13 . 12. 85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 335/41
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3510/85 DER KOMMISSION
vom 12. Dezember 1985
zur Festsetzung von Zusatzbeträgen für Erzeugnisse des Sektors Geflügelfleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates
vom 29 . Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorgani
sation für Geflügelfleisch ('), zuletzt geändert durch die
Akte über den Beitritt Griechenlands (2), insbesondere auf
Artikel 8 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Fällt der Angebotspreis frei Grenze — im folgenden
Angebotspreis genannt — für ein Erzeugnis unter den
Einschleusungspreis, so muß die Abschöpfung für dieses
Erzeugnis um einen Zusatzbetrag erhöht werden , der
gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungs
preis und dem Angebotspreis ist ; dieser wird gemäß
Artikel 1 der Verordnung Nr. 163/67/EWG der Kommis
sion vom 26 . Juni 1967 über die Festsetzung des Zusatzs
betrags für Einfuhren von Erzeugnissen der Geflügelwirt
schaft aus dritten Ländern (3), zuletzt geändert durch die
Verordnung (EWG) Nr. 1 527/73 (4), ermittelt .
Der Angebotspreis muß für sämtliche Einfuhren aus allen
dritten Ländern ermittelt werden . Erfolgen jedoch die
Ausfuhren aus einem oder mehreren dritten Ländern zu
anomal niedrigen Preisen, die unter den von den anderen
dritten Ländern angewandten Preisen liegen, so muß ein
zweiter Angebotspreis für Ausfuhren aus diesen anderen
Ländern ermittelt werden .
Die laufende Überprüfung der Angaben, die der Feststel
lung der durchschnittlichen Angebotspreise für Erzeug
nisse des Sektors Geflügelfleisch mit Ausnahme von
geschlachtetem Geflügel sowie Hälften oder Vierteln
davon zugrunde liegen , hat ergeben, daß für die im
Anhang bezeichneten Einfuhren Zusatzbeträge in der
dort angegebenen Höhe festgesetzt werden müssen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Geflügelfleisch und Eier —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75
vorgesehenen Zusatzbeträge sind für die im Anhang
genannten Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1 derselben
Verordnung im Anhang festgesetzt .
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 13 . Dezember 1985 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 12. Dezember 1985
Für die Kommission
Frans ANDRIESSEN
Vizepräsident
(') ABl . Nr. L 282 vom 1 . 11 . 1975, S. 77 .
(2) ABl . Nr. L 291 vom 19 . 11 . 1979 , S. 17 .
(3) ABl . Nr. 129 vom 28 . 6 . 1967, S. 2577/67 .
(4) ABl . Nr. L 154 vom 9 . 6 . 1973 , S. 1 .
Nr. L 335/42 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 13 . 12. 85
ANHANG
Zusatzbeträge für Erzeugnisse des Sektors Geflügelfleisch mit Ausnahme von lebendem
und geschlachtetem Geflügel sowie Hälften oder Vierteln davon
(ECU/100 kg)
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Zusatzbetrag Bezeichnung der Einfuhren
02.02 Hausgeflügel , nicht lebend, und genießbarer Schlachtab
fall hiervon (ausgenommen Lebern), frisch , gekühlt oder
gefroren :
B. Teile von Geflügel (ausgenommen genießbarer
Schlachtabfall) :
I. entbeint :
b) von Truthühnern 125,00 Ursprung : Vereinigte Staaten von
Amerika
c) von anderem Geflügel 10,00 Ursprung : Ungarn
II . nicht entbeint : l
e) Schenkel und Teile davon : \
3. von anderem Geflügel 20,00 Ursprung : Ungarn oder Brasilien
16.02 Fleisch und Schlachtabfall , anders zubereitet oder haltbar
gemacht :
B. andere :
I. von Geflügel :
a) mit einem Anteil von 57 Gewichtshundertteilen
oder mehr an Fleisch von Geflügel (a) :
1 . Fleisch oder Schlachtabfall enthaltend, nicht
gegart ; Gemische von gegartem Fleisch oder
Schlachtabfall und nicht gegartem Fleisch
oder Schlachtabfall :
bb) andere 75,00 Ursprung : Ungarn
(a) Bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes an Geflügelfleisch wird das Gewicht der Knochen nicht mitgerechnet.
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