Nr. L 334/ 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 12. 12. 85
VERORDNUNG EWG) Nr. 3497/85 DER KOMMISSION
vom 11 . Dezember 1985
zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in
unverändertem Zustand
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates
vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisa
tion für Zucker ('), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1482/85 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz
4 zweiter Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Weiß- und
Rohzucker anzuwenden sind, wurden durch die Verord
nung (EWG) Nr. 3413/85 (3), festgesetzt.
Die Anwendung der in der Verordnung (EWG) Nr.
3413/85 enthaltenen Modalitäten auf die Angaben, über
die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, daß
die derzeit geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend
dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem
Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der
Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 genannten und nicht
denaturierten Erzeugnisse, die im Anhang der Verord
nung (EWG) Nr. 3413/85 festgesetzt wurden, werden wie
im Anhang angegeben geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel , den 11 . Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 177 vom 1 . 7. 1981 , S. 4.
(2) ABl . Nr. L 151 vom 10. 6 . 1985, S. 1 .
(3) ABl . Nr. L 324 vom 5. 12. 1985, S. 9 .
12. 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 334/ 19
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 11 . Dezember 1985 zur Änderung der Ausfuhr
erstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand
(in ECU)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Bezeichnung der Erzeugnisse
Betrag der Erstattung
je 100 kg
je 1 v. H. Saccharosegehalt
je 100 kg des
betreffenden Erzeugnisses
17.01 Rüben- und Rohrzucker, fest : I
A. Weißzucker ; Zucker, aromatisiert oder gefärbt : l
(I) Weißzucker : \
(a) Kandiszucker 40,18
(b) andere 40,45
(II) Zucker, aromatisiert oder gefärbt l 0,4018
B. Rohzucker :
II . andere : \
(a) Kandiszucker 36,96 (■)
(b) Zucker mit Zusatz von Trennmitteln I 0,4018
(c) Rohzucker in unmittelbaren Umschließungen mit einem
Gewicht des Erzeugnisses von nicht mehr als 5 kg 37,21 (')
(d) andere Rohzucker (2)
(') Dieser Betrag gilt für Rohzucker mit einem Rendementwert von 92 v. H. Wenn der Rendementwert des ausgeführten Rohzuckers von
92 v. H. abweicht, wird der anwendbare Erstattungsbetrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG)
Nr. 766/68 errechnet .
(2) Diese Festsetzung wurde ausgesetzt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2689/85 (ABl . Nr. L 255 vom 26. 9 . 1985, S. 12), geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3251 /85 (ABl . Nr. L 309 vom 21 . 11 . 1985, S. 14).
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