Nr. L 348/ 14 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 10 . 12. 83
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3495/83 DER KOMMISSION
vom 9. Dezember 1983
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen auf dem Eiersektor
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771 /75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Eier ('), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3643/81 (2), insbesondere
auf Artikel 9 Absatz 2 fünfter Unterabsatz erster Satz ,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2771 /75
kann der Unterschied zwischen den Weltmarktpreisen
und den Preisen in der Gemeinschaft für die in
Artikel 1 Absatz 1 der genannten Verordnung aufge
führten Erzeugnisse durch eine Erstattung bei der
Ausfuhr ausgeglichen werden .
Die Verordnung (EWG) Nr. 2774/75 des Rates vom
29 . Oktober 1975 (3) hat die Grundregeln für die
Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr sowie die
Kriterien für die Festsetzung ihrer Beträge aufgestellt.
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsrege
lung zu ermöglichen ist bei der Berechnung der
Erstattungen zugrunde zu legen :
— für die Währungen die untereinander zu jedem
Zeitpunkt innerhalb einer maximalen Abweichung
in Höhe von 2,25 v . H. gehalten werden, ein
Umrechnungssatz der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt,
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz
der sich auf das arithmetische Mittel der Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und
während eines bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend
vorstehendem Gedankenstrich festgestellt wird.
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die gegenwär
tige Marktsituation bei Eiern führt dazu, die Erstattung
auf einen Betrag festzusetzen, der der Gemeinschaft
die Teilnahme am internationalen Handel ermöglicht
und dem Charakter der Ausfuhren dieser Erzeugnisse
sowie ihrer Bedeutung zum gegenwärtigen Zeitpunkt
Rechnung trägt .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Geflügelfleisch und Eier —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Das Verzeichnis der Erzeugnisse, bei deren Ausfuhr im
ursprünglichen Zustand die in Artikel 9 der Verord
nung (EWG) Nr. 2771 /75 genannte Erstattung gewährt
wird, und die Höhe dieser Erstattung werden im
Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 1983 in
Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 9 . Dezember 1983
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
(') ABl . Nr. L 282 vom 1 . 11 . 1975, S. 49 .
O ABl . Nr. L 364 vom 29 . 12. 1981 , S. 1 .
(3 ABl . Nr. L 282 vom 1.11 . 1975, S. 68 .
10 . 12. 83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 348/ 15
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 9. Dezember 1983 zur Festsetzung der Ausfuhrer
stattungen auf dem Eiersektor
Nummer
des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Erstattungen
ECU/ 100 Stück
04.05 Vogeleier und Eigelb, frisch , getrocknet oder in anderer Weise
haltbar gemacht, auch gezuckert :
A. Eier in der Schale , frisch oder haltbar gemacht :
I. Eier von Hausgeflügel :
für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen, mit Ausnahme
der Vereinigten Staaten von Amerika :
a) Bruteier (a) :
1 . von Truthühnern oder von Gänsen 2,40
2. andere 1,05
ECU/ 100 kg
für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen :
b) andere 15,00
B. Eier ohne Schale und Eigelb :
für die Ausfuhr nach allen Bestimmungen :
I. genießbar :
a) Eier ohne Schale :
1 . getrocknet 68,00
2. andere 17,00
b) Eigelb :
1 . flüssig 31,00
2 . gefroren 33,00
3 . getrocknet 69,00
(a) Hierher gehören nur Eier von Hausgeflügel , die den von den zuständigen Stellen der Europä
ischen Gemeinschaften festgesetzten Voraussetzungen entsprechen .
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