13 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 335/37
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3508/85 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1985
zur Festsetzung von Zusatzbeträgen für Eiererzeugnisse
Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 990/69 (*)
werden die Abschöpfungen für Eier ohne Schale und
Eigelb mit Ursprung in und Herkunft aus Österreich
nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.
Die laufende Uberprüfung der Angaben, die der Feststel
lung der durchschnittlichen Angebotspreise für die in
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG)
Nr. 2771 /75 genannten Erzeugnisse zugrunde liegen, hat
ergeben , daß für die im Anhang bezeichneten Einfuhren
Zusatzbeträge in der dort angegebenen Höhe festgesetzt
werden müssen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Geflügelfleisch und Eier —
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771 /75 des Rates
vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorgani
sation für Eier ('), zuletzt geändert durch Verordnung
(EWG) Nr. 3643/81 (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz
4,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Fällt der Angebotspreis frei Grenze — im folgenden
Angebotspreis genannt — für ein Erzeugnis unter den
Einschleusungspreis, so muß die Abschöpfung für dieses
Erzeugnis um einen Zusatzbetrag erhöht werden , der
gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungs
preis und dem Angebotspreis ist ; dieser wird gemäß
Artikel 1 der Verordnung Nr. 163/67/EWG der Kommis
sion vom 26 . Juni 1967 über die Festsetzung des Zusatz
betrags für Einfuhren von Erzeugnissen der Geflügelwirt
schaft aus dritten Ländern (3), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1527/73 (4), ermittelt .
Der Angebotspreis muß für sämtliche Einfuhren aus allen
dritten Ländern ermittelt werden . Erfolgen jedoch die
Ausfuhren aus einem oder mehreren dritten Ländern zu
anomal niedrigen Preisen, die unter den von den anderen
dritten Ländern angewandten Preisen - liegen , so muß ein
zweiter Angebotspreis für Ausfuhren aus diesen anderen
Ländern ermittel werden .
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771 /75
vorgesehenen Zusatzbeträge sind für die im Anhang
genannten Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1 derselben
Verordnung im Anhang festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13 . Dezember 1985 in Kraft .
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 12 . Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 282 vom 1 . 11 . 1975, S. 49 .
(2) ABl . Nr. L 364 vom 19 . 12 . 1981 , S. 1 .
(3) ABl . Nr. 129 vom 28 . 6 . 1967, S. 2577/67 .
(4) ABl . Nr. L 154 vom 9 . 6 . 1973 , S. 1 . n ABl . Nr. L 130 vom 31 . 5 . 1969 , S. 4 .
Nr. L 335/38 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13 . 12. 85
ANHANG
Zusatzbeträge für bestimmte in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG)
Nr. 2771 /75 genannte Erzeugnisse
(ECU/ 100 kg)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Zusatzbetrag Bezeichnung der Einfuhren
04.05 Vogeleier und Eigelb , frisch, getrocknet oder in anderer
Weise haltbar gemacht, auch gezuckert :
B. Eier ohne Schale und Eigelb :
I. genießbar :
a) Eier ohne Schale :
1 . getrocknet 120,00 Ursprung : Israel oder Bulgarien
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