Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3500/82 des Rates vom 21. Dezember 1982 zur Anhebung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1538/82 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs
Amtsblatt Nr. L 368 vom 28/12/1982 S. 0002 - 0002
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3500/82 DES RATES
vom 21. Dezember 1982
zur Anhebung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1538/82 eröffneten Gemeinschaftszollkontingents für bestimmte Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs
DER RAT DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Rat hat mit der Verordnung (EWG) Nr. 1538/82 (1) für bestimmte Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent in Höhe von 5 000 Tonnen eröffent und auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt.
Aufgrund der jüngsten Angaben über dieses Erzeugnis ist anzunehmen, daß der Bedarf der Gemeinschaft an Einfuhren aus Drittländern im Kontingentszeitraum eine Höhe erreichen wird, die über der Menge des genannten Kontingents liegt. Um das Gleichgewicht des Marktes für dieses Erzeugnis nicht zu gefährden und eine parallele Entwicklung der Gemeinschaftsproduktion und der befriedigenden Sicherheit der Versorgung der verarbeitenden Industrien zu gewährleisten, ist die Aufstockung der Kontingentsmenge auf 950 Tonnen zu begrenzen.
Es ist angezeigt, die durch die Verordnung (EWG) Nr. 1538/82 festgesetzten Quoten für diejenigen Mitgliedstaaten, in denen ein zusätzlicher Bedarf aufgetreten ist, anzuheben -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Das mit der Verordnung (EWG) Nr. 1538/82 eröffnete Gemeinschaftszollkontingent für bestimmte Aale der Tarifstelle ex 03.01 A II des Gemeinsamen Zolltarifs wird von 5 000 auf 5 950 Tonnen angehoben.
Artikel 2
Die in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1538/82 festgesetzten Quoten werden für die nachstehenden Mitgliedstaaten wie folgt angehoben.
1.2 // // (in Tonnen) // Benelux // 250, // Dänemark // 225, // Deutschland // 450, // Frankreich // 25.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1982.
Im Namen des Rates
Der Präsident
O. MÖLLER
(1) ABl. Nr. L 171 vom 17. 6. 1982, S. 7.
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