28 . 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 368 /7
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3503/82 DER KOMMISSION
vom 23 . Dezember 1982
zur Festsetzung der Höhe der variablen Schlachtprämie für Schafe in
Großbritannien und der Beträge, die auf die dieses Gebiet verlassenden
Erzeugnisse zu erheben sind
und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2661 /80 ergibt sich,
daß die variable Schlachtprämie, die im Vereinigten
Königreich für die als prämienberechtigt ausgewie
senen Schafe gilt, und die Beträge, die auf die Großbri
tannien verlassenden Erzeugnisse erhoben werden , in
dem Zeitraum vom 6. bis 12. Dezember 1982 wie in
den beigefügten Anhängen angegeben festgesetzt
werden .
Es ist daran zu erinnern , daß die Verordnung (EWG)
Nr. 3191 /80 der Kommission vom 9 . Dezember
1980 (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 1 558 /82 (6), Übergangsmaßnahmen über die
Nichtwiedereinziehung der variablen Schlachtprämie
bei Erzeugnissen des Schaf- und Ziegenfleischsektors,
die aus der Gemeinschaft ausgeführt worden sind, fest
gesetzt hat —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1837/80 des
Rates vom 27 . Juni 1980 über die gemeinsame Markt
organisation für Schaf- und Ziegenfleisch ('), zuletzt
geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1 195/82 (2),
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2661 /80 der
Kommission vom 17. Oktober 1980 mit Durchfüh
rungsbestimmungen für die variable Schlachtprämie
für Schafe (3), geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 1238/82 (4), insbesondere auf die Artikel 3 Absatz 1
und 4 Absatz 1 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Das Vereinigte Königreich ist derzeit der einzige
Mitgliedstaat, der die variable Schlachtprämie zahlt .
Der Mitgliedstaat hat jedoch beschlossen , diese Prämie
lediglich im Gebiet 5 (Großbritannien) gemäß Artikel
3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1837/80 anzuwenden .
Die Kommission muß also für den Zeitraum vom 6.
bis 12 . Dezember 1982 die Höhe der Prämie und den
Betrag festsetzen , der auf die dieses Gebiet verlas
senden Erzeugnisse zu erheben ist .
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2661 /80
bestimmt, daß die Kommission die Höhe der
variablen Schlachtprämie für jeden betroffenen
Mitgliedstaat bzw. im Vereinigten Königreich
wöchentlich festsetzt .
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
2661 /80 wird der Betrag, der auf die die betreffenden
Mitgliedstaaten bzw. für das Vereinigte Königreich das
Gebiet Großbritannien verlassenden Erzeugnisse
erhoben wird, von der Kommission wöchentlich fest
gesetzt.
Bei Anwendung des Artikels 9 Absatz 1 der Verord
nung (EWG) Nr. 1837/80 und des Artikels 4 Absätze 1
Für Schafe und Schaffleisch, die in Großbritannien als
für die variable Schlachtprämie berechtigt ausgewiesen
sind, wird für den Zeitraum vom 6. bis 12. Dezember
1982 die Höhe der Prämie wie in Anhang I angegeben
festgesetzt .
Artikel 2
Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung
(EWG) Nr. 3191 /80 werden für die in Artikel 1
Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1837/80
genannten Erzeugnisse , die in dem Zeitraum vom 6.
bis 12 . Dezember 1982 das Gebiet Großbritanniens
verlassen , die zu erhebenden Beträge wie in Anhang II
angegeben festgesetzt .
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in
Kraft .
Sie gilt mit Wirkung vom 6. Dezember 1982.
(') ABl . Nr. L 183 vom 16 . 7 . 1980, S. 1 .
O ABl . Nr. L 140 vom 20 . 5 . 1982, S. 22 .
O ABl . Nr. L 276 vom 20 . 10 . 1980 , S. 19 .
(4 ABl . Nr. L 143 vom 20 . 5 . 1982, S. 10 .
O ABl . Nr. L 332 vom 10 . 12 . 1980, S. 14 .
(6) ABl . Nr. L 172 vom 18 . 6 . 1982, S. 21 .
Nr. L 368 /8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 28 . 12 . 82
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 23 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
28 . 12 . 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 368/9
ANHANG I
Festsetzung der Höhe der variablen Schlachtprämie für als prämienberechtigt ausgewie
sene Schafe in Großbritannien für die am 6. Dezember 1982 beginnende Woche
Bezeichnung Prämie
Schafe oder Schaffleisch als prämienberechtigt
ausgewiesen
88,802 ECU/ 1 00 kg geschätztes oder
tatsächlich festgestelltes Schlachtgewicht (')
(') Innerhalb der von Großbritannien festgelegten Gewichtsgrenzen .
ANHANG II
Festsetzung des Betrages , der auf Erzeugnisse , die das Gebiet Großbritanniens in der am
6. Dezember 1982 beginnenden Woche verlassen , erhoben wird
(ECU/100 kg)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Belastung
Lebendgewicht
01.04 B Schafe und Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere 41,737
Eigengewicht
02.01 AIV a) Fleisch von Schafen oder Ziegen , frisch oder gekühlt :
1 , ganze oder halbe Tierkörper 88,802
2 . Vorderteile oder halbe Vorderteile 62,161
3 . Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippen
stücke und/oder halbe Keulenenden 97,682
4. Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke 1 1 .5,443
5 , anderes :
aa) Teilstücke mit Knochen
bb) Teilstücke ohne Knochen
1 1 5,443
161,620
02.01 A IV b) Fleisch von Schafen oder Ziegen , gefroren :
1 , ganze oder halbe Tierkörper 66,602
2. Vorderteile oder halbe Vorderteile 46,621
3 . Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippen
stücke und/oder halbe Keulenenden 73,262
4. Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke 86,583
5 , anderes :
aa) Teilstücke mit Knochen
bb) Teilstücke ohne Knochen
86,583
121,216
02.06 C II a) Fleisch von Schafen oder Ziegen, gesalzen , in Salzlake ,
getrocknet oder geräuchert :
1 , mit Knochen 1 1 5,443
2 , ohne Knochen 161,620
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