Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3497/82 des Rates vom 10. Dezember 1982 zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei (1983)
Amtsblatt Nr. L 372 vom 30/12/1982 S. 0039 - 0044
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VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3497/82 DES RATES
vom 10 . Dezember 1982
zur vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei ( 1983 )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 113 ,
gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3033/80 des Rates vom 11 . November 1980 zur Festlegung der Handelsregelung für bestimmte , aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren ( 1 ) , insbesondere auf Artikel 12 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Nach Anhang 6 des Zusatzprotokolls über die Bedingungen , die Einzelheiten und den Zeitplan der Verwirklichung der in Artikel 4 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei vorgesehenen Übergangsphase sowie gemäß Artikel 1 des Interimsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft muß diese die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für einige Erzeugnisse vollständig oder teilweise aussetzen . Es erscheint darüber hinaus angezeigt , vorläufig einige Zollvorteile , die in dem genannten Anhang 6 vorgesehen sind , anzupassen oder zu ergänzen . Daher sollte die Gemeinschaft für die Zeit bis zum 31 . Dezember 1983 für die in der Liste im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei entweder den festen Teilbetrag der auf die Waren der Verordnung ( EWG ) Nr . 3033/80 erhobenen Abgaben oder den für die anderen Erzeugnisse geltenden Zollsatz auf dem jeweils angegebenen Niveau aussetzen .
Der Rat hat gemäß Artikel 119 der Beitrittsakte von 1979 die Verordnung ( EWG ) Nr . 3555/80 vom 16 . Dezember 1980 zur Festlegung der Regelung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in Algerien , Israel , Malta , Marokko , Portugal , Syrien , Tunesien und der Türkei nach Griechenland ( 2 ) erlassen . Infolgedessen gilt die vorliegende Verordnung für die Neunergemeinschaft -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Für die Zeit vom 1 . Januar bis zum 31 . Dezember 1983 werden für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in der Türkei bei der Einfuhr in die Neunergemeinschaft die jeweils angegebenen Zollsätze angewandt .
( 2 ) Für die Anwendung dieser Verordnung gelten als " Erzeugnisse mit Ursprung in ... " oder " Ursprungserzeugnisse " die Waren , die die Voraussetzungen in dem Beschluß des Assoziationsrats Nr . 4/72 vom 29 . Dezember 1972 im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 428/73 ( 3 ) in der Fassung des Beschlusses Nr . 1/75 vom 26 . Mai 1975 im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 1431/75 ( 4 ) erfuellen .
Die Zulassung der in den Anhängen aufgeführten Erzeugnisse zu den vollständigen oder teilweisen Zollausse * zungen ist mit den Methoden der Zusammenarbeit de Verwaltungen zu gewährleisten , die im Beschluß des Assoziationsrats Nr . 5/72 vom 29 . Dezember 1972 im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 428/73 festgelegt sind , welcher zuletzt durch den Beschluß Nr . 1/78 vom 18 . Juli 1978 im Anhang zur Verordnung ( EWG ) Nr . 2152/78 ( 5 ) geändert wurde .
Artikel 2
Werden die Erzeugnisse , für die die Regelung des Artikels 1 gilt , in solchen Mengen oder zu solchen Preisen in die Gemeinschaft eingeführt , daß sich daraus für die Erzeuger gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein ernster Schaden ergibt oder zu ergeben droht , so können die Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die betreffenden Erzeugnisse ganz oder teilweise wieder eingeführt werden . Diese Maßnahmen können auch dann ergriffen werden , wenn nur in einem Gebiet der Gemeinschaft ein ernster Schaden eintritt oder einzutreten droht .
Artikel 3
( 1 ) Um die Anwendung des Artikels 2 zu gewährleisten , kann die Kommission im Verordnungsweg die Wiedereinführung der Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für einen bestimmten Zeitraum beschließen .
( 2 ) Wird die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats tätig , trifft sie ihre Entscheidung binnen einer Frist von höchstens 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ; sie unterrichtet die Mitgliedstaaten über ihre Entscheidung .
( 3 ) Jeder Mitgliedstaat kann den Rat binnen einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Notifizierung mit einer von der Kommission beschlossenen Maßnahme befassen . Durch die Anrufung des Rates wird die Maßnahme nicht ausgesetzt . Der Rat tritt unverzueglich zusammen . Er kann die Maßnahme mit qualifizierter Mehrheit ändern oder aufheben .
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft .
Sie gilt ab 1 . Januar 1983 .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat .
Geschehen zu Brüssel am 10 . Dezember 1982 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
G . FENGER MÖLLER
( 1 ) ABl . Nr . L 323 vom 29 . 11 . 1980 , S . 1 .
( 2 ) ABl . Nr . L 382 vom 31 . 12 . 1980 , S . 1 .
( 3 ) ABl . Nr . L 59 vom 5 . 3 . 1973 , S . 73 .
( 4 ) ABl . Nr . L 142 vom 4 . 6 . 1975 , S . 1 .
( 5 ) ABl . Nr . L 253 vom 15 . 9 . 1978 , S . 1 .
ANHANG
Liste der Waren der Kapitel 1 bis 24 mit Ursprung in der Türkei , für die die vollständige oder teilweise Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehen ist
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
06.03 * Blüten und Blütenknospen , geschnitten , zu Binde - oder Zierzwecken , frisch , getrocknet , gebleicht , gefärbt , imprägniert oder anders bearbeitet : * *
* ex B . andere : * *
* - Schnittblumen , nur getrocknet * 7 % *
07.01 * Gemüse und Küchenkräuter , frisch oder gekühlt : *
* ex T . andere : * *
* - Okraschoten ( Hibiscus esculentus L . oder Abelmoschus esculentus ( L . ) Mönch ) ; Stengel vom Pferderettichbaum ( Moringa oleifera ) ( " Drumsticks " ) * frei *
* - Auberginen , vom 1 . bis 14 . Januar * 9 % *
07.03 * Gemüse und Küchenkräuter , zur vorläufigen Haltbarmachung in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt , jedoch nicht zum unmittelbaren Genuß besonders zubereitet : * *
* ex E . andere Gemüse und Kräuterbutter : * *
* - Okraschoten ( Hibiscus esculentus L . oder Abelmoschus esculentus ( L . ) Mönch ) * frei *
07.04 * Gemüse und Küchenkräuter , getrocknet , auch in Stücke oder Scheiben geschnitten , als Pulver oder sonst zerkleinert , aber nicht weiter zubereitet : * *
* ex B . andere : * *
* - Meerrettich ( Cochlearia armoracia ) * frei *
08.01 * Datteln , Bananen , Ananas , Mangofrüchte , Mangostanfrüchte , Avocatofrüchte , Guaven , Kokosnüsse , Paranüsse , Kaschunüsse , frisch oder getrocknet , auch ohne Schalen : * *
* ex B . Bananen : * *
* - getrocknet * 2 % *
ex 08.09 * Andere Früchte , frisch : * *
* - Früchte von Hagebutten * frei *
* - Wassermelonen , vom 1 . November bis 31 . März * 6,5 % *
08.10 * Früchte , gekocht oder nicht , gefroren , ohne Zusatz von Zucker : * *
* ex D . andere : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.02 D , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 7 % *
* - Früchte von Hagebutten * frei *
08.11 * Früchte , vorläufig haltbar gemacht ( z . B . durch Schwefeldioxid oder in Wasser , dem Salz , Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind ) , zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet : * *
* C . Papaya-Früchte * frei *
* D . Heidelbeeren ( Früchte vom Vaccinium myrtillus ) * 3 % *
* ex E . andere : * *
* - Quitten * 4 % *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.02 D , 08.08 B und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * frei *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbereichnung * Zollsatz *
15.04 * Fette und Öle von Fischen oder Meeressäugetieren , auch raffiniert : * *
* A . Leberöle von Fischen : * *
* I . mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger * frei *
18.06 * Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen : * *
* A . Kakaopulver , nur durch Zusatz von Saccharose gezuckert * 3 % + bT *
* C . Schokolade und Schokoladewaren , auch gefuellt , kakaohaltige Zuckerwaren sowie entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen * 8 % + bT höchstens 27 % + ZZu *
19.02 * Malzextrakt ; Zubereitungen zur Ernährung von Kindern oder zum Diät - oder Küchengebrauch , auf der Grundlage von Mehl , Grieß , Stärke oder Malzextrakt , auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 Gewichtshundertteilen : * *
* B . andere : * *
* ex II . andere : * *
* - Zubereitungen auf der Grundlage von Mehl aus Hülsenfrüchten in Form von an der Sonne getrockneten Scheiben , aus Teig ( sog . " papad " ) * frei *
ex 19.04 * Sago ( Tapiokasago , Sago aus Sagomark und anderer ) , ausgenommen Kartoffelsago * 4 % + bT *
20.02 * Gemüse und Küchenkräuter , ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht : * *
* ex H . andere , einschließlich Gemische : * *
* - Stengel vom Pferderettichbaum ( Moringa oleifera ) ( " Drumsticks " ) * frei *
20.03 * Früchte , gefroren , mit Zusatz von Zucker : * *
* ex A . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.02 D , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 10 % + ( Ab ) *
* ex B . andere : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.02 D , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 10 % *
20.04 * Früchte , Fruchtschalen , Pflanzen und Pflanzenteile , mit Zucker haltbar gemacht ( durchtränkt und abgetropft , glasiert oder kandiert ) : * *
* B . andere : * *
* ex I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 Gewichtshundertteilen : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.02 D , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 6 % + ( Ab ) *
* ex II . andere : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.02 D , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 6 % *
20.05 * Konfitüren , Marmeladen , Fruchtgelees , Fruchtpasten und Fruchtmuse , durch Kochen hergestellt , auch mit Zusatz von Zucker : * *
* C . andere : * *
* I . mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 Gewichtshundertteilen : * *
* ex b ) andere : * *
* - von Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 11 % + ( Ab ) *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
20.05 ( Fortsetzung ) * C . ex II . mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 Gewichtshundertteilen : * *
* - von Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 11 % + ( Ab ) *
* ex III . andere : * *
* - von Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 11 % *
20.06 * Früchte , in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht , auch mit Zusatz von Zucker oder Alkohol : * *
* B . andere : * *
* I . mit Zusatz von Alkohol : * *
* a ) Ingwer * 10 % *
* b ) Ananas , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * *
* 1 . von mehr als 1 kg : * *
* aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 Gewichtshundertteilen * 10 % + ( Ab ) *
* bb ) andere * 10 % *
* 2 . von 1 kg oder weniger : * *
* aa ) mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 Gewichtshundertteilen * 10 % + ( Ab ) *
* bb ) andere * 10 % *
* II . ohne Zusatz von Alkohol : * *
* a ) mit Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg : * *
* ex 8 . andere Fruchte : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 7 % + ( Ab ) *
* - Tamarinden ( Hülsen , Fruchtfleisch ) * 7 % + ( Ab ) *
* b ) mit Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger : * *
* ex 8 . andere Früchte : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 8 % + ( Ab ) *
* c ) ohne Zusatz von Zucker , in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts : * *
* 1 . von 4,5 kg oder mehr : * *
* ex dd ) andere Früchte : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 7 % *
* 2 . von weniger als 4,5 kg : * *
* ex bb ) andere Früchte und Gemische von Früchten : * *
* - Früchte der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 7 % *
Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs * Warenbezeichnung * Zollsatz *
20.07 * Fruchtsäfte ( einschließlich Traubensaft ) und Gemüsesäfte , nicht gegoren , ohne Zusatz von Alkohol , auch mit Zusatz von Zucker : * *
* A . mit einer Dichte bei 15 * C von mehr als 1,33 : * *
* III . andere : * *
* ex a ) mit einem Wert von mehr als 30 ECU für 100 kg Eigengewicht : * *
* - aus Früchten der Tarifstelle 08.01 A * frei *
* - aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 B bis H , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 14 % *
* b ) mit einem Wert von 30 ECU oder weniger für 100 kg Eigengewicht : * *
* ex 1 . mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 Gewichtshundertteilen : * *
* - aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 14 % + ( Ab ) *
* ex 2 . andere : * *
* - aus Früchten der Tarifnummern und -stellen 08.01 , 08.08 B , E und F und 08.09 , ausgenommen Ananas , Melonen und Wassermelonen * 14 % *
21.07 * Lebensmittelzubereitungen , anderweit weder genannt noch inbegriffen : * *
* A . Getreide in Körnern oder Kolben , vorgekocht oder anders zubereitet : * *
* I . Mais * 3 % + bT *
* II . Reis * 4 % + bT *
* III . anderes * 4 % + bT *
Abkürzungen :
( Ab ) = Abschöpfung .
bT = beweglicher Teilbetrag .
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