Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3503/83 der Kommission vom 12. Dezember 1983 über die Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter der niederländischen Flagge
Amtsblatt Nr. L 350 vom 13/12/1983 S. 0007 - 0007
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3503/83 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1983
über die Einstellung des Makrelenfangs durch Schiffe unter der niederländischen Flagge
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2057/82 des Rates vom 29. Juni 1982 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeiten von Schiffen der Mitgliedstaaten (1), geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 1729/83 (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verordnung (EWG) Nr. 198/83 des Rates vom 25. Januar 1983 über die Fischerei in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehenden Gewässern mit vorläufiger Geltungsdauer bis zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und der Quoten für 1983 (3) bestimmt, daß bis zu einem Beschluß des Rates über die Vorschläge der Kommission betreffend die zulässigen Gesamtfangmengen und die Quoten für 1983 die Fischereifahrzeuge vorläufig ihre Fangtätigkeit nach den üblichen jahreszeitlichen Zyklen und gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 172/83 des Rates (4) ausüben.
Zur Einhaltung der Bestimmungen bezueglich der mengenmässigen Beschränkungen der Fänge eines Bestandes, der einer Quote unterliegt, ist es notwendig, daß die Kommission auf dem Verordnungsweg den Zeitpunkt festsetzt, an dem aufgrund der Fänge durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats, die diesem zugeteilte Menge als ausgeschöpft gilt.
Nach den der Kommission vorliegenden Informationen haben die Makrelenfänge in Gewässern der ICES-Bereiche VI, VII, VIII (EWG-Zone) und V b (EWG-Zone) durch Schiffe unter niederländischer Flagge die für 1983 zugeteilte Quote erreicht -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Makrelenfänge in den ICES-Bereichen VI, VII, VIII (EWG-Zone) und V b (EWG-Zone) durch Schiffe, die die Flagge der Niederlande führen oder in den Niederlanden registriert sind, gilt die den Niederlanden für 1983 vorläufig zugeteilte Quote als ausgeschöpft.
Der Makrelenfang in den ICES-Bereichen VI, VII, VIII (EWG-Zone) und V b (EWG-Zone) durch Schiffe, die die Flagge der Niederlande führen oder in den Niederlanden registriert sind, ist verboten, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden solcher Fänge durch diese Schiffe in diesen Bereichen nach dem Datum der Inkrafttretung dieser Verordnung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Dezember 1983
Für die Kommission
Giorgios CONTOGEORGIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 220 vom 29. 7. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 169 vom 28. 6. 1983, S. 14.
(3) ABl. Nr. L 25 vom 27. 1. 1983, S. 32.
(4) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 30.
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