Nr. L 368 / 16 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 28 . 12. 82
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3507/82 DER KOMMISSION
vom 21 . Dezember 1982
über die Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 150 000 Tonnen
Gerste aus Beständen der britischen Interventionsstelle
150 000 Tonnen Gerste aus ihren Beständen
vornehmen.
Artikel 2
( 1 ) Die Ausschreibung betrifft eine Höchstmenge
von 1 50 000 Tonnen Gerste, die nach allen Drittlän
dern auszuführen sind .
(2) Die Gebiete in denen die 1 50 000 Tonnen
Gerste lagern , sind in Anhang I angegeben .
Artikel 3
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Getreide ('), zuletzt geändert
durch die Verordnung (EWG) Nr. 1451 /82 (2), insbe
sondere auf Artikel 7 Absatz 5 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2738 /75 des
Rates vom 29 . Oktober 1975 über die Grundregeln für
die Intervention bei Getreide (3) bestimmt, daß die
Abgabe des Getreides , das sich bei den Interventions
stellen befindet, durch Ausschreibung erfolgt .
Die Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 der Kommission
vom 7 . Juli 1982 (4) legt das Verfahren und die Bedin
gungen für die Abgabe des Getreides, das sich im
Besitz der Interventionsstelle befindet, fest .
Mit Mitteilung vom 25 . November 1982 hat das Ver
einigte Königreich der Kommission seinen Wunsch
mitgeteilt, zum Zweck der Ausfuhr in die Drittländer
150 000 Tonnen Gerste zum Verkauf zu stellen , die
sich im Besitz seiner Interventionsstelle befinden .
Diesem Antrag kann stattgegeben werden .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Getreide —
Die Ausfuhrlizenzen gelten vom Zeitpunkt ihrer
Ausstellung im Sinne von Artikel 9 der Verordnung
(EWG) Nr. 1836/82 bis zum Ablauf des dritten darauf
folgenden Monats.
Artikel 4
( 1 ) Der Termin für die Einreichung der Angebote
für die erste Teilausschreibung läuft am 12. Januar
1983 um 13 Uhr (Brüsseler Zeit) aus .
(2) Der Termin für die Einreichung der Angebote
für die letzte Teilausschreibung läuft am 25 . Mai 1983
um 13 Uhr (Brüsseler Zeit) aus .
(3) Die Angebote müssen bei der britischen Inter
ventionsstelle eingereicht werden .
Artikel 5
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Die britische Interventionsstelle teilt der Kommission
spätestens zwei Stunden nach Ablauf des Termins für
die Einreichung der Angebote die erhaltenen Ange
bote mit . Sie müssen gemäß dem Schema im Anhang
II übermittelt werden .
Artikel 1
Die britische Interventionsstelle kann unter den in der
Verordnung (EWG) Nr. 1836/82 festgelegten Bedin
gungen eine Dauerausschreibung für die Ausfuhr von Artikel 6
(') ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975, S. 1 .
( 2) ABl . Nr. L 164 vom 14. 6 . 1982, S. 1 .
( J) ABl . Nr. L 281 vom 1 . 11 . 1975 , S. 49 .
4 ABl . Nr. L 202 vom 9 . 7 . 1982, S. 23 .
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentli
chung im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften in Kraft.
28 . 12. 82 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 368 / 17
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 21 . Dezember 1982
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
ANHANG I
Lagerort Menge(Tonnen)
Northern Region 63 431
Midlands and East 75 036
Southern Region 11 533
ANHANG II
Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 150 000 Tonnen Gerste aus Beständen der britischen
Interventionsstelle
(Verordnung (EWG) Nr. 3507/82)
1 2 3 4 5 6 7
Numerierung
der Bieter
Partie
nummer
Menge
in Tonnen
Angebots
preis
in ECU/t
Zuschlag ( + )
Abschläge (—)
in ECU/t
Handels
kosten
in ECU/t
Bestimmung
1
2
3
usw.
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