13 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 335/39
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3509/85 DER KOMMISSION
vom 12 . Dezember 1985
zur Festsetzung von Zusatzbeträgen für lebendes und geschlachtetes Geflügel
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2261 /69 (6) werden
die Abschöpfungen für Einfuhren von geschlachteten
Enten und Gänsen mit Ursprung in und Herkunft aus
Rumänien nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2474/70 Q werden
die Abschöpfungen für Einfuhren von geschlachteten
Truthühnern mit Ursprung in und Herkunft aus Polen
nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2164/72 (8) werden
die Abschöpfungen für Einfuhren von geschlachteten
Hühnern und Gänsen mit Ursprung in und Herkunft aus
Bulgarien nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Geflügelfleisch und Eier —
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates
vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorgani
sation für Geflügelfleisch ('), zuletzt geändert durch die
Akte über den Beitritt Griechenlands (2), insbesondere auf
Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Fällt der Angebotspreis frei Grenze — im folgenden
Angebotspreis genannt — für ein Erzeugnis unter den
Einschleusungspreis, so muß die Abschöpfung für dieses
Erzeugnis um einen Zusatzbetrag erhöht werden , der
gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungs
preis und dem Angebotspreis ist ; dieser wird gemäß
Artikel 1 der Verordnung Nr. 163/67/EWG der Kommis
sion vom 26. Juni 1967 über die Festsetzung des Zusatz
betrages für Einfuhren von Erzeugnissen der Geflügelwirt
schaft aus dritten Ländern (3), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1 527/73 (4), ermittelt .
Der Angebotspreis muß für sämtliche Einfuhren aus allen
dritten Ländern ermittelt werden . Erfolgen jedoch die
Ausfuhren aus einem oder mehreren dritten Ländern zu
anomal niedrigen Preisen , die unter den von anderen
dritten Ländern angewandten Preisen liegen, so muß ein
zweiter Angebotspreis für Ausfuhren aus diesen anderen
Ländern ermittelt werden .
Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 565/68 (*), werden die
Abschöpfungen für Einfuhren von geschlachteten
Hühnern , Enten und Gänsen mit Ursprung in und
Herkunft aus Polen nicht um einen Zusatzbetrag erhöht.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75
vorgesehenen Zusatzbeträge sind für die im Anhang
genannten Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1 derselben
Verordnung im Anhang zu dieser Verordnung festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13 . Dezember 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 12. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 282 vom 1 . 11 . 1975, S. 77 .
2 ABl . Nr. L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S. 17 .
(3) ABl . Nr. 129 vom 28 . 6 . 1967, S. 2577/67 . 16) ABl . Nr. L 286 vom 14. 11 . 1969, S. 24 .
17) ABl . Nr . L 265 vom 8 . 12. 1970, S. 13 .
(8) ABl . Nr. L 232 vom 12. 10 . 1972, S. 3 .
(4) ABl . Nr. L 154 vom 9 . 6 . 1973 , S. 1 .
O ABl . Nr. L 107 vom 8 . 5 . 1968 , S. 7 .
Nr. L 335/40 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13 . 12 . 85
ANHANG
Zusatzbeträge für lebendes und geschlachtetes Geflügel sowie für Hälften oder Viertel davon
(ECU/ 100 kg)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Zusatzbetrag Bezeichnung der Einfuhren
01.05 Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und
Perlhühner), lebend :
B. andere :
IV. Truthühner 15,00 Ursprung : Jugoslawien
02.02 Hausgeflügel , nicht lebend, und genießbarer Schlachtab
fall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch, gekühlt oder
gefroren :
A. Geflügel , unzerteilt :
I. Hühner :
a) gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständer,
genannt „Hühner 83 v. H."
b) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und
Ständer, mit Herz, Leber und Muskelmagen ,
genannt „Hühner 70 v. H."
c) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und
Ständer, ohne Herz, Leber und Muskelmagen,
genannt „Hühner 65 v. H."
25,00
25,00
25,00
Ursprung : Ungarn
Ursprung : Ungarn
Ursprung : Ungarn
II . Enten : II
a) gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt
mit Kopf und Paddeln , genannt „Enten 85
v. H."
b) gerupft, ausgenommen ohne Kopf und
Paddeln, mit Herz , Leber und Muskelmagen,
genannt „Enten 70 v. H."
c) gerupft, ausgenommen ohne Kopf und
Paddeln und ohne Herz, Leber und Muskel
magen , genannt „Enten 63 v. H."
20,00
20,00
20,00
Ursprung : Ungarn
Ursprung : Ungarn
Ursprung : Ungarn
IV. Truthühner : I\
a) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und
Ständer, mit Hals , Herz, Leber und Muskel
magen, genannt „Truthühner 80 v. H."
b) gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Hals,
ohne Ständer, Herz, Leber und Muskelmagen,
genannt „Truthühner 73 v. H."
1 5,00
15,00
Ursprung : Jugoslawien
Ursprung : Jugoslawien
B. Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer
Schlachtabfall) : l
II. nicht entbeint : II
a) Hälften oder Viertel : l
1 . von Hühnern 25,00 Ursprung : Ungarn
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