeder Mitgliedstaat kann wegen einer von der Kommission beschlossenen Maßnahme binnen einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Notifizierung den Rat befassen . Durch die Anrufung des Rates wird die Maßnahme nicht ausgesetzt . Der Rat tritt unverzueglich zusammen . Er kann die Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben .
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am 1 . Januar 1983 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 10 . Dezember 1982 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G . FENGER MÖLLER
( 1 ) ABl . Nr . L 323 vom 29 . 11 . 1980 , S . 1 .
( 2 ) ABl . Nr . L 61 vom 14 . 3 . 1971 , S . 3 .
ANHANG
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
1 * 2 * 3 *
02.01 * Fleisch und genießbarer Schlachtabfall von den in den Tarifnummern 01.01 bis 01.04 genannten Tieren , frisch , gekühlt oder gefroren : * *
* A . Fleisch : * *
* III . von Schweinen : * *
* b ) andere * frei *
02.04 * Anderes Fleisch und anderer genießbarer Schlachtabfall , frisch , gekühlt oder gefroren : * *
* ex A . von Haustauben * 6 % *
* ex B . von Haarwild , gefroren * frei *
* C . andere : * *
* ex I . Froschschenkel * frei *
* II . andere * frei *
04.06 * Natürlicher Honig * 25 % *
05.03 * Roßhaar und Roßhaarabfälle , auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen : * *
* B . andere * frei *
06.03 * Blüten und Blütenknospen , geschnitten , zu Binde - oder Zierzwecken , frisch , getrocknet , gebleicht , gefärbt , imprägniert oder anders bearbeitet : * *
* ex B . andere : * *
* - Schnittblumen , nur getrocknet * 7 % *
* - andere Schnittblumen * 16 % *
07.01 * Gemüse und Küchenkräuter , frisch oder gekühlt : * *
* G . Karotten und Speisemöhren , Speiserüben , Rote Rüben , Schwarzwurzeln , Knollensellerie , Rettiche und andere ähnliche genießbare Wurzeln : * *
* III . Meerrettich ( Cochlearia armoracia ) * 11 % *
* ex T . andere : * *
* - Okraschoten ( Hibiscus esculentus L . oder Abelmoschus esculentus ( L . ) Mönch ) ; Moringa Oleifera ( " Drumsticks " ) * frei *
07.02 * Gemüse und Küchenkräuter , gegart oder nicht , gefroren : * *
* ex B . andere : * *
* - Okraschoten ( Hibiscus esculentus L . oder Abelmoschus esculentus ( L . ) Mönch ) * 13 % *
07.03 * Gemüse und Küchenkräuter , zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt , jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet : * *
* E . andere Gemüse und Küchenkräuter : * *
* - Okraschoten ( Hibiscus esculentus L . oder Abelmoschus esculentus ( L . ) Mönch ) * frei *
07.04 * Gemüse und Küchenkräuter , getrocknet , auch in Stücke oder Scheiben geschnitten , als Pulver oder sonst zerkleinert , aber nicht weiter zubereitet : * *
* ex B . andere : * *
* - Meerrettich ( Cochlearia armoracia ) * frei *
* - Okraschoten ( Hibiscus esculentus L . oder Abelmoschus esculentus ( L . ) Mönch ) * 11 % *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
1 * 2 * 3 *
08.08 * Beeren , frisch : * *
* F . andere * 5 % *
15.10 * Technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination ; technische Fettalkohole : * *
* C . andere technische Fettsäuren ; saure Öle aus der Raffination * frei *
16.02 * Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar gemacht : * *
* A . aus Lebern : * *
* I . von Gänsen oder Enten * 14 % *
* B . andere : * *
* II . von Wild oder Kaninchen : * *
* - von Wild * 9 % *
* - von Kaninchen * 14 % *
* III . andere : * *
* b ) andere : * *
* 1 . Rindfleisch oder Schlachtabfall von Rindern enthaltend : * *
* ex bb ) andere : * *
* - Rinderzunge , zubereitet oder haltbar gemacht * 17 % *
* 2 . andere : * *
* aa ) von Schafen oder Ziegen : * *
* - Schafe * 18 % *
* - Ziegen * 16 % *
* bb ) andere * 16 % *
20.02 * Gemüse und Küchenkräuter , ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht : * *
* B . Trüffeln * 14 % *
* D . Spargel * 20 % *
* E . Sauerkraut * 15 % *
* ex F . Kapern * 12 % *
20.07 * Fruchtsäfte ( einschließlich Traubensaft ) und Gemüsesäfte , nicht gegoren , ohne Zusatz von Alkohol , auch mit Zusatz von Zucker : * *
* A . mit einer Dichte bei 15 * C von mehr als 1,33 : * *
* III . andere : * *
* ex a ) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : * *
* - aus Früchten der Tarifnummer 08.01 A * frei *
* - aus Früchten der Tarifnummern 08.01 B bis H , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 14 % *
* b ) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * *
* ex 1 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen : * *
* - aus Früchten der Tarifnummern 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 14 % + ( Ab ) *
* ex 2 . andere : * *
* - aus Früchten der Tarifnummern 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 14 % *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
1 * 2 * 3 *
20.07 ( Fortsetzung ) * B . mit einer Dichte bei 15 * C von 1,33 oder weniger : * *
* II . andere : * *
* a ) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : * *
* 2 . aus Pampelmusen und Grapefruits * 8 % *
* 3 . aus anderen Zitrusfrüchten : * *
* ex aa ) zugesetzten Zucker enthaltend : * *
* - ausgenommen Zitronensäfte * 13 % *
* ex bb ) andere : * *
* - ausgenommen Zitronensäfte * 13 % *
* 6 . aus anderen Früchten und Gemüsen , ausgenommen Aprikosen und Pfirsiche : * *
* ex aa ) zugesetzten Zucker enthaltend : * *
* - aus Früchten der Tarifnummern 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 9 % *
* - andere , ausgenommen Aprikosen - und Pfirsichsaft * 17 % *
* ex bb ) andere : * *
* - aus Früchten der Tarifnummern 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 9 % *
* - andere , ausgenommen Aprikosen - und Pfirsichsaft * 18 % *
* 7 . Gemische : * *
* ex bb ) andere , ausgenommen Gemische , die einzeln oder zusammen mehr als 25 v . H . Saft von Weintrauben , Zitrusfrüchten , Ananas , Äpfeln , Birnen , Tomaten , Aprikosen oder Pfirsichen enthalten : * *
* 11 . zugesetzten Zucker enthaltend * 17 % *
* 22 . andere * 18 % *
* b ) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * *
* 2 . aus Pampelmusen und Grapefruits : * *
* aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 8 % + ( Ab ) *
* bb ) andere * 8 % *
* 4 . aus anderen Zitrusfrüchten : * *
* aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 14 % + ( Ab ) *
* bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 14 % *
* cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 15 % *
* 7 . aus anderen Früchten und Gemüsen : * *
* ex aa ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen : * *
* - aus Früchten der Tarifnummern 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 9 % + ( Ab ) *
* - andere , ausgenommen Aprikosen - und Pfirsichsaft * 17 % + ( Ab ) *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
1 * 2 * 3 *
20.07 ( Fortsetzung ) * B . II . b ) 7 . ex bb ) mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger : * *
* - aus Früchten der Tarifnummern 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 9 % *
* - andere , ausgenommen Aprikosen - und Pfirsichsaft * 17 % *
* ex cc ) keinen zugesetzten Zucker enthaltend : * *
* - aus Früchten der Tarifnummern 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 9 % *
* - andere , ausgenommen Aprikosen - und Pfirsichsaft * 18 % *
* 8 . Gemische : * *
* ex bb ) andere , ausgenommen Gemische , die einzeln oder zusammen mehr als 25 v . H . Saft von Weintrauben , Zitrusfrüchten , Ananas , Äpfeln , Birnen , Tomaten , Aprikosen oder Pfirsichen enthalten : * *
* 11 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen * 17 % + ( Ab ) *
* 22 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 Gewichtshundertteilen oder weniger * 17 % *
* 33 . keinen zugesetzten Zucker enthaltend * 18 % *
21.06 * Hefen , lebend oder nicht lebend , zubereitete künstliche Backtriebmittel : * *
* A . Hefen , lebend : * *
* II . Backhefen : * *
* a ) getrocknet * 5 % + bT *
* b ) andere * 5 % + bT *
23.01 * Mehl von Fleisch , von Schlachtabfall von Fischen , von Krebstieren oder von Weichtieren , ungenießbar ; Grieben : * *
* B . Mehl von Fischen , von Krebstieren oder von Weichtieren * frei *
Abkürzungen :
( Ab ) = Abschöpfung .
bT = beweglicher Teilbetrag .
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