Avis juridique important
Verordnung (EWG) Nr. 3509/83 der Kommission vom 12. Dezember 1983 zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 1888/83 über die gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Argentinien
Amtsblatt Nr. L 351 vom 14/12/1983 S. 0007 - 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0169
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 28 S. 0172
*****
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3509/83 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1983
zur Verlängerung der Verordnung (EWG) Nr. 1888/83 über die gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Argentinien
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 288/82 des Rates vom 5. Februar 1982 betreffend die gemeinsame Einfuhrregelung (1), insbesondere auf Artikel 10,
nach Konsultationen in dem mit der vorgenannten Verordnung eingesetzten Beratenden Ausschuß,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Einfuhren in die Gemeinschaft von Textilwaren mit Ursprung in Argentinien und zahlreichen anderen Lieferländern, die sich in einer ähnlichen Lage befinden wie Argentinien, unterlagen bis zum 31. Dezember 1982 einer besonderen Einfuhrregelung aufgrund bilateraler Abkommen. In diesen Abkommen waren Verfahren vorgesehen, durch die die Einfuhr solcher Waren begrenzt und überwacht werden konnte.
Die Gemeinschaft hat mit den anderen Lieferländern neue bilaterale Abkommen ausgehandelt, nach denen die Einfuhren von Textilwaren ab dem 1. Januar 1983 einer ähnlichen besonderen Einfuhrregelung unterliegen.
Mit Argentinien gibt es ein solches Abkommen nicht. Die Einfuhr solcher Waren unterliegt ab 1. Januar 1983 keiner besonderen gemeinschaftlichen Einfuhrregelung.
Eine gemeinschaftliche Überwachung der Einfuhren bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Argentinien wurde ab dem 1. Januar 1983 mit den Verordnungen (EWG) Nr. 3605/82 (2) und (EWG) Nr. 1888/83 der Kommission (3) eingeführt.
Die Gründe für die Einführung dieser Überwachung bestehen fort, so daß sie beizubehalten ist -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 1888/83 wird bis zum 31. Dezember 1984 verlängert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. Dezember 1984.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Dezember 1983
Für die Kommission
Wilhelm HAFERKAMP
Vizepräsident
(1) ABl. Nr. L 35 vom 9. 2. 1982, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1982, S. 36.
(3) ABl. Nr. L 187 vom 12. 7. 1983, S. 31.
Top