Nr. L 335/ 16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13 . 12 . 85
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3506/85 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1985
zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates
vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisa
tion für Milch und Milcherzeugnisse ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1298/85 (2), insbeson
dere auf Artikel 17 Absatz 4,
nach Stellungnahme des Währungsausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68
kann der Unterschied zwischen den Preisen der in Artikel
1 der genannten Verordnung aufgeführten Erzeugnisse im
internationalen Handel und den Preisen dieser Erzeug
nisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der
Ausfuhr ausgeglichen werden .
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 876/68 des Rates vom
28 . Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung
von Erstattungen bei der Ausfuhr von Milch und Milcher
zeugnissen und die Kriterien für die Festsetzung der
Erstattung (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
2429/72 (4), müssen die Erstattungen für die in Artikel 1
der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeug
nisse , die in unverändertem Zustand ausgeführt werden ,
unter Berücksichtigung folgender Faktoren festgesetzt
werden :
— der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der
Preise für Milch und Milcherzeugnisse und der verfüg
baren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie
der Preise für Milch und Milcherzeugnisse im interna
tionalen Handel,
— der Vermarktungskosten und der günstigsten Kosten
für den Transport von Märkten der Gemeinschaft zu
den Ausfuhrhäfen oder sonstigen Ausfuhrorten der
Gemeinschaft sowie der Heranführungskosten zum
Bestimmungsland,
— der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für
Milch und Milcherzeugnisse, die diesen Märkten eine
ausgeglichene Lage und eine natürliche Entwicklung
bei den Preisen und dem Handel gewährleisten sollen ,
— der Erfordernisse , Störungen auf dem Markt der
Gemeinschaft zu verhindern ,
— des wirtschaftlichen Aspektes der beabsichtigten
Ausfuhren .
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr.
876/68 werden die Preise in der Gemeinschaft unter
Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr
günstigsten tatsächlichen Preise ermittelt. Der Ermittlung
der Preise im internationalen Handel erfolgt insbesondere
unter Berücksichtigung
a) der tatsächlichen Preise auf den Märkten der dritten
Länder,
b) der günstigsten Einfuhrpreise in den dritten Bestim
mungsländern bei der Einfuhr aus dritten Ländern,
c) der in den ausführenden dritten Ländern festgestellten
Erzeugerpreise, gegebenenfalls unter Berücksichtigung
der Subventionen, die von diesen Ländern gewährt
werden ,
d) der Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft .
Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 876/68
können die Lage im internationalen Handel oder die
besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte es
notwendig machen, die Erstattung für die in Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse je
nach der Bestimmung oder dem Bestimmungsgebiet in
unterschiedlicher Höhe festzusetzen .
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr . 876/68
sieht vor, daß die Liste der Erzeugnisse, für welche eine
Erstattung bei der Ausfuhr gewährt wird, und der Betrag
dieser Erstattung mindestens alle vier Wochen neu festge
setzt werden . Der Erstattungsbetrag kann jedoch während
eines vier Wochen überschreitenden Zeitraums unverän
dert beibehalten werden .
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 der
Kommission vom 27 . Juli 1968 über die Durchführungs
vorschriften für die Erstattung bei der Ausfuhr von Milch
und Milcherzeugnissen (s), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2283/81 (6), entspricht die Erstat
tung für die Erzeugnisse der Tarifstelle 04.02 B der
Summe aus zwei Teilbeträgen , von denen der eine der
Menge Milcherzeugnisse und der andere der Menge zuge
setzter Saccharose Rechnung trägt . Der letzte Teilbetrag
wird jedoch nur in Betracht gezogen , wenn die zugesetzte
Saccharose aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerr
üben oder aus in der Gemeinschaft geerntetem Zucker
rohr hergestellt worden ist .
Für die Erzeugnisse der Tarifstelle 04.02 B II a) oder
04.02 B II b) 1 mit einem Fettgehalt von 9,5 Gewichts
hundertteilen oder weniger wird der oben genannte erste
Teilbetrag für 100 kg Gesamterzeugnis festgesetzt . Für die
anderen Erzeugnisse der Tarifstelle 04.02 B wird dieser
Teilbetrag errechnet, indem der Grundbetrag mit dem
Gehalt des betreffenden Erzeugnisses an Milcherzeug
nissen multipliziert wird . Dieser Grundbetrag entspricht
der Erstattung, die für 1 Kilogramm Milcherzeugnisse , die
in dem Erzeugnis enthalten sind, festgesetzt wird .
(•) ABl . Nr. L 148 vom 28 . 6 . 1968 , S. 13 .
O ABl . Nr. L 137 vom 27. 5 . 1985, S. 5 .
(3) ABl . Nr. L 155 vom 3 . 7 . 1968 , S. 1 .
4) ABl . Nr. L 264 vom 23 . 11 . 1972, S. 1 .
O ABl . Nr. L 184 vom 29 . 7 . 1968 , S. 10 .
n ABl . Nr. L 223 vom 8 . 8 . 1981 , S. 10 .
13 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 335/ 17
Bestimmungen für die Gewährung der Erstattungen beim
Wechsel des Wirtschaftsjahres vor. Diese Bestimmungen
betreffen die unterschiedliche Festsetzung der Erstat
tungen nach Maßgabe des Herstellungsdatums der
Erzeugnisse .
Die Anwendung dieser Modalitäten auf die derzeitige
Lage der Märkte für Milch und Milcherzeugnisse und
insbesondere auf die Preise dieser Erzeugnisse in der
Gemeinschaft und im internationalen Handel führt dazu,
die Erstattung für die Erzeugnisse auf die im Anhang
dieser Verordnung genannten Beträge festzusetzen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Milch und Milcherzeugnisse —
Der zweite Teilbetrag wird errechnet, indem der Grund
betrag der Erstattung, der am Tag der Ausfuhr für die in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG)
Nr. 1785/81 des Rates vom 30 . Juni 1981 über die
gemeinsame Marktorganisation für Zucker (') genannten
Erzeugnisse gilt, mit dem Saccharosegehalt des Erzeug
nisses multipliziert wird .
Um ein normales Funktionieren der Erstattungsregelung
zu ermöglichen, ist bei der Berechnung der Erstattung
zugrunde zu legen :
— für die Währungen, die untereinander zu jedem Zeit
punkt innerhalb einer maximalen Abweichung in
Höhe von 2,25 v. H. gehalten werden , ein Umrech
nungssatz, der sich auf den Leitkurs dieser
Währungen stützt, multipliziert mit dem Koeffi
zienten gemäß Artikel 2b Absatz 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 974/71 (2), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 855/84 (3),
— für die übrigen Währungen ein Umrechnungssatz , der
sich auf das arithmetische Mittel der Kassa-Wechsel
kurse in Höhe jeder dieser Währungen stützt und der
während des bestimmten Zeitraums für die
Währungen der Gemeinschaft entsprechend vorherge
hendem Gedankenstrich und nach Maßgabe des
vorgenannten Koeffizienten festgestellt wird .
Die Erstattung für Käse wird für zum unmittelbaren
Verbrauch bestimmte Erzeugnisse berechnet . Käserinden
und Käseabfälle sind keine Erzeugnisse, die dieser
Verwendung entsprechen . Um etwaige Auslegungsschwie
rigkeiten zu vermeiden , ist zu präzisieren, daß für diese
Erzeugnisse der Tarifnummer 04.04 keine Erstattung
gewährt wird .
Die Verordnung (EWG) Nr. 896/84 (4), geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 2881 /84 (^ sieht ergänzende
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Die in Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr.
804/68 genannten Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse in
unverändertem Zustand werden auf die im Anhang
wiedergegebenen Beträge festgesetzt.
(2) Für die Ausfuhren nach der Zone E wird für die
Erzeugnisse der Tarifnummern 04.01 , 04.02, 04.03 und
23.07 des Gemeinsamen Zolltarifs keine Erstattung fest
gesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13 . Dezember 1985 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 12 . Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 177 vom 1 . 7 . 1981 , S. 4 .
(2) ABl . Nr. L 106 vom 12. 5 . 1971 , S. 1 .
( 3) ABl . Nr. L 90 vom 1 . 4 . 1984, S. 1 .
(4) ABl . Nr. L 91 vom 1 . 4 . 1984, S. 71 .
h ABl . Nr. L 272 vom 13 . 10 . 1984, S. 16 .
Nr. L 335/ 18 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13 . 12. 85
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 12 . Dezember 1985 zur Festsetzung der Ausfuhr
erstattungen für Milch und Milcherzeugnisse
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.01 Milch und Rahm, frisch, weder eingedickt noch gezuckert :
ex A. andere als Molke, mit einem Fettgehalt von 6 Gewichtshundertteilen
oder weniger (') :
I. Joghurt, Kefir, saure Milch, Buttermilch und andere fermentierte
oder gesäuerte Milch :
a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von
2 Litern oder weniger :
( 1 ) mit einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtshundertteilen oder
weniger 0110 05 7,15
(2) mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis 3 Gewichtshun
derteilen 0110 15 10,34
(3) mit einem Fettgehalt von mehr als 3 Gewichtshun
dertteilen 0110 20 13,34
b) andere :
( 1 ) mit einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtshundertteilen oder
weniger 0110 25 7,15
(2) mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis 3 Gewichtshun
dertteilen 0110 35 10,34
(3) mit einem Fettgehalt von mehr als 3 Gewichtshundert
teilen 0110 40 13,34
II . andere :
a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von
2 Litern oder weniger und mit einem Fettgehalt von :
1 . 4 Gewichtshundertteilen oder weniger :
(aa) mit einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtshundertteilen
oder weniger 0130 10 7,15
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis 3 Gewichts
hundertteilen 0130 22 10,34
(cc) mit einem Fettgehalt von mehr als 3 Gewichtshun
dertteilen 0130 31 13,34
2 . mehr als -4 Gewichtshundertteilen 0140 00 15,34
b) andere , mit einem Fettgehalt von :
1 . 4 Gewichtshundertteilen oder weniger : l
(aa) mit einem Fettgehalt von 1,5 Gewichtshundertteilen
oder weniger 0150 10 7,15
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 1,5 bis 3 Gewichts
hundertteilen 0150 21 10,34
(cc) mit einem Fettgehalt von mehr als 3 Gewichtshun
dertteilen 0150 31 13,34
2 . mehr als 4 Gewichtshundertteilen 0160 00 15,34
13 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 335/ 19
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.01
(Forts.)
ex B. andere, ausgenommen Molke, mit einem Fettgehalt von (') :
ex I. mehr als 6 bis 21 Gewichtshundertteilen :
I (a) mit einem Fettgehalt von 10 Gewichtshundertteilen oderweniger 0200 05 19,34
(b) mit einem Fettgehalt von mehr als 10 bis 17 Gewichts
hundertteilen 0200 1 1 29,13
(c) mit einem Fettgehalt von mehr als 17 Gewichtshundert
teilen 0200 21 43,12
II . mehr als 21 bis 45 Gewichtshundertteilen :
(a) mit einem Fettgehalt von 35 Gewichtshundertteilen oder
weniger 0300 12 51,11
(b) mit einem Fettgehalt von mehr als 35 bis 39 Gewichts
hundertteilen 0300 13 79,09
(c) mit einem Fettgehalt von mehr als 39 Gewichtshundert
teilen 0300 20 87,09
III . mehr als 45 Gewichtshundertteilen :
(a) mit einem Fettgehalt von 68 Gewichtshundertteilen oder
weniger 0400 1 1 99,08
(b) mit einem Fettgehalt von mehr als 68 bis 80 Gewichts
hundertteilen 0400 22 145,04
(c) mit einem Fettgehalt von mehr als 80 Gewichtshundert
teilen 0400 30 169,02
04.02 Milch und Rahm, haltbar gemacht, eingedickt oder gezuckert :
A. nicht gezuckert (2) :
II . Milch und Rahm, in Pulverform oder granuliert :
a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des
Inhalts von 2,5 kg oder weniger und mit einem Fettgehalt von :
1 . 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger 0620 00 85,86
2 . mehr als 1,5 bis 27 Gewichtshundertteilen :
(aa) mit einem Fettgehalt von 1 1 Gewichtshundertteilen oder
weniger 0720 00 85,86
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 11 bis 17 Gewichts
hundertteilen 0720 20 100,23
(cc) mit einem Fettgehalt von mehr als 17 bis 25 Gewichts
hundertteilen 0720 30 106,88
(dd) mit einem Fettgehalt von mehr als 25 Gewichtshundert
teilen 0720 40 116,10
I 3 . mehr als 27 bis 29 Gewichtshundertteilen :
I (aa) mit einem Fettgehalt Von 28 Gewichtshundertteilen oderweniger 0820 20 117,16
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 28 Gewichtshundert
teilen 0820 30 118,39
Nr. L 335/20 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13 . 12. 85
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.02
(Forts.)
4. mehr als 29 Gewichtshundertteilen :
(aa) mit einem Fettgehalt von 41 Gewichtshundertteilen oder
weniger 0920 10 120,15
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 41 bis 45 Gewichts
hundertteilen 0920 30 130,64
(cc) mit einem Fettgehalt von mehr als 45 bis 59 Gewichts
hundertteilen 0920 40 134,28
(dd) mit einem Fettgehalt von mehr als 59 bis 69 Gewichts
hundertteilen 0920 50 147,09
(ee) mit einem Fettgehalt von mehr als 69 bis 79 Gewichts
hundertteilen 0920 60 155,95
(ff) mit einem Fettgehalt von mehr als 79 Gewichtshundert
teilen 0920 70 165,04
l b) andere , mit einem Fettgehalt von :
1 . 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger 1020 00 85,86
, 2 . mehr als 1,5 bis 27 Gewichtshundertteilen :
(aa) mit einem Fettgehalt von 1 1 Gewichtshundertteilen oder
weniger 1120 10 85,86
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 11 bis 17 Gewichts
hundertteilen 1120 20 100,23
(cc) mit einem Fettgehalt von mehr als 17 bis 25 Gewichts
hundertteilen 1120 30 106,88
(dd) mit einem Fettgehalt von mehr als 25 Gewichtshundert
teilen 1120 40 116,10
3 . mehr als 27 bis 29 Gewichtshundertteilen :
(aa) mit einem Fettgehalt von 28 Gewichtshundertteilen oder
weniger 1220 20 117,16
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 28 Gewichtshundert
teilen 1220 30 118,39
4. mehr als 29 Gewichtshundertteilen :
(aa) mit einem Fettgehalt von 41 Gewichtshundertteilen oder
weniger 1320 10 120,15
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 41 bis 45 Gewichts
hundertteilen 1320 30 130,64
(cc) mit einem Fettgehalt von mehr als 45 bis 59 Gewichts
hundertteilen 1320 40 134,28
•
(dd) mit einem Fettgehalt von mehr als 59 bis 69 Gewichts
hundertteilen 1320 50 147,09
(ee) mit einem Fettgehalt von mehr als 69 bis 79 Gewichts
hundertteilen 1320 60 155,95 '
(ff) mit einem Fettgehalt von mehr als 79 Gewichtshundert
teilen 1320 70 165,04
13 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 335/21
' Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.02
(Forts.)
III . Milch und Rahm, andere als in Pulverform oder granuliert :
a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des
Inhalts von 2,5 kg oder weniger und mit einem Fettgehalt von 1 1
Gewichtshundertteilen oder weniger :
1 . mit einem Fettgehalt von 8,9 Gewichtshundertteilen oder
weniger und mit einem Gehalt an fettfreier Milchtrocken
masse :
(aa) von weniger als 15 Gewichtshundertteilen und mit einem
Fettgehalt :
( 11 ) von 3 Gewichtshundertteilen oder weniger 1420 12 —
(22) von mehr als 3 Gewichtshundertteilen 1420 22 13,34
(bb) von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr und mit einem
Fettgehalt : I
(11 ) von 3 Gewichtshundertteilen oder weniger 1420 50 19,38
(22) von mehr als 3 bis 7,4 Gewichtshundertteilen 1420 60 24,59
(33) von mehr als 7,4 Gewichtshundertteilen 1420 70 30,65
2 . andere, mit einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse :
(aa) von weniger als 15 Gewichtshundertteilen 1520 10 25,13
(bb) von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr 1 520 20 36,34
b) andere, mit einem Fettgehalt : I
1 . von 45 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem
Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse :
(aa) von weniger als 15 Gewichtshundertteilen und mit einem
Fettgehalt :
( 11 ) von 3 Gewichtshundertteilen oder weniger 1620 70 —
(22) von mehr als 3 bis 8,9 Gewichtshundertteilen 1630 00 13,34
(33) von mehr als 8,9 bis 1 1 Gewichtshundertteilen 1630 10 25,13
(44) von mehr als 1 1 bis 21 Gewichtshundertteilen 1630 20 31,13
(55) von mehr als 21 bis 39 Gewichtshundertteilen 1630 30 51,11
(66) von mehr als 39 Gewichtshundertteilen 1630 40 87,09
(bb) von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr und mit einem
Fettgehalt : I
(11 ) von 3 Gewichtshundertteilen oder weniger 1630 50 19,38
(22) von mehr als 3 bis 7,4 Gewichtshundertteilen 1630 60 24,59
(33) von mehr als 7,4 bis 8,9 Gewichtshundertteilen 1630 70 30,65
(44) von mehr als 8,9 Gewichtshundertteilen 1630 80 36,34
2 . von mehr als 45 Gewichtshundertteilen 1720 00 99,08
Nr. L 335/22 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13 . 12. 85
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.02
(Forts.)
B. gezuckert :
I. Milch und Rahm, in Pulverform oder granuliert :
ex b) andere , ausgenommen Molke :
1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von 2,5 kg oder weniger und mit einem
Fettgehalt von :
aa) 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger 2220 00 0,8586 (4)
\ I je kg
bb) mehr als 1,5 bis 27 Gewichtshundertteilen :
( 11 ) mit einem Fettgehalt von 11 Gewichtshun
dertteilen oder weniger 2320 10 0,8586 (4)
I je kg
(22) mit einem Fettgehalt von mehr als 11 bis 17 '
Gewichtshundertteilen 2320 20 1,0023 (4)
je kg
(33) mit einem Fettgehalt von mehr als 17 bis 25
Gewichtshundertteilen 2320 30 1,0688 (4)
je kg
(44) mit einem Fettgehalt von mehr als 25
Gewichtshundertteilen 2320 40 1,1610 O
je kg
I cc) mehr als 27 Gewichtshundertteilen :
l ( 11 ) mit einem Fettgehalt von 41 Gewichtshun
dertteilen oder weniger 2420 10 1,1716 (4)
je kg
(22) mit einem Fettgehalt von mehr als , 41
Gewichtshundertteilen 2420 20 1,3064 (4)
je kg
2 . andere, mit einem Fettgehalt von :
aa) 1,5 Gewichtshundertteilen oder weniger 2520 00 0,8586 (4)
\ \ je kg
bb) mehr als 1,5 bis 27 Gewichtshundertteilen :
( 11 ) mit einem Fettgehalt von 11 Gewichtshun
dertteilen oder weniger 2620 10 0,8586 (4)
je kg
(22) mit einem Fettgehalt von mehr als 11 bis 17
l Gewichtshundertteilen 2620 20 1,0023 (4)
\ je kg
(33) mit einem Fettgehalt von mehr als 17 bis 25
Gewichtshundertteilen 2620 30 1,0688 (4)
je kg
(44) mit einem Fettgehalt von mehr als 25
Gewichtshundertteilen 2620 40 1,1610 n
je kg
cc) mehr als 27 Gewichtshundertteilen :
( 11 ) mit einem Fettgehalt von 41 Gewichtshun
dertteilen oder weniger 2720 10 1,1716 n
\ je kg
(22) mit einem Fettgehalt von mehr als 41
Gewichtshundertteilen 2720 20 1,3064 (4)
I je kg
13 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 335/23
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.02
(Forts.)
ex II . Milch und Rahm, ausgenommen Molke, andere als in Pulverform
oder granuliert :
ex a) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des
Inhalts von 2,5 kg oder weniger und einem Fettgehalt von
9,5 Gewichtshundertteilen oder weniger :
( 1 ) mit einem Fettgehalt von 6,9 Gewichtshundertteilen
oder weniger und mit einem Gehalt an fettfreier
Milchtrockenmasse von :
(aa) weniger als 15 Gewichtshundertteilen und mit
einem Fettgehalt :
( 11 ) von 3 Gewichtshundeitteilen oder weniger 2810 11 - 0
je kg
(22) von mehr als 3 Gewichtshundertteilen 2810 12 0,1334 0
je kg
(bb) von 15 Gewichtshundertteilen oder mehr 2810 15 22,36 (*)
(2) mit einem Fettgehalt von mehr als 6,9 Gewichtshun
dertteilen und mit einem Gehalt an fettfreier Milch
trockenmasse von 15 Gewichtshundertteilen oder
mehr 2810 20 37,83 0
b) andere, mit einem Fettgehalt von :
ex 1 . 45 Gewichtshundertteilen oder weniger :
(aa) mit einem Fettgehalt von 6,9 Gewichtshun
dertteilen oder weniger und mit einem Gehalt
an fettfreier Milchtrockenmasse von 15
Gewichtshundertteilen oder mehr 2910 70 22,36 0
(bb) mit einem Fettgehalt von mehr als 6,9 bis 21
Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt
an fettfreier Milchtrockenmasse von 15
Gewichtshundertteilen oder mehr 2910 76 37,83 0
(cc) mit einem Fettgehalt von mehr als 9,5 bis 21
Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt
an fettfreier Milchtrockenmasse von weniger
als 15 Gewichtshundertteilen 2910 80 0,2713 (4)
je kg
(dd) mit einem Fettgehalt von mehr als 21 bis 39
Gewichtshundertteilen 2910 85 0,5111 (4)
je kg
(ee) mit einem Fettgehalt von mehr als 39
Gewichtshundertteilen 2910 90 0,8709 (4)
je kg
\ 2 . mehr als 45 Gewichtshundertteilen 3010 00 0,9908 (4)je kg
04.03 Butter :
ex A. mit einem Fettgehalt von 85 Gewichtshundertteilen oder weniger :
l ( I) mit einem Fettgehalt von 62 oder mehr, jedoch weniger als78 Gewichtshundertteilen 3110 03 137,19 ( 10)
(II) mit einem Fettgehalt von 78 oder mehr, jedoch weniger als 80
Gewichtshundertteilen 3110 16 1 72,60 ( l0)
Nr. L 335/24 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13 . 12. 85
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.03
(Forts.)
( III) mit einem Fettgehalt von 80 oder mehr, jedoch weniger als 82
Gewichtshündertteilen
(IV) mit einem Fettgehalt von 82 oder mehr Gewichtshundertteilen
3110 22
3110 32
1 77,02 (10)
181,45 (10)
B. andere , mit einem Fettgehalt von : l
(I) 99,5 Gewichtshundertteilen oder weniger 3210 10 181,45 (10)
( II) mehr als 99,5 Gewichtshundertteilen 3210 20 240,80 (10)(")
04.04 Käse und Quark (6) :
ex A. Emmentaler und Greyerzer, weder gerieben noch in Pulverform :
( I) in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt,
mit einem Eigengewicht von weniger als 7,5 kg 3800 40
bei der Ausfuhr nach : I
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra 71,91
— Zone E | —
— Kanada l —
— Norwegen und Finnland I —
— Liechtenstein und der Schweiz — '
— Österreich —
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsgebieten 143,04
(II) andere 3800 60
bei der Ausfuhr nach : l
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra 71,91
— Zone E I —
— Kanada —
— Norwegen und Finnland I —
— Liechtenstein und der Schweiz —
— Österreich —
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsgebieten 143,04
ex C. Käse mit Schimmelbildung im Teig, weder gerieben noch in Pulver
form, ausgenommen Roquefort 4000 00
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich l —
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra 90,34
— Zone E —
— Kanada \ —
— Norwegen und Finnland
*
—
— Australien \ 25,78
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsgebieten 1 1 5,99
D. Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettge
halt von :
I. 36 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Fettge I
halt in der Trockenmasse von :
ex a) 48 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem
l Gehalt an Trockenmasse von :
( 1 ) 27 oder mehr, jedoch weniger als 33 Gewichtshundert I
teilen 4410 05
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich —
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra I 10,05
— Zone E —
— Kanada —
— Norwegen und Finnland \ —
— der Schweiz I —
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten 20,24
13 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 335/25
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.04
(Forts.)
(2) 33 oder mehr, jedoch weniger als 38 Gewichtshundert
teilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
4410 10
21,85
bieten 43,96
(3) 38 oder mehr, jedoch weniger als 43 Gewichtshundert
teilen und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse
von :
(aa) weniger als 20 Gewichtshundertteilen 4410 20
bei der Ausfuhr nach : I
— Österreich \
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra 21,85
— Zone E —
— Kanada —
— Norwegen und Finnland —
— der Schweiz —
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten \ 43,96
(bb) 20 Gewichtshundertteilen oder mehr 4410 30
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich I —
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra 32,12
— Zone E —
— Kanada —
— Norwegen und Finnland —
— der Schweiz —
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten 63,98
(4) 43 Gewichtshundertteilen oder mehr und mit einem l
Fettgehalt in der Trockenmasse von :
(aa) weniger als 20 Gewichtshundertteilen 4410 40
bei der Ausfuhr nach : 1
— Österreich I —
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra 21,85
— Zone E \ —
— Kanada I —
— Norwegen und Finnland \ —
— der Schweiz I —
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten 43,96
(bb) 20 oder mehr, jedoch weniger als 40 Gewichts I
hundertteilen 4410 50
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich —
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra II 32,12
— Zone E —
— Kanada —
— Norwegen und Finnland || —
— der Schweiz || —
— den anderen Bestimmungen oder Bestim ||
mungsgebieten 63,98
(cc) 40 Gewichtshundertteilen oder mehr 4410 60
bei der Ausfuhr nach : \
— Österreich —
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra 46,72
— Zone E \ —
— Kanada —
— Norwegen und Finnland \ —
— der Schweiz —
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten 94,00
Nr. L 335/26 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13 . 12. 85
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.04
(Forts.)
ex b) mehr als 48 Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt
an Trockenmasse von :
( 1 ) 33 oder mehr, jedoch weniger als 38 Gewichtshundert
teilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
(2) 38 oder mehr, jedoch weniger als 43 Gewichtshundert
teilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
(3) 43 oder mehr, jedoch weniger als 46 Gewichtshundert
teilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
(4) 46 Gewichtshundertteilen oder mehr und mit einem
Fettgehalt in der Trockenmasse von :
(aa) weniger als 55 Gewichtshundertteilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
(bb) 55 Gewichtshundertteilen oder mehr
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
II . mehr als 36 Gewichtshundertteilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsgebieten
4510 10
4510 20
4510 30
4510 40
4510 50
4610 00
21,85
43,96
32,12
63,98
46,72
94,00
. 46,72
94,00
55,43
111,52
55,43
111,52
13 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 335/27
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.04
(Forts.)
E. andere :
I. weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von
40 Gewichtshundertteilen oder weniger und mit einem Wasser- _
gehalt in der fettfreien Käsemasse von :
ex a) 47 Gewichtshundertteilen oder weniger :
( 1 ) Grana Padano, Parmigiano Reggiano
bei der Ausfuhr nach :
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
-— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
(2) Fiore Sardo und Pecorino exklusiv hergestellt aus
Schafmilch
4710 11
4710 17
145,00
110,00
80,00
90,00
182,82
bei der Ausfuhr nach :
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
(3) andere (ausgenommen Käse, hergestellt aus Molke),
mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von
30 Gewichtshundertteilen oder mehr
bei der Ausfuhr nach :
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
4710 22
1 65,00
160,00
102,52
105,03
209,94
100,00
50,00
50,00
60,00
134,36
b) mehr als 47 bis 72 Gewichtshundertteilen :
ex 1 . Cheddar, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse
von 48 Gewichtshundertteilen oder mehr
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— Australien
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
4850 00
65,33
32,27
148,76
ex 2 . andere , mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse
von Q :
(aa) weniger als 5 Gewichtshundertteilen und
einem Gehalt an Trockenmasse von 32
Gewichtshundertteilen oder mehr (ausge
nommen Käse , hergestellt aus Molke)
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
5120 12
43,77
13,50
78,89
Nr. L 335/28 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13 . 12. 85
Nummer des
Gemeinsamen
Zölltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.04
(Forts.)
(bb) 5 oder mehr, jedoch weniger als 19 Gewichts
hundertteilen und einem Gehalt an Trocken
masse von 32 Gewichtshundertteilen oder
mehr (ausgenommen Käse, hergestellt aus
Molke)
bei der Ausfuhr nach :
5120 16
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra 48,28
\ — Zone E —
— Kanada —
1 — Norwegen und Finnland 20,00
— der Schweiz —
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten 97,19
(cc) 19 oder mehr, jedoch weniger als 39 Gewichts
hundertteilen und mit einem Wassergehalt in
der fettfreien Käsemasse von 62 Gewichtshun
dertteilen oder weniger (ausgenommen Käse,
hergestellt aus Molke) 5120 22
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich —
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra 54,86
— Zone E —
— Kanada —
— Norwegen und Finnland 24,00
— der Schweiz —
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten 110,44
(dd) 39 Gewichtshundertteilen oder mehr :
( 11 ) Asiago, Caciocavallo , Montasio , Provolone,
Ragusano :
(aaa) Provolone 5120 32
bei der Ausfuhr nach :
— Zone D, Ceuta, Melilla und
Andorra 98,00
— Zone E 110,00
— Kanada 80,00
— Norwegen und Finnland —
— der Schweiz 42,66
— den anderen Bestimmungen I
oder Bestimmungsgebieten 149,30
(bbb) andere 5120 36
bei der Ausfuhr nach :
— Zone D, Ceuta, Melilla und
Andorra 82,54
— Zone E —
— Kanada —
— Norwegen und Finnland —
— der Schweiz —
— den anderen Bestimmungen
oder Bestimmungsgebieten 122,16
(22) Danbo, Edamer, Fontal , Fontina, Fynbo,
Gouda, Havarti , Maribo, Samse, Tilsit 5120 44
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich —
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra 82,54
— Zone E —
— Kanada —
— Norwegen und Finnland —
— Australien 32,61
— der Schweiz —
— den anderen Bestimmungen oder
Bestimmungsgebieten 122,16
13 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 335/29
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.04 (33) Butterkäse, Esrom, Italico, Kernhem,
(Forts.) Saint-Nectaire, Saint-Paulin , Taleggio 5120 54
bei der Ausfuhr nach :
1 — Österreich I
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra 82,54
— Zone E \ —
— Kanada —
— Norwegen und Finnland —
— der Schweiz —
— den anderen Bestimmungen oder
Bestimmungsgebieten 105,58
(44) Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lanca
shire, double Gloucester, Blarney 5120 58
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra 65,33
— Zone E —
— Kanada —
— Norwegen und Finnland —
— Australien 31,93
— der Schweiz —
— den anderen Bestimmungen oder
Bestimmungsgebieten 122,93
(55) Ricotta, gesalzen, mit einem Fettgehalt
von 30 Gewichtshundertteilen oder mehr
(aaa) exklusiv hergestellt aus Schafmilch 5120 60
bei der Ausfuhr nach :
— Zone E —
— Kanada —
— Norwegen und Finnland —
— den anderen Bestimmungen
oder Bestimmungsgebieten 37,78
(bbb) andere 5120 65
bei der Ausfuhr nach :
— Zone E —
— Kanada | —
— Norwegen und Finnland —
— den anderen Bestimmungen l
oder Bestimmungsgebieten 37,78
(66) Feta 5120 82
bei der Ausfuhr nach :
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra 48,58
— Zone E —
— Kanada —
— Norwegen und Finnland \ —
— der Schweiz —
— den anderen Bestimmungen oder
Bestimmungsgebieten 92,07
(77) Colby, Monterey 5120 83
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich —
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra 65,33
— Zone E —
— Kanada —
— Norwegen und Finnland —
— Australien 31,93
— der Schweiz —
— den anderen Bestimmungen oder
Bestimmungsgebieten 122,93
Nr. L 335/30 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13 . 12. 85
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.04
(Forts.)
(88) Kefalotyri , Kefalograviera , Kassen,
ausschließlich hergestellt aus Schafmilch
und/oder Ziegenmilch
bei der Ausfuhr nach :
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen oder
Bestimmungsgebieten
5120 84
98,00
110,00
80,00
42,66
149,30
(99) andere (ausgenommen Käse, hergestellt
aus Molke), mit einem Wassergehalt in
der fettfreien Käsemasse von :
(aaa) mehr als 47 bis 52 Gewichtshundert
teilen 5120 87
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und
Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
—- Australien
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen
oder Bestimmungsgebieten
65,33
31,93
122,93
(bbb) mehr als 52 bis 62 Gewichtshun
dertteilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und
Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— Australien
— der Schweiz
— den anderen Bestimmungen
oder Bestimmungsgebieten
5120 92
82,54
27,50
32,61
122,16
ex c) mehr als 72 Gewichtshundertteilen (ausgenommen Käse ,
hergestellt aus Molke) (7)
1 . in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht
des Inhalts von 500 g oder weniger :
(aa) Cottage cheese, mit einem Fettgehalt in der Trok
kenmasse von nicht mehr als 25 Gewichtshundert
teilen 5121 11
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz und Liechtenstein
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten 22,07
(bb) Rahmfrischkäse, mit einem Wassergehalt in der
fettfreien Käsemasse von mehr als 77 bis 82 !
Gewichtshundertteilen und einem Fettgehalt in
der Trockenmasse von :
13 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 335/31
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.04
(Forts.)
( 11 ) 60 oder mehr, jedoch weniger als 69
Gewichtshundertteilen
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz und Liechtenstein
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
(22) 69 Gewichtshundertteilen oder mehr
bei der Ausfuhr nach :
5121 20
5121 30
29,68
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz und Liechtenstein
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
(cc) andere 5121 40
36,24
2. andere :
(aa) Cottage cheese , mit einem Fettgehalt in der Trok
kenmasse von nicht mehr als 25 Gewichtshundert
teilen 5121 51
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta, Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz und Liechtenstein
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten 22,07
(bb) Rahmfrischkäse mit einem Wassergehalt in der
fettfreien Käsemasse von mehr als 77 bis 82
Gewichtshundertteilen und einem Fettgehalt in
der Trockenmasse von :
( 11 ) 60 oder mehr, jedoch weniger als 69
Gewichtshundertteilen 5121 60
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , Melilla und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz und Liechtenstein
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten
7,50
29,68
(22) 69 Gewichtshundertteilen oder mehr 5121 70
bei der Ausfuhr nach :
— Österreich
— Zone D, Ceuta , MeliHa und Andorra
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— der Schweiz und Liechtenstein
— den anderen Bestimmungen oder Bestim
mungsgebieten 36,24
(cc) andere 5121 80 —
Nr. L 335/32 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13 . 12. 85
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
04.04
(Forts.)
ex II . andere (ausgenommen Käse; hergestellt aus Molke) :
ex a) gerieben oder in Pulverform, mit einem Fettgehalt von
mehr als 20 Gewichtshundertteilen , mit einem Gehalt an
Laktose von weniger als 5 Gewichtshundertteilen und mit
einem Gehalt an Trockenmasse von :
( 1 ) 60 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundert
teilen 5310 05
bei der Ausfuhr nach :
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
(2) 80 oder mehr, jedoch weniger als 85 Gewichtshundert
teilen 5310 11
73,61
bei der Ausfuhr nach :
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
(3) 85 oder mehr, jedoch weniger als 95 Gewichtshundert
teilen 5310 22
98,15
bei der Ausfuhr nach :
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten 104,28
(4) 95 Gewichtshundertteilen oder mehr
bei der Ausfuhr nach :
— Zone E
— Kanada
— Norwegen und Finnland
— den anderen Bestimmungen oder Bestimmungsge
bieten
5310 31
116,55
23.07 Futter, melassiert oder gezuckert ; andere Zubereitungen der bei der Fütte
rung verwendeten Art :
ex B. andere, Glukose oder Glukosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrjn
sirup der Tarifstellen 17.02 B und 21.07 F II oder Stärke oder Milch
erzeugnisse enthaltend, auch gemischt mit anderen Erzeugnissen ,
ausgenommen Spezialmischfuttermittel (') :
I. Stärke oder Glukose oder Glukosesirup oder Maltodextrin oder
Maltodextrinsirup der Tarifstelle 17.02 B oder 21.07 F II
enthaltend :
a) keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke
von 10 Gewichtshundertteilen oder weniger :
(3) mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder
mehr Gewichtshundertteilen, jedoch weniger als 75
Gewichtshundertteilen , und mit einem Gehalt an Milch
in Pulverform oder granuliert (ausgenommen Molke) (8)
von :
(aa) weniger als 30 Gewichtshundertteilen
(bb) 30 oder mehr, jedoch weniger als 40 Gewichts
hundertteilen
5700 13
5700 23 1,76
\ (cc) 40 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundertteilen 5700 33 2,34
(dd) 50 oder mehr, jedoch weniger als 60 Gewichts
hundertteilen 5700 42 2,93
(ee) 60 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshun
dertteilen
(ff) 70 oder mehr Gewichtshundertteilen
5700 52
5700 62
3,52
4,10
13 . 12 . 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 335/33
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Kode
Höhe der Erstattung
ECU/ 100 kg Eigengewicht
(wenn nicht anders angegeben)
23.07
(Forts.)
(4) mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 oder
mehr Gewichtshundertteilen und mit einem Gehalt an
Milch in Pulverform oder granuliert (ausgenommen
Molke) (8) von :
(aa) weniger als 30 Gewichtshundertteilen 5800 13 —
(bb) 30 oder mehr, jedoch weniger als 40 Gewichts
hundertteilen 5800 23 1,76
(cc) 40 oder mehr,, jedoch weniger als 50 Gewichtshun
dertteilen 5800 32 2,34
(dd) 50 oder mehr, jedoch weniger als 60 Gewichts
hundertteilen 5800 42 2,93
(ee) 60 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshun
dertteilen 5800 52 3,52
(ff) 70 oder mehr, jedoch weniger als 75 Gewichtshun
dertteilen 5800 62 4,10
(gg) 75 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichts
hundertteilen 5800 72 4,40
(hh) 80 oder mehr Gewichtshundertteilen 5800 82 4,69
ex II . weder Stärke, Glukose noch Glukosesirup, Maltodextrin oder
Maltodextrinsirup der Tarifstelle 17.02 B oder 21.07 F II
jedoch 50 Gewichtshundertteile oder mehr Milcherzeugnisse
enthaltend, und mit einem Gehalt an Milch in Pulverform
oder granuliert (ausgenommen Molke) (8) von :
(a) 30 oder mehr, jedoch weniger als 40 Gewichtshundert
teilen 5900 01 25,76
(b) 40 oder mehr, jedoch weniger als 50 Gewichtshundert
teilen 5900 05 34,34
1 (c) 50 oder mehr, jedoch weniger als 60 Gewichtshundertteilen 5900 12 42,93
(d) 60 oder mehr, jedoch weniger als 70 Gewichtshundert
teilen 5900 22 51,52
(e) 70 oder mehr, jedoch weniger als 80 Gewichtshundert
teilen 5900 32 60,10
l (f) 80 oder mehr, jedoch weniger als 88 Gewichtshundertteilen 5900 42 68,69
(g) 88 oder mehr Gewichtshundertteilen 5900 52 75,56
Nr. L 335/34 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13 . 12. 85
(') Handelt es sich um ein Mischerzeugnis dieser Tarifstelle , das zugesetzte Molke und/oder Laktose und/oder Kasein und/oder Kasei
nate enthält, wird keine Erstattung gewährt.
Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Zollbeteiligte in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung anzugeben, ob dem
Erzeugnis Molke und/oder Laktose und/oder Kasein und/oder Kaseinate zugesetzt worden ist.
(2) Bei der Berechnung des Fettgehalts in Gewichtshundertteilen wird das Gewicht der zugesetzten Milchfremdstoffe und/oder Molke
und/oder der zugesetzten Laktose und/oder des Kaseins und/oder der Kaseinate nicht berücksichtigt.
Handelt es sich um ein Mischerzeugnis dieser Tarifstelle , das zugesetzte Molke und/oder Laktose und/oder Kasein und/oder Kasei
nate enthält, wird der Anteil der zugesetzten Molke und/oder Laktose und/oder Kasein und/oder Kaseinate bei der Berechnung der
Erstattung nicht berücksichtigt.
Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Zollbeteiligte in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung anzugeben :
— tatsächlicher Gewichtsanteil der zugesetzten Molke und/oder Laktose und/oder des Kaseins und/oder der Kaseinate je 100 kg des
Enderzeugnisses
und insbesondere
— Laktosegehalt der zugesetzten Molke .
(4) Bei der Berechnung des Fettgehalts in Gewichtshundertteilen wird das Gewicht der zugesetzten Milchfremdstoffe und/oder Molke
und/oder der zugesetzten Laktose und/oder des Kaseins und/oder der Kaseinate nicht berücksichtigt.
Der Betrag der Erstattung für 100 kg des Erzeugnisses dieser Tarifstelle ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :
a) dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht des Milchanteils in 100 kg des Erzeugnisses . Sind jedoch dem
Erzeugnis Molke und/oder Laktose und/oder Kasein und/oder Kaseinate zugesetzt, so wird der angegebene Betrag je kg multipli
ziert mit dem Gewicht des Milchanteils in 100 kg des Erzeugnisses , ohne die zugesetzte Molke und/oder Laktose und/oder das
Kasein und/oder die Kaseinate .
' b) einem Teilbetrag, der nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 berechnet wird .
Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Zollbeteiligte in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung anzugeben :
— tatsächlicher Gewichtsanteil der zugesetzten Molke und/oder Laktose und/oder des Kaseins und/oder der Kaseinate je 100 kg des
Enderzeugnisses
und insbesondere
— Laktosegehalt der zugesetzten Molke .
0 Der Betrag der Erstattung für 100 kg des Erzeugnisses dieser Tarifstelle ist gleich der Summe aus folgenden Teilbeträgen :
a) dem je 1 00 kg angegebenen Betrag ;
sind jedoch dem Erzeugnis Molke und/oder Laktose und/oder Kasein und/oder Kaseinate zugesetzt, dann wird der je 100 kg ange
gebene Betrag :
— multipliziert mit dem Gewicht des Milchanteils in 100 kg des Erzeugnisses , ohne die zugesetzte Molke und/oder Laktose und/
oder das Kasein und/oder die Kaseinate , und anschließend
— dividiert durch das Gewicht des Milchanteils in 100 kg des Erzeugnisses ,
b) einem Teilbetrag, der nach den Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 berechnet wird .
Bei Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Zollbeteiligte in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung anzugeben :
— tatsächlicher Gewichtsanteil der zugesetzten Molke und/oder Laktose und/oder des Kaseins und/oder der Kaseinate je 100 kg des
Enderzeugnisses
und insbesondere
— Laktosegehalt der zugesetzten Molke .
(*) Bei der Ausfuhr von Käse, dessen Preis frei Grenze vor Anwendung der Ausfuhrerstattung und des Währungsausgleichsbetrags im
Ausfuhrmitgliedstaat unter 140 ECU/ 100 kg liegt, wird keine Erstattung gewährt. Diese Begrenzung auf 140 ECU je 100 kg gilt nicht
für die Käsesorten der Tarifstelle 04.04 E I ex c).
Q Handelt es sich um Käse in Behältern, die flüssige Konservierungsstoffe , namentlich Salzlake enthalten , so wird die Erstattung auch
für das Eigengewicht gewährt, abzüglich des Gewichts der Flüssigkeit .
(8) Bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten hat der Zollbeteiligte in der zu diesem Zweck vorgesehenen Erklärung anzugeben :
— den Gewichtsanteil des Magermilchpulvers ,
—- den Gewichtsanteil der zugesetzten Molke und/oder Laktose und/oder des Kaseins und/oder der Kaseinate
sowie
— den Laktosegehalt der zugesetzten Molke
je 100 kg des Enderzeugnisses .
(9) Als Spezialmischfuttermittel gelten Mischfuttermittel , die neben Magermilchpulver Fischmehl und/oder mehr als 9 g Eisen und/oder
mehr als 1,2 g Kupfer pro 100 kg des Erzeugnisses enthalten .
( I0) Bis zum 22. Dezember 1985 einschließlich gilt dieser Betrag nur in den in Artikel 10 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EWG) Nr.
2729/81 genannten Fällen .
Jedoch :
— werden diese Erzeugnisse im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2268/84 oder der Verordnung (EWG) Nr. 2278/84 ausgeführt,
so wird der Erstattungsbetrag vermindert um 25 ECU je 100 kg Eigengewicht ;
— werden diese Erzeugnisse im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2956/84 ausgeführt, so ist der Erstattungsbetrag der am 18 . Juni
1985 anwendbare Betrag .
(n ) Der in der Fußnote ( l0) genannte Erstattungsbetrag ist auch bei der Ausfuhr von „Ghee" gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2278/84
anwendbar .
N.B. : Die Zonen A, B, C, D und E sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1098/68 , zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG)
Nr. 2283/81 bestimmt.
Bei der Berechnung des Fettgehalts in Gewichtshundertteilen wird das Gewicht der milchfremden Fette nicht berücksichtigt .
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